Durchführung einer Eigentümerbeteiligung / alternativ: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung einer Eigentümerbeteiligung zu
beauftragen.
Sachverhalt:
Der bisherige Sachverhalt wurde dem Ausschuss für Planung und
Liegenschaften bereits in der Sitzung am 05.12.2017 mit der Beschlussvorlage
FB4/0651/2017/1 vorgestellt:
Die gefassten Aufstellungsbeschlüsse hatten als vorrangiges Planungsziel,
die Ausweisung von Wohnbauflächen unter dem Aspekt der Innenentwicklung, um
somit dem Bedarf an Wohnraum im Meerbuscher Ortsteil Lank-Latum gerecht zu
werden.
Im April 2017 erreichten die Verwaltung Schreiben von
vielen Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes, in denen eine weitere städtebauliche Entwicklung des Innenbereiches von den
Eigentümern abgelehnt wurde.
Aufgrund dieser Tatsache fand am 05.06.2017 eine
Informationsveranstaltung statt, in der die betroffenen Eigentümer über die Ziele des Bebauungsplanes und ein mögliches
weiteres Vorgehen informiert wurden. Anhand des Gestaltungsplanes wurden noch
einmal die grundsätzlichen Bebauungsmöglichkeiten vorgestellt und diskutiert.
Die Diskussion hat
allerdings gezeigt, dass überwiegend seitens der betroffenen Eigentümer kein
Interesse mehr an einer städtebaulichen Entwicklung des Innenbereiches und
einer Bebauung der rückwärtigen Gartengrundstücke besteht. Diese sollen
vielmehr im jetzigen Zustand erhalten bleiben.
Im Rahmen der Erarbeitung der
Baulandentwicklungsstrategie für Meerbusch ist aber auch deutlich geworden,
dass die Flächen ein Potential zur Auslastung vorhandener Infrastruktur,
insbesondere im Kita-Bereich, bieten.
Um das Bebauungsplanverfahren zielführend
weiterführen zu können, ist es deshalb dringend erforderlich, zunächst
bei den betroffenen Grundstückseigentümern
eine grundsätzliche Akzeptanz für eine städtebauliche Entwicklung zu schaffen.
Dies kann gelingen, wenn die Eigentümer noch besser im Planungsprozess
eingebunden werden können.
Ein geeignetes Instrument
hierfür ist eine Eigentümerbeteiligung, die gemeinsam mit den
Grundstückseigentümern, der Verwaltung und einem externen Planungsbüro
durchgeführt wird.
Im Rahmen der Eigentümerbeteiligung, die
beispielsweise an einem Wochenende stattfinden kann, soll den Eigentümern die
Möglichkeit gegeben werden, ihre Interessen und Ideen in den Planungsprozess
mit einzubringen. Dabei werden sie von professionellen Planerinnen und Planern
unterstützt. Das Ergebnis ist ein städtebaulicher Entwurf, der dann von allen,
Grundstückseigentümer, Verwaltung und Politik, mitgetragen wird.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am
05.12.2017 dazu folgende Beschlüsse gefasst:
- Ablehnung des Beschlussvorschlags über die
Aufhebung des am 29.05.2013 gefassten und am 28.04.2016 erneut gefassten
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet.
- Ablehnung des Alternativvorschlags über die
Durchführung einer Planungswerkstatt, um die Akzeptanz der
Grundstückseigentümer für eine städtebauliche Entwicklung zu erhöhen.
- Annahme eines Antrags der Fraktionen CDU und
Bündnis 90/Die Grünen die Verwaltung zu beauftragen, den Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 301 an einer gedachten Linie zwischen Gonellastraße
28 und Frohnhofstraße 37a in zwei Bereiche zu teilen. Der östliche Teil
des Geltungsbereichs soll zeitnah städtebaulich neu strukturiert und das
Verfahren weiter geführt werden, die städtebaulichen Entwicklungen im
westlichen Teil sollen zunächst ruhen. Der Rat der Stadt Meerbusch ist
diesem Antrag in seiner 26. Sitzung am 14.12.2017 mit seinem Beschluss
gefolgt.
Die Verwaltung hat in Folge dieser Beschlüsse
nochmals insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Mitwirkungsbereitschaft
der einzelnen Eigentümer und die Verfügbarkeiten des östlichen Bereichs
geprüft. Das Ergebnis ist in einem Plan visualisiert worden:
Von den Eigentümern der rot-eingefärbten Grundstücke
geht dabei keine Mitwirkungbereitschaft aus.
Auf der lila-eingefärbten Fläche befinden sich der
Kindergarten und die Kirche, deren Flächen nicht für eine städtebauliche
Entwicklung zur Verfügung stehen.
Auf der blau-eingefärbten Fläche befinden sich ein
Mehrfamilienhaus sowie ein zugehöriger Garagenhof mit bauordnungsrechtlich
notwendigen Stellplätzen. Eine Entwicklung dieser Fläche ist daher nur
erschwert möglich.
Die übrigen Grundstücke (grau-schraffiert) stehen
uneingeschränkt für eine städtebauliche Entwicklung zur Verfügung. Die Teile A
und C können, entlang der Frohnhofstraße, auch heute schon gemäß §34 BauGB
entwickelt werden. Hier wäre eine zweigeschossige Bebauung mit Dach zulässig.
Auch für die Entwicklung des hinteren Bereichs des Teils A besteht bereits
Planunsgrecht gemäß §34 BauGB aufgrund der neuen, öffentlichen
Erschließungsstraße. Der hintere Bereich des Teils B ist nur eingeschränkt
entwickelbar, da im hinteren Bereich zu wenig Fläche für eine bauliche Nutzung
zur Verfügung steht. Für alle Teile ist der Nachweis der notwendigen
Stellplätze, aufgrund der Platzverhältnisse und der gewünschten städtebaulichen
Qualität nur in Tiefgaragen möglich.
Bei Betrachtung des ganzen Straßengevierts, wäre
jedoch eine positive Entwicklung für das Gesamtgebiet aufgrund der fehlenden
städtebaulichen Ordnung nicht zu erwarten.
Zudem sind mittlerweile zwei Zurückstellungen
über die Errichtung sowie die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses in dem
Gebiet erfolgt. Über die Zurückstellungen ist bis zum 14.05.2019 zu
entscheiden. Der Erlass einer Veränderungssperre würde zwar einen weiteren
Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten bedeuten, aufgrund der oben geschilderten
Rahmenbedingungen, sieht die Verwaltung dies als nicht zielführend an.
Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs, schlägt
die Verwaltung die Durchführung einer Eigentümerbeteiligung für das gesamte
Gebiet vor, um möglichst mit allen Beteiligten einen Konsens zu finden.
Sollte dies nicht gewünscht oder möglich sein,
schlägt die Verwaltung alternativ die Aufhebung des am 29.05.2013 gefassten und
am 28.04.2016 erneut gefassten Beschlusses über die Aufstellung eines
Bebauungsplans für das Gebiet vor.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen
Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Es ergeben sich Kosten
für die Beauftragung eines externen Planungsbüros.
Alternativen:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt seinen am 29.05.2013
gefassten und am 28.04.2016 erneut gefassten Beschluss über die Aufstellung
eines Bebauungsplans für ein Gebiet, das durch die Fronhofstraße, die Gonellastraße, die
Pfarrstraße und im Westen durch die westlichen Grenzen der Hausgrundstücke
Gonellastraße Nr. 42 und Fronhofstraße Nr. 55 begrenzt ist; aufzuheben.