Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) zu beschließen.
Sachverhalt:
Der Verwaltung liegen für folgende Termine Anträge der jeweiligen Werbegemeinschaften auf Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen vor:
Datum Veranstaltung Ortsteil
27.05.2018 Osterather Maimarkt Osterath
10.06.2018 Ökomarkt Lank
Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass für das Jahr 2018 zwei weitere Anträge auf Durchführung verkaufsoffener Sonntage – Sonnenblumensonntag am 30.09.2018 sowie die Nikolausmärkte am 09.12.2018 in allen Stadtteilen – gestellt werden.
Das hier einschlägige Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist aktuell durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I vom 22.03.2018 GV. NRW. S. 172 geändert worden.
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172), dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
Nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat lediglich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen. Dabei beruft sich die Gewerkschaft auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017) und begründet ihre Bedenken mit der grundsätzlichen Ablehnung von Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im Interesse der dort Beschäftigten. Mit Urteil vom 17.05.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag festgestellt. Im zu entscheidenden Fall war ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag im zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang nicht gegeben. Das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und Shoppinginteresse der Kundschaft reichte nicht aus.
Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind aus Sicht der Verwaltung die nun neu geregelten Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage erfüllt. Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage, am Sonntag, 27.05.2018 in Osterath sowie Sonntag, 10.06.2018 in Lank, erfolgt aus Anlass der seit vielen Jahren in den Stadtteilen stattfindenden und von den örtlichen Werbegemeinschaften organisierten und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzte Straßenfeste.
Somit ist das erforderliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Alternativen:
Der Erlass der beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.