Betreff
Antrag der caratgas GmbH Binnenterminal Krefeld, Heidbergsweg, 47809 Krefeld vom 14.05.2018 nach §§ 4, 6 BImSchG auf Genehmgigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Binnenterminals zur Be- und Entladung von Flüssiggas sowie Antrag auf Zulassung zu vorzeitigem Baubeginn gem. § 8a BImSchG.
Vorlage
DezIII/0822/2018
Art
Informationsvorlage

+Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung, Wirtschaftsförderung, Liegenschaften des Rates der Stadt Meerbusch beschließt die nachfolgende Stellungnahme:  

 

 


Die Caratgas GmbH Binnenterminal Krefeld hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag nach §§ 4, 6 BImSchG auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Binnenterminals zur Entladung von Flüssiggas sowie einen Antrag auf Zulassung zum vorzeitigem Baubeginn gem. § 8a BImSchG gestellt. Der Stadt Meerbusch wurde mit Schreiben vom 17.05.2018 eine gutachterliche Stellungnahme zum angemessenen Sicherheitsabstand gem. § 50 BImSchG  mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.  Die Stadt sollte insbesondere prüfen, ob planungsrechtliche Gesichtspunkte einer Genehmigungserteilung entgegenstehen und hierzu innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben.

 

Bei der geplanten Anlage handelt es sich um einen sog. Störfallbetrieb im Sinne der EU-Richtlinien, die auch einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf; zudem soll die Anlage innerhalb des 500 m Bereichs zur Stadtgrenze Meerbusch und damit im vom Gebietsänderungsvertrags zwischen der Stadt Krefeld und der Stadt Meerbusch vom 30. Juni / 5. Juli 1978 betroffenen Bereich angesiedelt werden. Zur Prüfung hat die Verwaltung bei der Bezirksregierung Düsseldorf die kompletten Unterlagen zum Antrag angefordert und eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum Ende September beantragt. Die Bezirksregierung hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des BImSchG und der 9.BImSchV der gewünschten Fristverlängerung nicht zugestimmt sondern als letzte Frist den 22.08.2018 benannt.

 

Angesichts der speziellen Materien in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Anlage dieser Art hat die Verwaltung sich fachanwaltlicher Hilfe bedient. Sie hat deshalb das sowohl im Planungs-, Umwelt- und Immissionsschutzrecht ausgewiesene Anwaltsbüro Wolter und Hoppenberg aus Münster mit der Prüfung der Antragsunterlagen und Erarbeitung einer Stellungnahme beauftragt, die fristgerecht eingereicht wurde und als Anlage beigefügt ist.

 

Bei der geplanten Anlage handelt sich um die Errichtung und den Bau einen Binnenterminals für die Lagerung des Flüssiggases in Lagebehältern, den Umschlag des Flüssiggases per Schiff, Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen sowie der Abfüllung und Lagerung des Flüssiggases in ortsbeweglichen Druckgasbehälter. Die Anlage besteht aus:

·         5 erdgedeckten Druckbehältern für die Lagerung von Flüssiggas (drei je 2000 cbm und zwei je 1000 cbm Inhalt)

·         1 Entladestation für Schiffe,

·         3 Befüll- und Entladestationen für Eisenbahnkesselwagen.

·         4 Befüllstationen für Straßentankwagen (TKW)

·         1 Propanflaschenfüllanlage inkl. Lagerflächen für Leer- und Vollgut,

·         Betriebsgebäude und Technikgebäude,

·         1 Trafostation

 

Das Binnenterminal wird zur Lagerung von bis zu 3.730 t entzündbarer Gase in ortsfesten Lagerbehältern, bis zu 500t entzündbarer Gase in ortsbeweglichen Behältern im Vollgutlager Flüssiggas und bis zu 11t entzündbarer Gase in ortsbeweglichen Behältern im Umschlagbereich für technische Gase errichtet. Hierzu sind noch die Flüssiggasmengen von insgesamt 345 t Flüssiggas zu addieren, die sich betriebsbedingt im Zusammenhang mit der Verladung auf dem Betriebsgelände befinden.

 

Die Gesamtmenge von 4.575 t Flüssiggas überschreitet die Mengenschwelle, deshalb handelt sich  um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, der den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegt und für den nach § 9 der 12 BImSchV die Erstellung eines Sicherheitsberichtes notwendig ist. (Störfallbetrieb)

 

Problematik - Störfallbetrieb

 

Für unter die Seveso- III- Richtlinie fallende Betriebe muss  zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen, Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen beziehungsweise besonders empfindlichen Gebieten ein angemessener Abstand gewährt bleiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.

 

Der angemessene Sicherheitsabstand wurde gemäß § 3 ( 5c ) BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III- Richtlinie gutachtlich ermittelt.

 

Der Gutachter hat für die Ermittlung des Sicherheitsabstands zwei Szenarien untersucht und zwar a) für die Freisetzung von Propan, einmal mit zeitversetzter Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre und b) für einen Lachenbrand. Der ermittelte Sicherheitsabstand  beträgt 200 m.

 

Die Entfernung der Anlage zur Meerbuscher Wohnbebauung beträgt:

 

Vorderer Lohweg 20.                490 m

Hauptweg 10.                          840 m 

Nattweg 20 .                         1.375 m

Werthallee 51.                       1.530 m

Gewerbegebiet  In der Loh    ca. 700m

Uerdinger Str.                       ca. 920 m.

 

Öffentlichen Einrichtungen liegen nicht in der Nachbarschaft der geplanten Anlage.

 

Problematik –Verkehrsanbindung

 

In Rahmen der Genehmigung wurde ein verkehrliches Gutachten in Auftrag von caratgas

erstellt. Die Anlieferung der Gase soll per Schiff und Bahn erfolgen. Die Auslieferung an die Endkunden erfolgt per LKW. Gemäß Angaben des Betreibers wird mit 60 an-sowie abfahrenden LKW pro Tag und ca. 25 PKW / h morgens im Zielverkehr und nachmittags im Quellverkehr (Beschäftigten) zu rechnen sein.

 

Die Anbindung des Betriebsgeländes an das öffentliche Straßennetz soll an der südwestlichen Seite des Betriebsgeländes erfolgen. Die Tankfahrzeuge sollen die Werkseinfahrt über die K9 Heidbergsweg / Bataver Straße anfahren und können nach entsprechender Abfertigung über die L443 und die B288 die Autobahn A 57 erreichen.

 

Der Anwalt kommt ebenso wie die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Verkehrsanbindung die vorgelegten Untersuchungen unbrauchbar sind, denn die Meerbuscher Straßen und Knotenpunkte im Verkehrsnetz wurden insoweit unberücksichtigt gelassen. Da die Auslieferung der per Schiff und Bahn angelieferten Gase per Lkw erfolgen soll und hierbei täglich mit 120 Lkw-Bewegungen sowie weiteren 25 Pkw-Bewegungen im Zielverkehr und Quellverkehr der Beschäftigten zusätzlich zu rechnen ist, ist die Begründung und Betrachtung der Abwicklung des gesamten Lkw-Verkehrs allein über Krefelder Gebiet angesichts der bereits vorhandenen Betriebe und deren faktische Verkehrsabwicklung auch über die Straßen in Meerbusch unzureichend.

 

 

Problematik Gebietsänderungsvertag /Immissionen

 

Das geplante Gebietsgelände ( 40.000 m² ) liegt im 500-m-Bereich zur Stadtgrenze; zurzeit wird dort der Hüttensand gelagert. Bei der Anlage handelt sich um einen Betrieb, der in der Abstandsklasse V des Abstandserlasses NRW mit einer auslösenden Abstandsfläche von 300 m zu Wohnbebauung eingestuft wurde.

 

Im Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der Stadt Meerbusch heißt es: „In den Industriegebieten in einem Bereich von 500 m östlich der geplanten B 222 südlich der Fegeteschstraße dürfen nur solche Betriebe angesiedelt werden, die keine unzumutbaren Emissionen verursachen.“

 

In der anwaltlichen Stellungnahme wurde deshalb hervorgehoben, dass sich die Stadt Meerbusch nach wie vor auf die Bestimmungen des § 6 Abs.2 des Gebietsänderungsvertrages beruft. Diese wurde von der Bezirksregierung früher bestätigt und stellt die planerischen Grundlagen einer Genehmigung in Frage, weil Betriebe der Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste des Abstandserlasses, v.a. industrielle Großbetriebe, grundsätzlich im beschriebenen 500-m- Bereich unzulässig sind.

 

Von daher wird die Anlage nicht für genehmigungsfähig gehalten.

 

 

 

 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: