Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage
ZD/0791/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 3. November 1999 in der Fassung der IX. Änderung vom 20. Februar 2017 wie folgt zu ändern:

1.         § 3 Abs. 6 Buchstabe c) wird ersatzlos gestrichen.

2.         § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss entscheidet

a) über die Ernennung (Einstellung, Anstellung, Beförderung, Umwandlung des Beamtenverhältnisses und die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit) und Entlassung von Beamten (mit Ausnahme der Wahlbeamten)

und

b) über die Einstellung, Höhergruppierung oder Entlassung von tariflich Beschäftigten in Führungsfunktionen als Bereichsleiter bzw. als Leiter der kulturellen Einrichtungen (Musikschule, Stadtbücherei, Volkshochschule) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gem. § 73 Abs. 3 GO NRW.

 


Sachverhalt:

 

Zu 1.

Mit Rundschreiben (VK – NRW 01/2018) von März dieses Jahres hat die Rheinische Versorgungskasse in Köln (RVK Köln) mitgeteilt, dass § 57 Abs. 3 des Landesbeamten-Versorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle auf die Rheinische Versorgungskasse zu übertragen.

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die entsprechende Bescheiderteilung sowie die Zahlbarmachung wurden bereits an die RVK Köln übertragen. Zusätzlich bietet die RVK Köln nunmehr an, auch die Entscheidung von Amts wegen über die Ruhegehaltsfähigkeit von so genannten „Soll- und Kannzeiten“ ohne Mehrkosten zu übernehmen. Diese zusätzliche Übertragung wurde durch den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 26.02.2016, Az.: B 3010-49.2-IV C 1 ermöglicht.

Über diese so genannten „Soll-und Kannzeiten“ entscheidet nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 6 Buchstabe c der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Die anzuerkennenden „Soll- und Kannzeiten“ spielen in der Regel bei der Dienstzeitberechnung von Beamten mit Referendariat und bei den Wahlbeamten eine Rolle. Anerkannt werden können Studienzeiten und praktische Tätigkeiten in der freien Wirtschaft, die der Aufgabenstellung im öffentlichen Dienst förderlich waren, bei Beamten mit Universitätsstudium max. 855 Tage, bei Wahlbeamten max. 4  Jahre.

In der Vergangenheit wurden diese Zeiten regelmäßig anerkannt. Aus diesem Grund schlage ich vor, wie in anderen Kommunen üblich, die Anerkennung dieser Zeiten der RVK Köln ebenfalls zu übertragen und daneben auch die unmittelbare Bearbeitung der Widerspruchsverfahren zu delegieren. Die Personalverwaltung müsste sich dann mit diesen Angelegenheiten, die nur sehr vereinzelt auftreten, aber dann immer wieder eine intensive Beschäftigung mit der Thematik erfordern, nicht mehr auseinander setzen.

Zu 2.

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die in § 11 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch aktuell gültige Regelung.


Finanzielle Auswirkung:

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.


Alternativen:

 

werden keine aufgezeigt