Betreff
Lärmaktionsplanung
Vorlage
DezIII/0805/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans.

 

2. Der Entwurf des Lärmaktionsplans wird zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet und zur Einsichtnahme bereitgestellt.

 


Sachverhalt:

 

 

1. Lärmaktionsplanung nach EU-Richtlinie

 

Nach Maßgabe der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind für Nordrhein-Westfalen gemäß § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zum dritten Mal aktuelle Lärmkarten für die Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr (DTV 8.220) sowie für die Großflughäfen erstellt und veröffentlicht worden.[1]

 

Die Kartierungsergebnisse und deren Bewertung wurden im Bau- und Umweltausschuss am 6. Februar 2018 vorgestellt.

 

Auf die ausführlichen Erläuterungen in der Beschlussvorlage (Drucksache DezIII/0793/2018) und die dort beigefügten Karten und Anlagen einschließlich des Lärmaktionsplans vom 15. Mai 2014 wird ausdrücklich Bezug genommen.

 

Nach § 47 d BImSchG werden Lärmaktionspläne spätestens alle fünf Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Wegen der Mitteilungspflicht an die Europäische Union ist dem Land eine Zusammenfassung des Lärmaktionsplans bereits bis zum 18. November 2018 zu übermitteln.[2] Da aufgrund des Sitzungskalenders eine rechtzeitige Beschlussfassung durch den Rat nicht mehr möglich ist, wird die Verwaltung zur Einhaltung der Frist zunächst eine vorläufige Zusammenfassung für die EU abgeben.

 

Der Ausschuss hat die Verwaltung beauftragt, den Lärmaktionsplan vom 15. Mai 2014 fortzuschreiben und hierbei insbesondere die Einführung von Tempo 30 an hochbelasteten Straßen zu prüfen.

 

Anhand dieser Vorgabe wurde der als Anlage beigefügte Entwurf eines fortgeschriebenen Lärmaktionsplans erstellt. Der Entwurf orientiert sich, wie schon die vorangegangenen Pläne, an den sehr begrenzten Möglichkeiten, die der Stadt in eigener Zuständigkeit zur Lärmminderung für die kartierten Bereiche gegeben sind.

 

Wesentlicher Punkt ist daher die Empfehlung, an den identifizierten Lärmbelastungsachsen, die den innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen entsprechen, Tempo 30 einzuführen. Damit kann von einer ganztägig wirksamen Lärmminderung ausgegangen werden. Eine ausführliche Begründung folgt unten unter Nr. 2.

 

Bei den Bundesautobahnen fehlt der Stadt Meerbusch dagegen die Zuständigkeit für lärmmindernde Maßnahmen. Auch ist eine Überschreitung der Auslösewerte an den Gebäudefassaden entlang der Autobahnen nicht gegeben. Gleichwohl wurde zur Entlastung der Bevölkerung bei Straßen.NRW eine Prüfung beantragt, ob auf den durch Meerbusch führenden Streckenabschnitten der A44, A52 und A57 für die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr aus Lärmschutzgründen Tempo 80 eingeführt werden kann. Straßen.NRW hat aufgrund der geltenden Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und eigener Prüfungen mitgeteilt, dass dies nicht in Betracht kommt. 

 

Der Flugverkehr wird erneut aufgenommen, obwohl die Auslösewerte nicht erreicht werden und gemäß Erlass als Ziel der Lärmaktionsplanung die Regelungen des Fluglärmgesetzes gelten. Maßnahmen, die zur Entlastung der Menschen beitragen können, sollen hier gleichwohl wieder als Ziel städtischen Handelns benannt werden.

 

Im Gegensatz dazu ist der Eisenbahnverkehr nicht länger Bestandteil der städtischen Planung, da hierfür gemäß BImSchG nunmehr ausschließlich das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig ist. Die Stadt Meerbusch hatte im Rahmen der Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben. Das EBA hat die Kartierung und die Lärmaktionsplanung der dritten Stufe inzwischen abgeschlossen und veröffentlicht.[3] Die Strecke durch Meerbusch wird derzeit im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms des Bundes untersucht.

 

Alle weiteren Sachverhalte und Erläuterungen sind im Detail dem Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans zu entnehmen (Anlage).

 

Bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Neben den Kartierungsergebnissen, die bereits öffentlich zugänglich sind, soll deshalb der Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans nach der Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses im Internet veröffentlicht und bei der Stabsstelle Umwelt zur Einsicht bereitgehalten werden. Anregungen und Einwände können dann innerhalb von vier Wochen, also bis zum 18. Oktober 2018 abgegeben werden.

 

 

2. Tempo 30 entlang der Belastungsachsen

 

§ 45 Absatz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschränkung des Verkehrs zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Als zuständige Straßenverkehrsbehörde kann die Stadt Meerbusch somit Tempo 30 aus Lärmschutzgründen anordnen. Die Kreispolizeibehörde und der Straßenbaulastträger sind anzuhören. Sie wurden, ebenso wie die Aufsichtsbehörde, bereits im Vorfeld um eine Stellungnahme gebeten. Sofern diese rechtzeitig vorliegt, wird in der Sitzung berichtet.  

 

Als Belastungsachsen können die folgenden innerörtlichen Hauptverkehrsadern identifiziert werden:

-        Moerser-/Düsseldorfer-/Neusser Straße in Büderich,

-        Dorfstraße/Niederdonker Straße in Büderich,

-        Xantener Straße in Strümp.

-        Als hoch belastet gilt weiterhin die Meerbuscher Straße von der Anschlussstelle Bovert bis zum Bahnhof Osterath, die lediglich aufgrund der leicht gesunkenen Verkehrszahlen (unter drei Millionen pro Jahr) nicht mehr kartiert wurde.

 

In Lank-Latum ist entlang der Wohnbebauung auf der Uerdinger Straße bereits Tempo 30 eingeführt. Die Uerdinger Straße ist nach Auffassung der Verwaltung ebenfalls als hochbelastet anzusehen; sie ist in der Kartierung nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine Landesstraße handelt.

 

Andere Städte haben mit der Anordnung von Tempo 30 positive Erfahrungen gesammelt, die vom Umweltbundesamt begleitet und dokumentiert wurden.[4]

 

Demnach haben sich Einwände, die häufig gegen Tempo 30 vorgebracht werden, in der Praxis nicht bestätigt:

-        Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Straße. Durch Messfahrten wurden Reisezeitverluste von null bis vier Sekunden je 100 Meter festgestellt. Der Verkehrsfluss kann sich gegenüber Tempo 50 sogar verbessern.

-        Der häufig vorgebrachte Einwand, es halte sich kaum jemand an eine Geschwindigkeitsbeschränkung, trifft ebenfalls nicht zu. Über einen gewissen Zeitraum kommt es vielmehr tatsächlich zu signifikanten Geschwindigkeitssenkungen. So ging an 19 untersuchten Hauptverkehrsstraßen in Berlin die mittlere gefahrene Geschwindigkeit nach und nach selbst ohne Radarkontrollen von 43 km/h auf 33 km/h zurück.

-        Tempo 30 führt nicht zu häufigerem Bremsen und Beschleunigen und nicht in dessen Folge zu höherem Schadstoffausstoß. Messreihen an Hauptverkehrsstraßen in Berlin ergaben vielmehr eine deutliche Minderung von Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10).

-        Keine der vorliegenden Untersuchungen hat ergeben, dass es zu nennenswerten Verkehrsverlagerungen kommt, solange ein Ausweichen in Nebenstraßen keine Zeitvorteile verspricht. Solche Zeitvorteile sind bei Einrichtung von Tempo 30 auf den oben genannten Belastungsachsen aufgrund der Struktur des übrigen Straßennetzes nicht zu erwarten.

 

Die Studie des Umweltbundesamtes stellt dagegen viele Vorteile heraus:

-        Mittelungs- und Maximalpegel nehmen deutlich ab. Begleituntersuchungen haben nach Anordnung von Tempo 30 bis zu 4 db(A) niedrigere Mittelungspegel ergeben. (Zur Erinnerung: Die Absenkung eines Mittelungspegels um 3 dB(A) entspricht in der Wirkung einer Halbierung der Verkehrsmenge.)

-        Geringere Geschwindigkeiten senken das Risiko von Unfällen und mindern deren Folgen. So verkürzt sich der Anhalteweg eines PKW durch Reduzierung des Reaktions- und des Bremswegs um etwa 14 Meter.

-        Tempo 30 wird dort, wo es eingeführt ist, von den Anwohnern überwiegend positiv aufgenommen und bewertet. Befragungen haben gezeigt, dass die Anwohner sich nach der Einführung weniger durch Straßenverkehrslärm belästigt fühlen.

 

Im Ergebnis wird die Anordnung von Tempo 30 sowohl zu einer Lärm- als auch einer Schadstoffreduzierung bei gleichzeitiger Erhöhung der Verkehrssicherheit führen.

 



[2] Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 19. Juni 2018


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: