Betreff
Aktueller Sachstand Zuweisung
Vorlage
FB2/0317/2019
Aktenzeichen
FB 2/7
Art
Informationsvorlage

Asylbewerber in Meerbusch, Stand 31.03.2019

 

I. Fallzahlen

 

 

 

Nach Auswertung der Bestandserhebung zum 01.01.2019 lag die Erfüllungsquote der Stadt Meerbusch bezüglich der Zuweisungen für Inhaber einer Wohnsitzauflage bei 33,62%. Dies entsprach einer Aufnahmeverpflichtung von 319 Personen zum 24.02.2019. Auf Anfrage der Bezirksregierung Arnsberg wurde zunächst eine Vereinbarung über eine Aufnahme von 50 Personen (5 pro Woche) zwischen der 10. – 29. KW getroffen. Anschließend wird dann über die Höhe der weiteren Zuweisungen verhandelt.

Da gleichzeitig auch die Erfüllungsquote für Zuweisungen nach dem FlüAG unter 93% sank, wurden der Stadt Meerbusch bis zum 31.03.2019 acht Personen nach dem FlüAG und 18 Personen mit einer Wohnsitzauflage zugewiesen

 

 

II. Aktuelle Belegung der Unterkünfte, Stand 31.03.2019

 

Unterkunft

Soll

Ist

Freie Plätze*

Lank-Latum
Am Heidbergdamm 2

120

86

34

Bösinghoven
Bösinghovener Str. 57

28

7

21

Büderich
Cranachstr. 2

90

82

8

Osterath

Fröbelstr. 4

152

86

66

Büderich

Hülsenbuschweg 1-7

186

128

58

Osterath
Strümper Str. 81+83

20

20

0

Gesamt

596

409

187

Privatwohnungen

56

56

0

 

*Die freien Plätze können nicht uneingeschränkt belegt werden. Dies ist abhängig z. B. von Familienstrukturen (Personenanzahl). Die Sollzahlen der Fröbelstraße wurden der tatsächlichen Belegung angepasst.

 

 

III. Herkunftsländer der Bewohner städtischer Unterkünfte und Privatwohnungen, Stand 31.03.2019

 

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Gesamt

Afghanistan

44

Guinea

40

Myanmar

1

465

Ägypten

2

Indien

4

Nigeria

23

Albanien*

1

Irak

50

Pakistan

22

Algerien

7

Iran

29

Russland

6

Angola

2

Kongo

3

Serbien*

17

Armenien

8

Kosovo*

7

Somalia

11

Aserbaidschan

15

Libanon

8

Sri Lanka

8

Bangladesch

15

Liberia

1

Syrien

34

Bosnien*

1

Mali

1

Tadschikistan

4

China

3

Marokko

5

Türkei

39

Eritrea

13

Mazedonien*

6

Ukraine

3

Georgien

11

Mongolei

0

Deutschland

4

Ghana*

15

Montenegro*

2

ungeklärt

0

 

*Personen aus sicheren Herkunftsländern insgesamt: 49

 

 

 

 

 

 

IV. Entfristung und Anpassung der Wohnsitzregelung für anerkannte Asylbewerber

 

Mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 wurde die Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte eingeführt, die bis zum 06.08.2019 befristet war. Das Bundeskabinett hat nunmehr die Entfristung der Wohnsitzauflage beschlossen und dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Asylbewerber und Flüchtlinge können damit auch weiterhin verpflichtet werden, für 3 Jahre in dem ihnen zugewiesenen Bundesland zu leben.

 

Zudem werden einige Anpassungen der in § 12 a AufenthG geregelten Wohnsitzauflage vorgeschlagen, die auf der bisherigen zweieinhalbjährigen Praxis der Länder und Kommunen beruhen.

 

Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen sind:

 

  • Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt (insbesondere Arbeitsverhältnisse, die innerhalb von 3 Monaten wieder aufgelöst werden).
  • Klarstellung, dass die Wohnsitzregelung ab dem Eintritt der Volljährigkeit auch für bisher unbegleitete anerkannte Schutzberechtigte gilt, wobei an die jugendhilferechtliche Zuweisung angeknüpft wird. Auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung wird die Zeit, die zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter beziehungsweise der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dem Eintritt der Volljährigen verstrichen ist, angerechnet.
  • Berücksichtigung von Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche bei der Binnenverteilung innerhalb der Länder.
  • Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde am Zuzugsort.

 Ein Vorlagetermin für den Bundestag steht noch nicht fest.

 

 

V. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern

 

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechtes und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 wurde mit § 25b Aufenthaltsgesetz ein neues Aufenthaltsrecht in das Aufenthaltsgesetz eingefügt, die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration.

Mit § 25 b AufenthG wurde erstmalig in Deutschland eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen. Ziel der Regelung ist es, nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu honorieren und langfristig in Deutschland lebenden Ausländern somit eine dauerhafte Bleibeperspektive zu ermöglichen.

§ 25 b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration lautet:

„(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

 

1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,

4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

 

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei

1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,

2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,

3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder

4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

 

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder

2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

 

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

 

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

 

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt.“

 

 

 

§ 25 Abs.1 regelt die Voraussetzungen, die ein Geduldeter regelmäßig erfüllen muss und legt in Satz 2 Nummern 1 bis 5 die tatbestandlichen Voraussetzungen kumulativ fest. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus, dass….“ lässt dabei zu, dass insbesondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b führen können, selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind.

 

 

 

Die bisherige Anwendungspraxis des § 25 b hat jedoch nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt gezeigt. Für den Personenkreis der integrationsfähigen und integrationswilligen Geduldeten sind jedoch aus der Sicht der Landesregierung tragfähige Lösungen nötig. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat daher unter Beteiligung der Ausländerbehörden und der Bezirksregierung eigene Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG erarbeitet. Dem Anliegen des Gesetzgebers, gut integrierten Ausländern mit mehrjährigem Aufenthalt unter bestimmten Bedingungen eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, soll durch eine einheitliche Anwendungspraxis im Rahmen des gesetzlich eröffneten Anwendungsspielraumes Rechnung getragen werden. Es besteht die Erwartung, dass die Anwendungshinweise in einem in Frage kommenden Einzelfall dahingehend genutzt werden, vorhandene Spielräume zu identifizieren und auszuschöpfen.

 

Derzeit leben in NWR rd. 55.700 geduldete Flüchtlinge, etwa 10.000 davon länger als 8 Jahre.

Im Rhein-Kreis-Neuss sind es Stand 31.12.2018 insgesamt 2.408 geduldete Personen. Wie viele Geflüchtete sich davon bereits 8 bzw. 6 Jahre in Deutschland aufhalten ist nicht bekannt.

 

 

 

 

In der Stadt Meerbusch sind zurzeit 126 geduldete Flüchtlinge untergebracht. Ca. 30 Personen halten sich zwischen 6 bzw. 8 Jahre in Deutschland auf. Auf diesen Personenkreis könnte grundsätzlich der § 25 b AufenthG angewendet werden. Von diesen 30 Personen können jedoch lediglich 2 Personen ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst sicherstellen.

 

Nach Aussage von Herrn Winkler (Leiter der Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss) gestaltet sich dieses Zahlenverhältnis ähnlich im gesamten Kreis. Das Hauptkriterium für die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG ist die fehlende überwiegende Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die aber weiterhin zwingend erforderlich bleibt. Insofern ist nicht zu erwarten, dass die durch den Erlass des MKFFI herausgegebenen Anwendungshinweise zu einer gravierenden Änderung der bisherigen Entscheidungspraxis bzw. auch nicht zu einem massiven Anstieg der Aufenthaltserteilungen führen werden.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter