Betreff
XL. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
FB5/0847/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                             30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2015 werden die Überdeckung bei den Anliegerstraßen zu 40% (6.017,23 ) €), bei den Überörtlichen Straßen zu 100% (7.160,78 €) und bei den Fußgängerzonen zu 100% 1.037,08 €) vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2016 fließen jeweils 50% der Überdeckung bei den Anliegerstraßen (5.124,93 €), bei den Überörtlichen Straßen (4.555,86 €) und bei den Fußgängerzonen (296,37 €) kostensenkend in die Kalkulation 2019 ein. Vom Betriebsergebnis 2017 fließen bei den Anliegerstraßen 30% (4.342,35 €) kostensenkend und bei den Fußgängerzonen 100% (-1.216,60 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2019 ein.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                               1,76 €/m          (2018:      1,72 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                             9,95 €/m          (2018:    10,22 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                    5,77 €/m          (2018:      4,22 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                     4,86 €/m          (2018:      3,71 €/m)

 

 

  1. Die XL. Änderungssatzung (Anlage A) wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2018 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 ergibt, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2017 ergibt insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von -29.301,87 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                           16.347,27 € (Überdeckung)

Innerörtliche Straßen              -35.181,13 € (Unterdeckung)

Überörtliche Straßen                 -9.251,41 € (Unterdeckung)

Fußgängerzonen                          -1.216,60 € (Unterdeckung)

 

Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2019 werden bei den Anliegerstraßen 30% und bei den Fußgängerzönen 100% gewählt. Die verbleibenden Anteile bei den Anliegerstraßen können in die Kalkulationen 2020 und 2021 einfließen.

 

Vom Betriebsergebnis 2016 fließen jeweils 50% der Überdeckungen bei den Anliegerstraßen, bei den Überörtlichen Straßen und bei den Fußgängern ein.

 

Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2016 stehen für die Kalkulation 2020 zur Verfügung.

 

Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der Betriebskostenabrechnung 2015 besteht in der Gebührenkalkulation 2019 letztmalig die Verpflichtung, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind 40% bei den Anliegerstraßen und jeweils 100% bei den Überörtlichen Straßen und bei den Fußgängerzonen. Diese Vorträge wirken sich kostensenkend aus.

 

Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:

 

 

Anlieger-

straßen

Innerörtl.

Straßen

Überörtl.

Straßen

Fußgänger-

zonen

Vortrag Ergebnis 2015

6.017,23 €

0,00 €

7.160,78 €

1.037,08 €

Vortrag Ergebnis 2016

5.124,93 €

0,00 €

4.555,86 €

296,37 €

Vortrag Ergebnis 2017

4.342,25 €

0,00 €

0,00 €

-1.216,60 €

Summe

15.484,41 €

0,00 €

11.716,64 €

116,85 €

 

Insgesamt steigen die gebührenrelevanten Kosten der Straßenreinigung im Vergleich zur Vorjahreskalkulation um ca. 11%. Die Gründe dafür sind

 

  1. die Ausschreibung der Unternehmerleistungen, hier ist von einer Kostensteigerung auszugehen. Das Submissionsergebnis ist noch nicht bekannt.

 

  1. die Erhöhung der Stundensätze für Personal- und Fahrzeugleistungen des Baubetriebshofes, was sich besonders auf den Winterdienst und die Straßenreinigung von Hand auswirkt.

 

  1. die Auffüllung der Salzvorräte, da im vergangenen Winter fast alles verbraucht wurde.

 

Da auf den Anliegerstraßen kein Winterdienst durchgeführt wird, sind die Innerörtlichen und Überörtlichen Straßen stärker von der Kostensteigerung betroffen. Die umzulegenden Kosten werden durch die gesamten Veranlagungsmeter für die jeweilige Straßenart geteilt werden, ergibt sich wegen der deutlich geringeren Anzahl der Veranlagungsmeter bei Innerörtlichen Straßen (57.700 m) und bei den Überörtlichen Straßen (24.987 m ) gegenüber den Anliegerstraßen (152.337 m) eine stärkere Schwankung in der Höhe der Gebühren.

 

Für 2019 gibt es keine Änderungen des Straßenverzeichnisses.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 179.998,99 €.

Im Jahr 2019 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 736.000,00 € erwartet.

 

 


Alternativen:

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