Betreff
Aktueller Sachstand Zuwanderung
Vorlage
FB2/0256/2018
Aktenzeichen
FB 2 / 7
Art
Informationsvorlage

Die Landesregierung NRW hat Anfang des Jahres beschlossen, das Aufnahmesystem zur Steuerung von asylsuchenden Flüchtlingen umzustellen. Zur Realisierung dieses Vorhabens hat sie einen Drei-Stufenplan entwickelt, mit Hilfe dessen den Kommunen künftig möglichst nur noch anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit guter Bleibeperspektive zugewiesen werden sollen. Die Kommunen sollen dadurch spürbar entlastet werden, um sich so gezielter auf die Integration der Personen mit Bleiberecht konzentrieren zu können.

 

Personen, die nach Prüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht schutzberechtigt sind, sollen möglichst konsequent und schnell bereits aus den Landeseinrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden; dazu will das Land seine rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielräume ausnutzen.

 

Die erste Stufe des  Stufenplanes wurde nunmehr per Erlass zum 01.07.2018 in Kraft gesetzt.

Er beinhaltet folgende Punkte:

 

-      Einführung eines beschleunigten Asylverfahrens gem. § 30 a AsylG

 

Das beschleunigte Asylverfahren wird bereits seit September 2015 für die Erst- und Folgeantragsteller aus dem Westbalkan sowie Georgien durchgeführt. Zukünftig soll es für alle nach § 30 a AsylG geeigneten neu eingereisten Asylsuchenden Anwendung finden, wenn das BAMF für diese Asylsuchenden innerhalb einer Woche Asylentscheidungen treffen kann und Rückführungen in die jeweiligen Herkunftsländer in der Praxis in größerer Zahl kontinuierlich und kurzfristig möglich sind.

 

Damit sind in das beschleunigte Verfahren zukünftig alle neueingereisten Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsländern sowie die neueingereisten Staatsangehörigen aus den Ländern Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Tadschikistan und Tunesien, für die die Tatbestände des § 30 a Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 zutreffen (Folgeantragsteller, verübte Täuschungshandlungen, Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung, verweigerte Fingerabdrucknahme, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) einzubeziehen.

 

Asylsuchende, welche in das beschleunigte Verfahren aufgenommen wurden, verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens und im Falle einer Ablehnung bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung in den Landeseinrichtungen. In Ausnahmefällen kann trotzdem eine Zuweisung in die Kommunen erfolgen, wenn z.B. gesundheitliche oder besondere Schutzgründe einer kurzfristigen Rückführung entgegenstehen.

 

-      Umgang mit Asylsuchenden aus Georgien

 

Das Herkunftsland Georgien wird weiterhin im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Asylsuchende aus Georgien, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, sollen innerhalb von 6 Monaten aus der Landeseinrichtung abgeschoben werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt nach 6 Monaten eine Zuweisung in die Kommunen.

 

-      Umgang mit Personen im Dublin-Verfahren

 

Möglichst viele der sich im Dublin-Verfahren befindlichen Asylsuchenden sollen künftig direkt aus der Landeseinrichtung abgeschoben werden. Jedoch werden aufgrund der derzeit bestehenden begrenzten Rückführungskapazitäten zunächst nur Asylsuchende mit Dublin-Treffern aus den Ländern Polen und der Schweiz (mit diesen Ländern wurden entsprechende Vereinbarungen getroffen) aus den Landeseinrichtungen zurückgeführt. Asylsuchende aus anderen Ländern im Dublin-Verfahren sollen nach vorliegender Entscheidung durch das BAMF spätestens nach 6 Monaten einer Kommune zugewiesen werden.

 

-      Personen mit ungeklärter Bleibeperspektive

 

Asylsuchende außerhalb des beschleunigten Asylverfahren, über deren Asylverfahren noch nicht entschieden wurde, sollen grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens jedoch für 6 Monate (§ 47 AsylG), in den Unterbringungseinrichtungen verbleiben.

 

-      Personen mit ablehnenden BAMF-Bescheiden

 

Personen außerhalb des beschleunigten Asylverfahrens und außerhalb des Dublin-Verfahrens, deren Asylantrag negativ beschieden wurde, verbleiben bis maximal 6 Monate in den Unterbringungseinrichtungen. In diesem Zeitraum werden die Rückführungsmöglichkeiten durch die zentrale Ausländerbehörde geprüft. Bei negativer Bewertung wird der Asylsuchende ggf. auch vor Ablauf der 6 Monate einer Kommune zugewiesen.

 

-      Aufenthaltszeiten von Familien

 

Familien oder sorgeberechtigte Elternteile mit minderjährigen Kindern, die sich nicht im beschleunigten Asylverfahren befinden, sind im vierten Aufenthaltsmonat einer Kommune zuzuweisen, sofern die Ausreise, die Abschiebung oder Überstellung im Dublin-Verfahren innerhalb der nächsten zwei Monate unwahrscheinlich ist.

Familien oder sorgeberechtigte Elternteile mit minderjährigen Kindern, die sich im beschleunigten Asylverfahren befinden, werden nach 6 Monaten zugewiesen.

 

-      Sonderfälle

 

Sonderfälle (besonders schutzbedürftige Personen, Personen mit gesundheitlichen Problemen etc.) werden von der zentralen Ausländerbehörde einzelfallbezogen entschieden.

 

 

 

 

 

 

Die Bezirksregierung Arnsberg wurde angewiesen, die neue Zuweisungspraxis in ein Controllingsystem zu implementieren und monatlich über die Umsetzung der neuen Verfahrensweise zu berichten.

 

Für die Umsetzung der Stufen 2 und 3 sind noch rechtliche und organisatorische Vorbereitungen auf Landesebene zu treffen. Stufe 2 soll die Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltszeit in Landeseinrichtungen auf bis zu 24 Monate bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Asylanträgen schaffen. Darüber hinaus sollen weitere Herkunftsländer (Armenien und Aserbaidschan) in ein beschleunigtes Verfahren und Rückführung aus Landeseinrichtungen einbezogen werden.

 

In der Stufe 3 sollen in allen fünf Regierungsbezirken zentrale Ausländerbehörden (derzeit bestehen drei ZAB in Dortmund, Köln und Bielefeld) platziert werden. Zudem sollen Rücküberstellungen aus Landeseinrichtungen im Dublin-Verfahren in Abstimmung mit dem Bund und Rückführungen im Allgemeinen ausgebaut werden.

 

 

Aktueller Sachstand für Meerbusch

 

Von den zum Jahresanfang für die 11. KW mit der Bezirksregierung vereinbarten Zuweisungen mit Wohnsitzauflage für Meerbusch von 50 bis 60 Personen wurden bisher tatsächlich erst 41 Personen zugewiesen. Die Erfüllungsquote der Wohnsitzzuweisungen beträgt derzeit 33,46 %, dies entspricht 286 Personen, die die Stadt Meerbusch noch aufnehmen müsste, um auf 100 % zu kommen. Es ist somit zukünftig mit weiteren Zuweisungen in diesem Bereich zu rechnen.

 

Anfang Mai 2018 teilte die Bezirksregierung mit, dass die Erfüllungsquote der Stadt Meerbusch im Bereich der Zuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz bei 77,26 % liege, dies entspräche einer Aufnahmeverpflichtung von 64 Personen, und sie beabsichtige aus diesem Grund eine Zuweisung von 55 Personen ab der 21. KW (21.05.2018). Die Zuweisungen begannen termingerecht mit 10 Personen pro Woche.

 

Ende Mai informierte die Bezirksregierung alle Kommunen darüber, dass das Verteilverfahren für die Zuweisungen von Asylsuchenden neu ausgerichtet wird. Ab der 23. KW sollte sich jede Kommune, deren Erfüllungsquote unter 90 % liege, grundsätzlich auf Zuweisungen ohne vorherige Zielvereinbarung einstellen. Mit einer Vorlaufzeit von 10 Werktagen würden die betroffenen Kommunen über den zuzuweisenden Personenkreis informiert. Alle bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zielvereinbarungen wurden außer Kraft gesetzt. Durch diese Rückkehr zum Zuweisungsverfahren nach Quotenerfüllung soll aus kommunaler Sicht keine Verschlechterung zur vorherigen Zuweisungspraxis (mit Zielvereinbarung) entstehen. Vielmehr kann erwartet werden, dass durch eine quantitative Ausweitung auf alle aufnahmepflichtigen Kommunen eine kommunalfreundliche und gerechte Verteilung der Asylsuchenden erfolgen wird.

Über die bestehende Aufnahmeverpflichtung können sich die Städte und Gemeinden über die wöchentlich aktualisierten Veröffentlichungen auf der Homepage der Bezirksregierung informieren.

 

Da die Erfüllungsquote der Stadt Meerbusch weiterhin unter 90 % liegt, erfolgen in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Zuweisungen. Insgesamt wurden bis Ende Juli 2018 in diesem Abschnitt 47 Personen zugewiesen, weitere 7 Personen sind für August avisiert. Von der Bezirksregierung wurde mit Stand vom 22.07.2018 eine Erfüllungsquote für die Stadt Meerbusch von 88,75 %, dies entspricht einer Aufnahmeverpflichtung von 30 Personen, veröffentlicht.

 

 

 

 

 

 

I. Fallzahlen

 

 

 

II. Aktuelle Belegung der Unterkünfte, Stand 30.06.2018

 

Unterkunft

Soll

Ist

Freie Plätze*

Lank-Latum
Am Heidbergdamm 2

120

100

+20

Bösinghoven
Bösinghovener Str. 57

28

9

+19

Büderich
Cranachstr. 2

90

83

+7

Osterath

Fröbelstr. 4

152

87

+65

Büderich

Hülsenbuschweg 1-7

186

125

+61

Strümp
Paul-Jülke-Str. 3

0

0

0

Osterath
Strümper Str. 81+83

29

29

0

Gesamt

605

433

172

Privatwohnungen

50

50

0

 

Die Unterkünfte „Paul-Jülke-Straße“ und „Neusser Feldweg“ wurden zum 30.06.2018 geschlossen. Die dort untergebrachten Bewohner konnten nach erfolgter enger Abstimmung in die noch verbleibenden Unterkünfte verlegt werden. Diesbezüglich kam es zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten.

 

 

III. Herkunftsländer der Bewohner städtischer Unterkünfte und Privatwohnungen, Stand 30.06.2018

 

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Gesamt

Afghanistan

40

Guinea

39

Myanmar

1

483

Ägypten

3

Indien

5

Nigeria

21

Albanien*

1

Irak

57

Pakistan

20

Algerien

8

Iran

25

Russland

9

Angola

2

Kongo

3

Serbien*

18

Armenien

13

Kosovo*

10

Somalia

13

Aserbaidschan

21

Libanon

7

Sri Lanka

8

Bangladesch

17

Liberia

1

Syrien

41

Bosnien*

1

Mali

0

Tadschikistan

6

China

4

Marokko

5

Türkei

22

Eritrea

16

Mazedonien*

6

Ukraine

3

Georgien

12

Mongolei

3

Deutschland

2

Ghana*

16

Montenegro*

2

ungeklärt

2

 

*Personen aus sicheren Herkunftsländern insgesamt: 54

 

 

 

IV. Untergebrachte Personen nach Leistungsbezug, Stand 30.06.2018

 

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter