Betreff
Aufstellung der Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin
Vorlage
BM/0235/2018
Art
Informationsvorlage

 

§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 verpflichtet die Hauptverwaltungsbeamten, ihre Nebentätigkeit nach § 17 LBG vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und dem Rat eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen vorzulegen.

 

Die Nebeneinnahmen im Jahre 2017 stellen sich wie folgt dar:

 

1.         Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung  der

            Stadtwerke Meerbusch GmbH                                                                     2.142,00 €

 

2.         Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Stadtwerke

            Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG                                                    833,00 €

 

3.         GWG Beirat                                                                                                      500,00 €                                                                                                                                       __________

                                                                                                                                

                                                                                                                                  3.475,00 €

 

Einnahmen aus Nebentätigkeiten sind für Beträge über 9.600 € abführungspflichtig.

 

Seit Jahren ist es rechtlich streitig, ob und wenn ja inwieweit Tätigkeiten eines Hauptverwaltungsbeamten im Beirat eines privaten Unternehmens mit kommunaler Beteiligung dem Hauptamt zuzuordnen sind und insofern eine Abführungspflicht an die Kommune besteht.

 

Die vorhandene weitgehend ungeklärte Rechtslage führt dazu, dass die Abführung an die Gemeinde bzw. den Kreis von Bürgermeistern und Landräten unterschiedlich praktiziert wird.

 

Von Seiten des Innenministeriums NRW sind zwar wiederholt Regelungen angekündigt worden, bisher sind diese aber nur selektiv erfolgt. Nach entsprechenden Erlassen besteht für Gremiumstätigkeiten in Sparkassen keine Abführungspflicht, für Tätigkeiten im RWE-Regionalrat, im Aufsichtsrat der RWE AG und ihrer Tochtergesellschaften nur dann, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung ist.

 

 

Aufgrund einer vom Bürgermeisterbüro veranlassten Prüfung hat das städt. Rechnungsprüfungsamt die Auffassung vertreten, dass es sich um eine dem Hauptamt zuzuordnende Tätigkeit handelt, wenn diese Gremien von Gesellschaften betrifft, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist.

 

Vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Innenministerium NRW bzw. die Aufsichtsbehörde habe ich deshalb für 2017 Nebeneinnahmen, die ich für meine Nebentätigkeit im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Meerbusch GmbH und des GWG Beirates erhalten habe, an die Stadtkasse Meerbusch abgeführt.

 

 

 

 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin