Betreff
Verein "Meerbusch hilft e.V." - Entfristung der Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG
Vorlage
FB2/0861/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die bisher auf 2 Jahre befristete Anerkennung des Vereins "Meerbusch hilft e.V.“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG, für den Bereich der Brückenprojekte, bis zum Wegfall dieser Aufgaben, unbefristet auszusprechen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 17.10.2018 (Eingang 23.10.2018) bittet der Verein Meerbusch hilft e.V. um die unbefristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG. Der Jugendhilfeausschuss hatte die Anerkennung in seiner Sitzung am 07.02.2017 mit einer Befristung auf 2 Jahre bis zum 01.03.2019 beschlossen.

 

Die Befristung wurde eingefügt, da der Verein Meerbusch hilft e.V. erst zum Oktober 2016 Aufgaben der Jugendhilfe übernommen hat und ein Träger in der Regel erst dann dauerhaft anerkannt werden soll, wenn „…der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.“ („Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016“).

 

Im Oktober 2016 hatte sich der Verein, im Einvernehmen mit der Stadt, um eine Förderung aus Projektmitteln des Landes NRW zur „Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen“ im Bereich der u6-Betreuung (sogenannte „Brückenprojekte“) beworben. Grundlegende Voraussetzung zum Erhalt dieser Fördermittel war dabei die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

 

Der Verein hat diese Landesförderung seit 07.03.2017 kontinuierlich erhalten und betreibt seitdem niedrigschwellige Brückenprojekte in den Unterkünften Fröbelstraße und seit November 2017 im Hülsenbuschweg. Die Brückenprojekte bieten Kindern und Eltern aus Flüchtlingsfamilien und Familien in vergleichbaren Lebenslagen ein Spiel-, Beschäftigungs- und Lernangebot, das ihnen so den Zugang zur institutionellen Kindertagesbetreuung erleichtern soll. Zielgruppen sind Kinder der Altersgruppe bis zum Schuleintritt.

 

Im Jahr 2017 wurden seit April in der Fröbelstraße insgesamt 529 Betreuungsstunden mit
482 Kindern geleistet, jeweils ein bis zwei Betreuungspersonen leiten diese Gruppenangebote (Vorgabe der Landesförderung: pro 5 Kinder eine Betreuungsperson). Im Hülsenbuschweg wurden von November bis Dezember 145 Betreuungsstunden für 25 Kinder geleistet.

 

Im Jahr 2018 nehmen nach Angaben von Meerbusch hilft e.V. täglich 10 - 14 Kinder an den Betreuungsstunden (zum Teil auch mit Eltern) von 09:00 – 12:00 Uhr teil. Die Angebote werden von 4 hauptamtlichen Mitarbeitern mit der Qualifikation zur Tagespflegeperson geleitet. Zusätzlich sind zwei pädagogische Fachkräfte in die Brückenprojekte eingebunden, ergänzend wirken ehrenamtliche Helfer mit. Der Verein plant, die Betreuungszeit im Jahr 2019 auf 4 Stunden täglich zu erweitern.

 

Als weiteres jugendhilferelevantes Angebot betreibt der Verein Meerbusch hilft eine Fahrradwerkstatt, in der in einem ständigen Workshop Kinder und Jugendliche lernen, ihr Fahrrad selbständig zu reparieren und verkehrssicher zu halten. Die Kinder und Jugendlichen werden angeleitet und durch einen Übungsleiter betreut.

 

Der Verein, der seit 06.10.2015 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer
VR 2831 eingetragen ist, hat derzeit 213 Mitglieder und leistet weiterhin in der Hauptsache
unbürokratische Hilfe und Unterstützung für Flüchtlinge und andere bedürftige Menschen in Meerbusch. Der Verein sammelt Sach- und Kleiderspenden und vertreibt diese über eine Kleiderkammer in Meerbusch-Büderich und im ehemaligen Jugendzentrum Pappkarton in Strümp über seinen Kooperationspartner Diakonie. Zudem betreibt der Verein seit 2017 die „Meerbuscher Tafel“.

 

Der Verein beabsichtigt, auch weiterhin im Bereich der Jugendhilfe mit den sog. „Brückenprojekten“ an den beiden Standorten „Fröbelstraße“ und „Hülsenbuschweg“ tätig zu sein. Mit Schreiben vom 17.10.2018 beantragt der Verein daher die weitere Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.2 c der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch für die Anerkennung zuständig.

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist (§75 SGB VIII Abs. 2) und die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt.

 

Aufgrund der in den letzten 2 Jahren geleisteten Jugendhilfearbeit und den gewonnenen Erfahrungen mit dem Träger, empfiehlt die Verwaltung, den Verein Meerbusch hilft e.V. für den Bereich der Brückenprojekte, bis zum Wegfall der Aufgabe unbefristet anzuerkennen.

 

Bei Wegfall der Jugendhilfeaufgaben ist die Stadt Meerbusch durch den Träger unverzüglich zu informieren, die Anerkennung kann durch den Jugendhilfeausschuss widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung dann nicht mehr vorliegen (§ 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X).

 

Das Antragsschreiben des Vereins, der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister, der letzte Freistellungsbescheid des Finanzamtes sowie eine Auflistung der Inhalte der Brückenangebote sind als Anlage beigefügt.

 

Für die Anerkennung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 8a SGB VIII zur „Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung“ und gem. § 72 a SGB VIII zum „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ mit dem Jugendamt erforderlich. Beide Vereinbarungen liegen dem Jugendamt seit dem 15.03.2017 bzw. 20.03.2017 vor.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung
z.B. im Rahmen des städtischen Kinder- und Jugendförderplans oder einer anderen Förderung gem. § 74 SGB VIII.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine

 

 

 


Alternativen:

keine