Betreff
VI. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012,
Hier: Änderung der Gebührentarife
Vorlage
SB11/0840/2018
Aktenzeichen
06.67.40.03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die VI. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 6,28 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,03 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2019 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2017 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,584 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Dabei darf die Allgemeinheit nur an denjenigen Kosten beteiligt werden, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2019 wurde in Höhe von 80,03 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 19,97 %.

 

Eine Umfrage bei den Meerbuscher Nachbarkommunen hat ergeben, dass die dortigen Kostendeckungsgrade zwischen 80 % und 100 % liegen.

 

Die Nachkalkulation für das Jahr 2017 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von 71.937,53 € ab. Diese ist überwiegend auf einen Rückgang an Nacherwerben von Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten infolge gesunkener Bestattungsfälle für diese Grabart zurückzuführen.

 

Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 ist auch noch die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2016 zu berücksichtigen, die ebenfalls mit einer - jedoch deutlich niedrigeren - Unterdeckung in Höhe von 35.519,27 € abschloss.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Unterdeckung des Jahres 2016 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2019 zur Hälfte berücksichtigt. Die zweite Hälfte wird in die Gebührenkalkulation des Jahres  2020 einfließen. Die Unterdeckung des Jahres 2017 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2019 zu einem Drittel berücksichtigt. In den Jahren 2020 und 2021 wird jeweils ein weiteres Drittel in die Gebührenkalkulation einfließen.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,03 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 6,28 % angehoben werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

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Alternativen:

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