Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/0804/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der folgenden Veranstaltungen sollen auf Wunsch der örtlichen Werbegemeinschaften auch verkaufsoffene Sonntage durchgeführt werden:

 

Datum                     Veranstaltung                                 Ortsteil

30.09.2018      Sonnenblumensonntag          Büderich

09.12.2018      Nikolausmarkt                                    Büderich, Lank

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Nach § 6 Abs. 4 gl. Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Im Rahmen dieser Anhörung hat lediglich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen. Danach sollen die jüngsten Gesetzesänderungen dem Sinn des grundgesetzlich abgesicherten Schutzes des Sonntags widersprechen. Dazu wird auf diverse gerichtliche Entscheidungen verwiesen. Ausdrücklich wird auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17.05.2017) hingewiesen. Die Gewerkschaft behält sich eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit der für Meerbusch beabsichtigten Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage vor.

 

Die Gewerkschaft ver.di bittet, den Entscheidungsträgern ihre Stellungnahme auszuhändigen und sie über die getroffene Entscheidung zu informieren. Entsprechend ist die Stellungnahme der Gewerkschaft als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage hier erfüllt. Aufgrund des § 6 Abs. 1 LÖG NRW musste jedoch die Ladenöffnung räumlich beschränkt werden. Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende Straßenteile:

 

in Büderich anlässlich des Sonnenblumensonntages am 30.09.2018:

 

Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a

Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3

Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10

Moerser Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21

Düsseldorfer Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23

sowie

Oststraße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 17

Witzfeldstraße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

Düsseldorfer Straße, ab Haus-Nr. 108 bis Höhe Haus-Nr. 116

Neusser Straße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 19b

 

 

 

in Büderich anlässlich des Nikolausmarktes am 09.12.2018:   

 

 Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a

Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3

Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10

Moerser Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21

Düsseldorfer Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23

sowie

Oststraße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 17

Witzfeldstraße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

Düsseldorfer Straße, ab Haus-Nr. 108 bis Höhe Haus-Nr. 116

Neusser Straße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 19b

 

 

 

 

in Lank anlässlich des Nikolausmarktes am 09.12.2018:

 

 Hauptstraße, ab Höhe Haus-Nr. 13 bis Höhe Haus-Nr. 83

Gonellastraße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 15

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.