Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO vom 08. Mai 2011, hier: Durchgangsverkehr auf der Straße "Strümper Berg"
Vorlage
FB5/305/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, der Bürgeranregung zur versuchsweisen Anordnung eines Durchfahrtsverbotes der Straße „Strümper Berg“ nicht zu folgen und den Status Quo der Beschilderung und der baulichen Situation der Straße „Strümper Berg“ zu belassen.

 

 


Sachverhalt:

 

Für die beantragte Maßnahme (vgl. Anlage 1) besteht aus Sicht der Verwaltung kein verkehrlicher Bedarf. Weder die Unfallhäufigkeit noch die vorhandene Verkehrsbelastung rechtfertigen eine solche verkehrsregelnde Maßnahme. In Ergänzung wird auf die Behandlung der Thematik im Bau- und Umweltausschuss vom 05. Mai 2010 und die hierzu verwaltungsseitig erstellte Beratungsvorlage zu dem Bürgerantrag in Bezug auf eine bauliche Abbindung der Straße „Strümper Berg“ sowie der in der Beratungsvorlage vom 20.01.2010 dargestellten Randbedingungen (vgl. Anlage 2) und der weiteren Diskussion im Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 03.03.2010 verwiesen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.09.2011 (Beratungsvorlage siehe Anlage 3) wurde die Entscheidung über den Antrag wegen einer Eingabe der Petenten beim Rhein-Kreis-Neuss und der zu klärenden Rechtslage in Bezug auf die Entscheidungskompetenz des Rates der Stadt Meerbusch zu verkehrsbehördlichen Maßnahmen vertagt.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich in diesem Zusammenhang kein neuer Sachstand zu den früheren Ausführungen zu dem vorliegenden Antrag ergeben:

Aus verkehrlichen Gründen sind straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nicht erforderlich. Gem.  § 45 StVO (9) sind „Verkehrszeichen und –einrichtungen .... nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.....“ Der Vollständigkeit halber sei, unabhängig von der rechtlichen Bewertung, auf die Präzedenzwirkung für andere vergleichbare Fälle im Stadtgebiet verwiesen. Die Problematik der Beschilderung (Anlieger frei) und der Kontrolle bzw. Ahndung der Verstöße durch die Polizei muss gleichfalls gesehen werden.

Zwischenzeitlich hat die Kreispolizeibehörde die Verwaltung erneut darauf hingewiesen, dass eine Beschilderung mit „Durchfahrt verboten, Anlieger frei“ für Sammelstraßen wie den „Strümper Berg“ rechtlich schlichtweg nicht zulässig ist. Der Begriff des Anliegers einer Straße umfasst nur die direkten Anlieger der betroffenen Straße, so dass im Fall der Straße „Strümper Berg“ z.B. die Anlieger der Straßen „Im Quellgrund“ etc. durch diese Beschilderung bei korrekter Ahndung durch die Polizei schlichtweg mit Kfz nicht mehr erreichbar wären bzw. diese Ziele nur über erhebliche Umwege über die Straßen „Auf der Gath“ bzw. „Camesallee“ ansteuern könnten (vgl. Anlage 4).

 

Die durch die Verwaltung ermittelten Verkehrsdaten werden durch eine im Dezember 2011 von Seiten des Rhein-Kreises-Neuss durchgeführte Verkehrszählung (vgl. Anlage 5) vollumfänglich bestätigt. Seitens des Landrates werden gleichfalls keine Gründe gesehen, die straßenverkehrliche Anordnungen erforderlich machen. Die von der Kreispolizeibehörde in Anlage 6 zusammengestellten Unfallzahlen spiegeln ein insgesamt sehr unfallunauffälliges Bild der letzten fünf Jahre wider. In der Sitzung wird Herr Bromm von der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Kreises-Neuss die Verkehrszählung erläutern.

 

Abschließend soll noch erwähnt werden, dass die allgemeine Stellungnahme seitens des Landesverkehrsministeriums zu dem Sachverhalt, ob straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen und Anordnungen in die Zuständigkeit des Rates fallen oder laufendes Geschäft der Verwaltung sind, noch aussteht. Zwischenzeitlich wurde von Seiten des Landesverkehrsministeriums das Ministerium für Inneres und Kommunales mit der weiteren rechtlichen Prüfung betraut bzw. hat sich dieses in der Sache für zuständig erklärt und die Einschätzung und Verwaltungspraxis der Bezirksregierungen zu diesem Sachverhalt abgefragt.

 

Im Hinblick auf die bereits lange Bearbeitungsdauer des Bürgerantrages und die oben geschilderte Sachlage sollte nach Meinung der Verwaltung in dieser Sache nunmehr entschieden werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

keine

 


Alternativen:

keine