In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 22.11.2017 wurde die Verwaltung beauftragt, in einer der Folgesitzungen über die Möglichkeit der Einrichtung einer stationären Messstelle, die dauerhaft die Luftqualität in Meerbusch überprüft, zu berichten. Zusätzlich sollen neueste Ergebnisse der berechneten Schadstoffbelastungen in Meerbusch vorgestellt werden.
1. Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Europarecht
Im Zuge der Vereinheitlichung
europäischer Umweltstandards hat die Europäische Union (EU) zum Schutz der
Menschen und ihrer Umwelt mit der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008/50/EG der
Luftreinhaltepolitik eine angemessene Priorität eingeräumt. Die EU-Länder sind
zur Überwachung der Luftschadstoffsituation verpflichtet und haben die
Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte für die in den Richtlinien
genannten Luftschadstoffe (Ozon, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub
PM10 und PM2.5, Benzol) sicherzustellen.
Von den aufgezählten Schadstoffen hat in NRW lediglich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) eine besondere Relevanz.
Seit 01.01.2005 sind für PM10 folgende Grenzwerte festgelegt worden:
· Der Jahresmittelwert darf 40 µg/m³ nicht übersteigen.
· Der Tagesmittelwert (50 µg/m³) darf darüber hinaus nur an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden.
Seit 01.01.2010 sind für NO2 nachfolgende Grenzwerte festgelegt worden:
· Der Stundenmittelwert (200 µg/m³) darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden.
· Der Jahresmittelwert darf 40 µg/m³ nicht übersteigen.
Nationales Recht
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Luftqualitätsrahmenrichtlinie
2008/50/EG zur Beurteilung und Kontrolle der Luft mit Wirkung vom
06. August 2010 durch Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) sowie durch die Einführung der 39. Verordnung zum BImSchG
(39. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Grenzwerte für die wichtigsten Luftschadstoffe NO2 und PM10 wurden bestätigt. Außerdem wurden neue Ziel- und Grenzwerte für die feinere Feinstaub-Fraktion PM2,5 eingeführt.
Treten Grenzwertüberschreitungen der
Luftschadstoffe auf, sind die Städte und Gemeinden gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zur
Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhalteplänen zu definieren.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne sind in NRW die Bezirksregierungen. Bei festgestellten Überschreitungen der Grenzwerte werden Luftreinhaltepläne aufgestellt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Plänen festgeschrieben.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erfüllt diese Aufgabe in der Regel durch Einrichtung von Projektgruppen, in der neben der Bezirksregierung betroffene Städte, weitere Behörden, Einrichtungen oder Verbände mitwirken.
Das LANUV verfolgt in NRW die Ausbreitung der Luftverunreinigungen. Mit einem Luftqualitätsüberwachungssystem erfasst, analysiert und wertet es die Konzentrationen verschiedener Schadstoffe in der Luft.
Luftqualitätsüberwachungssystem
Das aktuelle Luftqualitätsüberwachungssystem LUQS hat im Jahr 1999 das TEMES (Telemetrisches-Echtzeit-Mehrkomponenten-Erfassungs-System) abgelöst.
Auslöser für die Neukonzeption des Luftqualitätsüberwachungssystems waren sich abzeichnende Anforderungen der EU sowie die deutliche Verlagerung der Belastungsschwerpunkte (klassische Schadstoffe wie Schwefeldioxid aus industriellen Quellen gingen immer weiter zurück, der Verkehr als Quellgruppe verschiedener Schadstoffe gewann zunehmend an Bedeutung).
Die Neukonzeption des Luftqualitätssystems hatte Auswirkungen auf das gesamte Messnetz in NRW. Die ortsfesten Messstationen wurden von 76 auf 51 Stationen im Ballungsraum Rhein-Ruhr reduziert. Zu dem Zeitpunkt wurde auch die TEMES-Station in Meerbusch-Osterath auf dem Wienenweg aufgegeben.
Die europäische Luftqualitätsrichtlinie schreibt sehr genau vor, wie ein geeigneter Ort für eine Messstelle auszuwählen ist. Die Messungen müssen insbesondere auch in Bereichen durchgeführt werden, wo die höchsten Belastungen auftreten. Das wird im Vorfeld durch Modellrechnungen ermittelt.
Die hohen Belastungen treten in der Regel sehr kleinräumig, überwiegend in stark frequentierten und eng bebauten Straßen, sog. Straßenschluchten, auf.
Für diese Bereiche wird im ersten Schritt mit einem Computerprogramm die Konzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub durch die Kommune selbst rechnerisch ermittelt. Die Städte und Gemeinden sind hiermit in der Lage, die Luftqualität an den verkehrlichen Belastungsschwerpunkten orientierend zu beurteilen. Das vom LANUV entwickelte Screening-Modell steht auch der Stadt Meerbusch als Online-Anwendung zur Verfügung. Die Ergebnisse der kommunalen Rechnungen fließen beim LANUV in die jährliche Messplanung ein.
2. Ergebnisse der aktuellen Berechnung für die stark befahrenen Straßen in Meerbusch.
Die Verwaltung hat die Berechnung für das “Projekt Büderich“ um die im Dezember 2017 veröffentlichen Verkehrszahlen 2015 aktualisiert und Luftschadstoffbelastungen errechnet und dem LANUV mitgeteilt.
Zu den am stärksten befahrenen Straßen, die abschnittsweise eine Straßenschlucht darstellen, gehören:
- Düsseldorfer Straße mit 15 840 Kfz/d,
- Neusser Straße mit 8522 Kfz/d,
- Dorfstraße mit 73010 Kfz/d,
- und Moerser Straße mit 12 311 Kfz/d.
Für diese Straßen wurden Berechnungen an den für die Luftschadstoffsituation ungünstigsten Punkten (Straßenschlucht, keine Frischluftschneise, kein Kreuzungsbereich, keine Querstraßen) durchgeführt.
Für PM10 wurden folgende Jahresmittelwert Gesamtkonzentrationen errechnet:
-
Düsseldorfer Straße 23.6 µg/m3
-
Neusser Straße 22 µg/m3
-
Dorfstraße 22,3 µg/m3
- Moerser Straße 22,2 µg/m3
Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m3 wurden
- für die Düsseldorfer Straße an 16 Tagen,
- für die Neusser Straße an 12 Tagen,
- für die Dorfstraße und die Moerser Straße an 13 Tagen errechnet.
Für den Schadstoff NO2 sind folgende Jahresmittelwert Konzentrationen ermittelt:
-
Düsseldorfer Straße 37,1 µg/m3
-
Neusser Straße 30,3µg/m3
-
Dorfstraße 31,4 µg/m3
- Moerser Straße 30,9 µg/m3
Eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte der beiden relevanten Schadstoffe ist nicht gegeben. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde Meerbusch für die jährliche Messplanung des LANUV nicht berücksichtigt.
Da keine Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten sind, ist auch die Errichtung einer eigenen Messstelle nicht sinnvoll. Die Verwaltung wird auch zukünftig in Zusammenarbeit mit LANUV die Überprüfung und Aktualisierung der Daten verfolgen.
In Vertretung
gez.
Michael Assenmacher
Technischer Beigeordneter