Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 239, Meerbusch-Büderich, "Moerser Straße / Kanzlei / Blumenstraße"
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB
Vorlage
FB4/0906/2019
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit §§ 1 (8) und 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

 

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 239, Meerbusch-Büderich, „Moerser Straße / Blumenstraße / Kanzlei“ aufzustellen,

die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:

 

-      Entwicklung von Wohnbauflächen im Sinne der Nachverdichtung

 

Das Plangebiet wird im Norden durch die Flurstücke 52, 33, 346 und Teile des Flurstücks 291, im Osten durch die Straße „Kanzlei“ und das Flurstück 377, im Süden durch die Flurstücke 46, 134, 319, 321 und 285 begrenzt sowie im Westen durch den Schackumer Bach.

 

Maßgebend ist der in der 1. Änderung des Plans Nr. 239 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 

2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 239, Meerbusch-Büderich, „Moerser Straße / Kanzlei / Blumenstraße“ einschließlich der Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu.

 


Sachverhalt:

 

Die Nachfrage nach Wohnbauland ist in Meerbusch-Büderich ungebrochen hoch und die Flächen, die für eine entsprechende Wohnbebauung in Meerbusch zur Verfügung stehen, sind begrenzt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Flächen für die Nachverdichtung auszuweisen und somit städtebaulichen Missständen und Brachflächen vorzubeugen sowie unbebaute Flächen im Außenbereich von Bebauung freizuhalten.

Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 239 „Moerser Straße / Blumenstraße / Kanzlei“ blieb ein Potenzial zur Innenverdichtung des Blockinnenbereichs westlich der Straße „Kanzlei“ und östlich des Schackumer Bachs unbeachtet. Diese potenzielle Fläche soll nun durch Bauplanungsrecht gesichert werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung zu gewährleisten, welche sich harmonisch in den Ursprungsplan einfügt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans 239 setzt ein neues Baufenster innerhalb des Blockinnenbereichs fest, welches sich nahtlos in die Festsetzungssystematik der bestehenden Baufenster einfügt. Die bisher unklare private Erschließungssituation wird geregelt. Darüber hinaus wird das östliche Baufenster an der „Kanzlei“ vergrößert.

 

Aufgrund der nur geringen Größe der zulässigen Grundfläche kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung kann gemäß §§ 13 (2) Nr. 1 und 13a (2) BauGB abgesehen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Verzicht auf die Nachverdichtung in diesem Bereich.