Hier: Änderung der Gebührentarife
Beschlussvorschlag:
Der
Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die VI. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Erhöhung der Gebührentarife
um durchschnittlich 6,28 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,03 % zu
beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Für das Jahr 2019 wurde eine Neuberechnung
der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2017 durchgeführt.
Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten
in Höhe von ca. 1,584 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des
Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen
gilt.
Dabei darf die Allgemeinheit nur an
denjenigen Kosten beteiligt werden, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen
der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden
hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2019
wurde in Höhe von 80,03 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt
dann 19,97 %.
Eine Umfrage bei den Meerbuscher
Nachbarkommunen hat ergeben, dass die dortigen Kostendeckungsgrade zwischen 80
% und 100 % liegen.
Die Nachkalkulation für das Jahr 2017 schloss mit einer Unterdeckung in
Höhe von 71.937,53 € ab. Diese ist überwiegend auf einen Rückgang an
Nacherwerben von Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten infolge
gesunkener Bestattungsfälle für diese Grabart zurückzuführen.
Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 ist auch noch die
Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2016 zu berücksichtigen, die
ebenfalls mit einer - jedoch deutlich niedrigeren - Unterdeckung in Höhe von
35.519,27 € abschloss.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Unterdeckung des Jahres 2016 wurde bei der Gebührenkalkulation des
Jahres 2019 zur Hälfte berücksichtigt. Die zweite Hälfte wird in die
Gebührenkalkulation des Jahres 2020
einfließen. Die Unterdeckung des Jahres 2017 wurde bei der Gebührenkalkulation
des Jahres 2019 zu einem Drittel berücksichtigt. In den Jahren 2020 und 2021 wird
jeweils ein weiteres Drittel in die Gebührenkalkulation einfließen.
Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer
Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.
Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,03 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 6,28 % angehoben werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
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Alternativen:
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