Betreff
Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0754/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der JHA empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die anliegende IV. Änderungssatzung zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des JHA am 23.11.2017 wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, dass eine regelmäßige Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen, analog der Tarifsteigerungen im TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE), erfolgen soll. Im Rahmen der Beschlussfassung wurde festgestellt, dass für das Haushaltsjahr 2018 dabei eine Tarifsteigerung von 1,5% berücksichtigt werden soll - wirksam werdend zum 01.05.2018 - und im Folgenden jeweils die tatsächlich beschlossenen Tarifsteigerungen eines Jahres zum Beginn des Folgejahres umgesetzt werden sollten.

 

Die anhängende Änderungssatzung berücksichtigt die diesjährige Erhöhung von 1,5% in der Tabelle der Geldleistungsbeträge entsprechend, sowohl bei dem Anteil der Sachleistungen als auch bei den Förderleistungen. Für die Umsetzung der sich aus dem Beschluss vom 23.11.2017 ergebenden Erhöhungen in den Folgejahren werden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst für die Ermittlung des Haushaltsansatzes des nächstjährigen Haushaltes berücksichtigt und jeweils zu den Haushaltsberatungen zur Beschlussfassung eingebracht.

 

Die darüber hinausgehenden Änderungen berücksichtigen erforderliche Klarstellungen, die sich aufgrund der Praxiserfahrung ergeben.

 

So wird § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung neu formuliert, inhaltlich jedoch nicht verändert. Der bisherige Satz 2 bleibt erhalten und wird zu Satz 3.

 

Einer eindeutigen Regelung bedarf u. a., dass alle üblicherweise freien Tage wie z. B. Rosenmontag, Heiligabend oder Silvester, die nicht als gesetzliche Feiertage gelten, als Urlaubstage zu nehmen sind, wenn an diesen Tagen keine Betreuung stattfindet. Gleichzeitig wurde der mögliche Abwesenheitskorridor einer Tagespflegeperson nach § 3 Abs. 4 Buchst. b) von derzeit „Urlaub… bis zu 25 Kalendertage im Jahr“ auf zukünftig „Abwesenheiten aufgrund Erholungsurlaub sowie Fortbildungen…für bis zu 30 Kalendertage im Jahr (ausgehend von 5 Betreuungstagen pro Woche)“ erweitert. Klargestellt wird ferner, dass zur Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Abwesenheitsfall zumindest an einem Tag eine tatsächliche Betreuung stattgefunden haben muss.

 

Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass ein Betreuungsverhältnis erst beginnt, wenn auch tatsächlich die Betreuung begonnen hat und nicht unbedingt zu einem ggf. früheren  Zeitpunkt zu dem ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Im Übrigen beginnt die Beitragspflicht für die Zahlung des Elternbeitrages nach der derzeit geltenden Elternbeitragssatzung der Stadt Meerbusch ebenfalls mit dem Tag des Beginns des Tagespflegeverhältnisses. Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege. Dieser beginnt mit dem ersten Tag der Eingewöhnung des Kindes.

 

§ 3 Abs. 6 enthält eine Änderung, die der Vereinheitlichung dient, die sich für die Tagespflegepersonen positiv auswirkt. Die Tagespflegepersonen, die sich kurzfristig bereit erklären, ein Kind im Rahmen einer Vertretungssituation zusätzlich zu betreuen, erhalten zukünftig den 1,5-fachen Satz der laufenden Geldleistung und nicht nur der Förderleistung. Dies entspricht den Regelungen nach § 4 Abs. 4 und 5 dieser Satzung.

 

§ 4 wird ergänzt um die bisher verwaltungsseitig erprobten Regelungen zur finanziellen Abgeltung der Eingewöhnungszeit. Bisher enthielt die Satzung noch keine Regelungen zur Bezahlung der Eingewöhnungszeit, so dass bis März letzten Jahres grundsätzlich eine Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten Eingewöhnungsstunden pro Kind erfolgte. Infolge der nunmehr pauschalierten Bezahlung einer Eingewöhnungszeit von vier Wochen, entfällt die Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten Eingewöhnungsstunden. Dies verringert den Verwaltungsaufwand sowohl für die Tagespflegepersonen als auch für die Kollegin im Jugendamt, die die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson anweist.

 

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen der Verwaltungsvereinfachung.

 


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die 1,5%ige Steigerung wurde bereits im Haushaltsansatz für das Jahr 2018 berücksichtigt.


Alternativen:

./.