Beschlussvorschlag:
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnis 2015 werden die
Überdeckung bei den Anliegerstraßen zu 40% (6.017,23 ) €), bei den
Überörtlichen Straßen zu 100% (7.160,78 €) und bei den Fußgängerzonen zu
100% 1.037,08 €) vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2016 fließen
jeweils 50% der Überdeckung bei den Anliegerstraßen (5.124,93 €), bei
den Überörtlichen Straßen (4.555,86 €) und bei den Fußgängerzonen
(296,37 €) kostensenkend in die Kalkulation 2019 ein. Vom
Betriebsergebnis 2017 fließen bei den Anliegerstraßen 30%
(4.342,35 €) kostensenkend und bei den Fußgängerzonen 100% (-1.216,60 €)
kostensteigernd in die Kalkulation 2019 ein.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,76
€/m (2018: 1,72 €/m)
b) Fußgängerzonen 9,95
€/m (2018: 10,22 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,77
€/m (2018: 4,22 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 4,86
€/m (2018: 3,71 €/m)
- Die XL. Änderungssatzung
(Anlage A) wird beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2018 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 ergibt, dass eine Änderung der
Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und
Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2017 ergibt insgesamt eine
Kostenunterdeckung in Höhe von -29.301,87 €, die sich folgendermaßen auf
die Straßenarten verteilen:
Anliegerstraßen 16.347,27
€ (Überdeckung)
Innerörtliche Straßen -35.181,13 € (Unterdeckung)
Überörtliche Straßen -9.251,41 € (Unterdeckung)
Fußgängerzonen -1.216,60
€ (Unterdeckung)
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2019
werden bei den Anliegerstraßen 30% und bei den Fußgängerzönen 100% gewählt. Die
verbleibenden Anteile bei den Anliegerstraßen können in die Kalkulationen 2020
und 2021 einfließen.
Vom Betriebsergebnis 2016 fließen jeweils 50% der Überdeckungen bei den
Anliegerstraßen, bei den Überörtlichen Straßen und bei den Fußgängern ein.
Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2016 stehen für die
Kalkulation 2020 zur Verfügung.
Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der
Betriebskostenabrechnung 2015 besteht in der Gebührenkalkulation 2019
letztmalig die Verpflichtung, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind
40% bei den Anliegerstraßen und jeweils 100% bei den Überörtlichen Straßen und
bei den Fußgängerzonen. Diese Vorträge wirken sich kostensenkend aus.
Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der
Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:
|
Anlieger- straßen |
Innerörtl. Straßen |
Überörtl. Straßen |
Fußgänger- zonen |
Vortrag Ergebnis 2015 |
6.017,23
€ |
0,00
€ |
7.160,78
€ |
1.037,08
€ |
Vortrag Ergebnis 2016 |
5.124,93
€ |
0,00
€ |
4.555,86
€ |
296,37
€ |
Vortrag Ergebnis 2017 |
4.342,25
€ |
0,00
€ |
0,00
€ |
-1.216,60
€ |
Summe |
15.484,41
€ |
0,00
€ |
11.716,64
€ |
116,85
€ |
Insgesamt steigen die gebührenrelevanten Kosten der Straßenreinigung im
Vergleich zur Vorjahreskalkulation um ca. 11%. Die Gründe dafür sind
- die Ausschreibung der Unternehmerleistungen,
hier ist von einer Kostensteigerung auszugehen. Das Submissionsergebnis
ist noch nicht bekannt.
- die Erhöhung der Stundensätze für Personal-
und Fahrzeugleistungen des Baubetriebshofes, was sich besonders auf den
Winterdienst und die Straßenreinigung von Hand auswirkt.
- die Auffüllung der Salzvorräte, da im
vergangenen Winter fast alles verbraucht wurde.
Da auf den Anliegerstraßen kein Winterdienst durchgeführt wird, sind die
Innerörtlichen und Überörtlichen Straßen stärker von der Kostensteigerung
betroffen. Die umzulegenden Kosten werden durch die gesamten Veranlagungsmeter
für die jeweilige Straßenart geteilt werden, ergibt sich wegen der deutlich
geringeren Anzahl der Veranlagungsmeter bei Innerörtlichen Straßen (57.700 m)
und bei den Überörtlichen Straßen (24.987 m ) gegenüber den Anliegerstraßen
(152.337 m) eine stärkere Schwankung in der Höhe der Gebühren.
Für 2019 gibt es keine Änderungen des Straßenverzeichnisses.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 179.998,99 €.
Im Jahr 2019 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 736.000,00 € erwartet.
Alternativen:
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