Betreff
Bürgeranregung des Vereins Tagesmütter e.V. gemäß § 24 GO NRW zu den Themen Vergütung der Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege und Kindertagespflegenavigator
Vorlage
FB2/0916/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die als Anlage 1 beigefügte Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW des Vereins Tagesmütter e.V. bzgl. der Themen „Vergütung der Eingewöhnungszeit“ und „Kindertagespflegenavigator“ zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den Jugendhilfeausschuss.

 

Jugendhilfeausschuss

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Anträge des Vereins Tagesmütter e. V. abzulehnen.

 


Sachverhalt:

 

Der Tagesmütter e.V. stellte am 05.02.2019 zwei Bürgeranträge gem. § 24 GO NRW, zum einen die Vergütung der Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege und zum anderen die Veröffentlichung der Kindertagespflegestellen in Meerbusch betreffend.

 

 

1.      Vergütung der Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege

 

Bevor ein Kind mit vollem Betreuungsumfang bei einer Kindertagespflegeperson betreut wird, erfolgt eine Eingewöhnung. Diese Eingewöhnung im Umfang von ca. 4 Wochen gestaltet sich unterschiedlich je nach dem Bedürfnis des Kindes. In der Regel erfolgt in den ersten zwei Wochen eine geringere Betreuungsstundenanzahl, da lediglich ein stundenweiser Kontakt stattfindet. Dieser wird dann nach und nach ausgeweitet, so dass nach einem Monat der Eingewöhnung das Kind ab dem zweiten Monat in der Höhe des tatsächlich benötigten Bedarfs betreut wird.

 

Für den Monat der Eingewöhnung wird dann anhand eines durchschnittlichen Betreuungsumfanges die Höhe der Geldleistung berechnet im Umfang von ca. 62,5% der für die Folgemonate beantragten Betreuungszeit (siehe Anlage 2), da die wöchentliche Betreuungszeit von Woche zu Woche noch stark variiert. Diese Regelung wurde mit der IV. Änderungssatzung vom 27.04.2018 zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege aufgenommen und ist zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

 

Übersteigt die Eingewöhnungszeit im ersten Monat die pauschal vergütete Betreuungszeit, das heißt es werden im ersten Monat mehr Stunden geleistet als angenommen, so wird dies zusätzlich stundengenau vergütet.

 

Grundlage für den Beginn der Eingewöhnung ist ein gültiger Betreuungsvertrag zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern. Allein tätige Kindertagespflegepersonen dürfen max. fünf Kinder gleichzeitig betreuen, jedoch bis zu acht Betreuungsverträge abschließen, so dass die Eingewöhnung parallel zu bereits bestehenden Betreuungsverhältnissen erfolgen kann. In der Großtagespflege, in der sich in der Regel zwei bis drei Tagespflegepersonen zusammenschließen, dürfen max. neun Kinder zeitgleich betreut werden und auch lediglich max. neun zeitgleich gültige Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegepersonen in der Großtagespflege nicht bereits neben den neun zu betreuenden Kindern mit der Eingewöhnung beginnen können.

 

Der Verein Tagesmütter e. V. hat in seinem Bürgerantrag vom 05.02.2019 unter anderem die
Vergütung der Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege mit dem vollen Monatsbetrag (analog zur Regelung im Kindergarten) beantragt und auf die gängige Praxis in den Nachbarkommunen verwiesen.

 

Eine Abfrage in den umliegenden Kommunen hat ergeben, dass aktuell lediglich die Städte
Düsseldorf und Dormagen ab dem ersten Betreuungstag (also für die Eingewöhnungszeit) den vollen Geldleistungsbetrag zahlen.

In Düsseldorf erfolgt eine Zahlung jedoch nur, sofern tatsächlich auch eine Betreuung stattfindet. Beginnt ein Betreuungsverhältnis – z. B. urlaubsbedingt – erst nach dem 15. eines Monats, erhält die Tagespflegeperson lediglich den halben Monatsbetrag. Bei einem tatsächlichen Betreuungsbeginn bis spätestens 15. eines Monats wird der volle Monatsbetrag gezahlt.

In Dormagen werden 14 Tage als Eingewöhnungszeit angesetzt und mit der beantragten vollen Stundenzahl finanziert. Ein Elternbeitrag wird in Dormagen für die Zeit der Eingewöhnung nicht erhoben.

Die Stadt Kaarst finanziert 20 bis max. 30 Std. als Eingewöhnungszeit, allerdings erfolgt die
Auszahlung erst mit der ersten laufenden Geldleistung und nicht vorab. Die Tagespflegepersonen werden für die Eingewöhnung dort demzufolge erst im Nachhinein bezahlt.

Die Stadt Neuss zahlt 10 Stunden Kontakt- und Anbahnungsphase entsprechend dem jeweils aktuellen Stundensatz als Eingewöhnung.

Das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss zahlt eine Pauschale für insgesamt 20 Std. (14 - 21 Tage). Als Betreuungsbeginn wird dort grundsätzlich der 1. eines Monats betrachtet. Für ein U3-Kind erhalten Tagespflegepersonen im Rhein-Kreis Neuss 120,00 €, für ein Ü3-Kind 40,00 € im Eingewöhnungsmonat.

Die Stadt Mönchengladbach zahlt aktuell ebenfalls eine Pauschale in Höhe von 150,00 € für ein U3-Kind bzw. 70,00 € für ein Ü3-Kind. Allerdings ist hier eine Änderung geplant, die die Wertung des ersten Monats als Eingewöhnungszeit sowie die Zahlung des vollen Geldleistungsbetrages vorsieht.

Die Stadt Krefeld zahlt ¼ der laufenden Geldleistung im ersten Betreuungsmonat als Eingewöhnung.

Willich betrachtet im ersten Monat 15 Betreuungsstunden wöchentlich pauschal als Eingewöhnungszeit und vergütet diese entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz.

 

Ferner weist der Verein Tagesmütter e. V. darauf hin, dass mit der Anpassung der Eingewöhnungsregelung auch die Problematik der Urlaubsvergütung entfallen würde

Die Urlaubsvergütung entfällt in Meerbusch durch die Eingewöhnungspauschale keineswegs, wenn davon ausgegangen wird, dass die Tagespflegepersonen ihren Jahresurlaub in der Regel bis zum 31.07. eines Jahres angetreten haben und bis spätestens 15.08. des Jahres wieder die Betreuung der Tagespflegekinder aufnehmen. Im August des Jahres erfolgt größtenteils die Eingewöhnung der Tagespflegekinder (unabhängig davon, ob eine Eingewöhnungspauschale oder der volle Geldleistungsbetrag gezahlt wird), so dass das durch den Tagesmütter e. V. angeführte Argument der „Problematik Ferienvergütung“ aus Sicht der Verwaltung nicht nachvollziehbar ist.

 

Eine anteilige Zahlung erfolgt lediglich dann, wenn eine Tagespflegeperson urlaubsbedingt erst nach dem 16.08. des Jahres wieder ihre Tagespflegestelle öffnet und mit neuen Betreuungsverhältnissen beginnt. In diesem Fall erhält diese Tagespflegeperson im August tatsächlich nur die Eingewöhnungspauschale für den halben Betreuungsmonat (so wie es z. B. auch die Stadt Düsseldorf praktiziert).

Es steht den Kindertagespflegepersonen frei, im Rahmen ihrer Selbständigkeit 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr nach Absprache mit den Eltern zu nehmen und sie erhalten für diese Zeit, anders als andere selbständig tätige Personen, die laufende Geldleistung für die bestehenden Betreuungsverhältnisse.

 

Die somit individuell gewählten Schließzeiten stellen für die Familien besonders im Jahr des Wechsels der Kinder in den Kindergarten ein Problem dar, weil die Tagespflegepersonen überwiegend in den ersten Ferienwochen ihren Jahresurlaub planen, die meisten Kindertagesstätten jedoch die letzten drei Ferienwochen geschlossen haben. Somit müssen Familien im Jahr des Wechsels in die Kindertagesstätte z. T. 6 Wochen zuzüglich der Eingewöhnungszeit im Kindergarten (nochmals ca. 10-14 Tage oder länger) abdecken. Ohne familiäre Unterstützung bzw. Splittung des Jahresurlaubs ist dies kaum möglich und führt dazu, dass das Jugendamt während der Schließungszeit im Kindergarten zusätzlich zum Kindergartenplatz auch noch eine Vertretung im Rahmen der Kindertagespflege   finanzieren muss.

 

Eine Grundlage zur Vergütung analog zu den Kindertageseinrichtungen ist aus Sicht der Verwaltung nicht angemessen, da es sich aus verschiedenen Gründen um zwei unterschiedliche Betreuungssysteme handelt. Kindertageseinrichtungen sind in ihrem Betreuungsangebot beispielsweise weniger flexibel, was den Personalschlüssel als auch die Betreuungszeiten betrifft. Es ist somit ein anderes Finanzierungsmodell notwendig. Kindertagespflegepersonen sind selbstständig und können ihre Betreuungszeiten und Anzahl der betreuenden Kinder im gesetzlich vorgegeben Rahmen frei wählen.

 

Die vom Tagesmütter e. V. begehrte Änderung der Satzung würde zudem jährliche Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich rd. 34.000 € zur Folge haben.

 

2.      „Kindertagespflegenavigator“

 

In ihrem Antrag äußert der Verein Tagesmütter e.V. den Wunsch, dass die Kinder- und Großtagespflegeplätze, ähnlich dem Kita-Navigator, auf der Homepage der Stadt Meerbusch zu finden sind.

 

Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei nicht um einen im Interesse aller in Meerbusch tätigen Kindertagespflegepersonen geäußerten Wunsch, da dies in erster Linie eine erhebliche Zunahme des Verwaltungsaufwands für alle Tagespflegepersonen zur Folge hätte. Bereits jetzt berichten viele aufgrund des hohen Betreuungsbedarfs in Meerbusch von der Vielzahl von Eltern, die sich melden und dem damit verbundenen organisatorischen Aufwand. Mit einer Veröffentlichung der Kindertagespflegestellen würde die Nachfrage von Eltern, die nicht bedient werden könnten, und der Verwaltungsaufwand der Kindertagespflegepersonen, der dann zu der eigentlichen Tätigkeit, der Betreuung der Kinder, hinzukäme, noch weiter steigen.

 

Eine Vielzahl an Eltern würde also unabhängig vom geprüften Bedarf Kontakt zu den Kindertagespflegepersonen aufnehmen und eine einzelne Kindertagespflegeperson müsste dann entsprechend eine Auswahl für ihre geringe Anzahl von Plätzen treffen und dies auch technisch über den Kita-Navigator abwickeln.

 

Derzeit sieht das Vermittlungsverfahren vor, dass den Eltern bei Bedarf zeitnah ein persönliches Beratungsgespräch im Jugendamt angeboten wird, um sie im Hinblick auf ihren Bedarf individuell und passgenau beraten und bedienen zu können. Eltern erhalten dann Kontaktdaten zu den Tagespflegepersonen, die den gewünschten Bedarf tatsächlich anbieten. Da die Tagespflegepersonen selbstständig tätig sind, ist eine engmaschigere Begleitung der Vermittlung für ein gelingendes Betreuungsverhältnis erforderlich.

 

Bereits die Anwendung des Kita-Navigators und der teilweise unterschiedlichen Erfahrung und Nutzung der einzelnen Kindertageseinrichtungen sorgt für einen nicht unerheblichen personellen Aufwand innerhalb der Verwaltung. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Kindertagespflegepersonen und die Verwaltung, wird durch die derzeit persönliche individuelle Beratung der Fachberaterinnen im Jugendamt vermieden und was aus fachlicher Sicht auch weiterhin zu befürworten ist.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine.