Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, der Bürgeranregung zur
versuchsweisen Anordnung eines Durchfahrtsverbotes der Straße „Strümper Berg“
nicht zu folgen und den Status Quo der Beschilderung und der baulichen
Situation der Straße „Strümper Berg“ zu belassen.
Sachverhalt:
Für die beantragte Maßnahme (vgl. Anlage 1) besteht aus Sicht der
Verwaltung kein verkehrlicher Bedarf. Weder die Unfallhäufigkeit noch die
vorhandene Verkehrsbelastung rechtfertigen eine solche verkehrsregelnde
Maßnahme. In Ergänzung wird auf die Behandlung der Thematik im Bau- und
Umweltausschuss vom 05. Mai 2010 und die hierzu verwaltungsseitig erstellte
Beratungsvorlage zu dem Bürgerantrag in Bezug auf eine bauliche Abbindung der
Straße „Strümper Berg“ sowie der in der Beratungsvorlage vom 20.01.2010
dargestellten Randbedingungen (vgl. Anlage 2) und der weiteren Diskussion im
Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 03.03.2010 verwiesen. In
der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.09.2011 (Beratungsvorlage
siehe Anlage 3) wurde die Entscheidung über den Antrag wegen einer Eingabe der
Petenten beim Rhein-Kreis-Neuss und der zu klärenden Rechtslage in Bezug auf
die Entscheidungskompetenz des Rates der Stadt Meerbusch zu
verkehrsbehördlichen Maßnahmen vertagt.
Aus Sicht der Verwaltung hat sich in diesem Zusammenhang kein neuer
Sachstand zu den früheren Ausführungen zu dem vorliegenden Antrag ergeben:
Aus verkehrlichen Gründen sind straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nicht
erforderlich. Gem. § 45 StVO (9) sind „Verkehrszeichen und
–einrichtungen .... nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist.....“
Der Vollständigkeit halber sei, unabhängig von der rechtlichen Bewertung, auf
die Präzedenzwirkung für andere vergleichbare Fälle im Stadtgebiet verwiesen.
Die Problematik der Beschilderung (Anlieger frei) und der Kontrolle bzw.
Ahndung der Verstöße durch die Polizei muss gleichfalls gesehen werden.
Zwischenzeitlich hat die Kreispolizeibehörde die Verwaltung erneut darauf
hingewiesen, dass eine Beschilderung mit „Durchfahrt verboten, Anlieger frei“
für Sammelstraßen wie den „Strümper Berg“ rechtlich schlichtweg nicht zulässig
ist. Der Begriff des Anliegers einer Straße umfasst nur die direkten Anlieger
der betroffenen Straße, so dass im Fall der Straße „Strümper Berg“ z.B. die
Anlieger der Straßen „Im Quellgrund“ etc. durch diese Beschilderung bei
korrekter Ahndung durch die Polizei schlichtweg mit Kfz nicht mehr erreichbar
wären bzw. diese Ziele nur über erhebliche Umwege über die Straßen „Auf der
Gath“ bzw. „Camesallee“ ansteuern könnten (vgl. Anlage 4).
Die durch die Verwaltung ermittelten Verkehrsdaten werden durch eine im
Dezember 2011 von Seiten des Rhein-Kreises-Neuss durchgeführte Verkehrszählung
(vgl. Anlage 5) vollumfänglich bestätigt. Seitens des Landrates werden
gleichfalls keine Gründe gesehen, die straßenverkehrliche Anordnungen
erforderlich machen. Die von der Kreispolizeibehörde in Anlage 6
zusammengestellten Unfallzahlen spiegeln ein insgesamt sehr unfallunauffälliges
Bild der letzten fünf Jahre wider. In der Sitzung wird Herr Bromm von der
Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Kreises-Neuss die Verkehrszählung erläutern.
Abschließend soll noch erwähnt werden, dass die allgemeine Stellungnahme
seitens des Landesverkehrsministeriums zu dem Sachverhalt, ob
straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen und Anordnungen in die Zuständigkeit des
Rates fallen oder laufendes Geschäft der Verwaltung sind, noch aussteht.
Zwischenzeitlich wurde von Seiten des Landesverkehrsministeriums das
Ministerium für Inneres und Kommunales mit der weiteren rechtlichen Prüfung
betraut bzw. hat sich dieses in der Sache für zuständig erklärt und die
Einschätzung und Verwaltungspraxis der Bezirksregierungen zu diesem Sachverhalt
abgefragt.
Im Hinblick auf die bereits lange Bearbeitungsdauer des Bürgerantrages
und die oben geschilderte Sachlage sollte nach Meinung der Verwaltung in dieser
Sache nunmehr entschieden werden.
Finanzielle Auswirkung:
keine
Alternativen:
keine