Beschlussvorschlag:
Der
JHA empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die anliegende IV. Änderungssatzung
zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10.
Juli 2013 zu beschließen.
Sachverhalt:
In
der Sitzung des JHA am 23.11.2017 wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen
beschlossen, dass eine regelmäßige Erhöhung der laufenden Geldleistung für die
Tagespflegepersonen, analog der Tarifsteigerungen im TVöD Sozial- und
Erziehungsdienst (SuE), erfolgen soll. Im Rahmen der Beschlussfassung wurde
festgestellt, dass für das Haushaltsjahr 2018 dabei eine Tarifsteigerung von
1,5% berücksichtigt werden soll - wirksam werdend zum 01.05.2018 - und im
Folgenden jeweils die tatsächlich beschlossenen Tarifsteigerungen eines Jahres
zum Beginn des Folgejahres umgesetzt werden sollten.
Die
anhängende Änderungssatzung berücksichtigt die diesjährige Erhöhung von 1,5% in
der Tabelle der Geldleistungsbeträge entsprechend, sowohl bei dem Anteil der
Sachleistungen als auch bei den Förderleistungen. Für die Umsetzung der sich
aus dem Beschluss vom 23.11.2017 ergebenden Erhöhungen in den Folgejahren
werden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst für den
Sozial- und Erziehungsdienst für die Ermittlung des Haushaltsansatzes des
nächstjährigen Haushaltes berücksichtigt und jeweils zu den Haushaltsberatungen
zur Beschlussfassung eingebracht.
Die
darüber hinausgehenden Änderungen berücksichtigen erforderliche Klarstellungen,
die sich aufgrund der Praxiserfahrung ergeben.
So
wird § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung neu formuliert, inhaltlich jedoch nicht
verändert. Der bisherige Satz 2 bleibt erhalten und wird zu Satz 3.
Einer
eindeutigen Regelung bedarf u. a., dass alle üblicherweise freien Tage wie z.
B. Rosenmontag, Heiligabend oder Silvester, die nicht als gesetzliche Feiertage
gelten, als Urlaubstage zu nehmen sind, wenn an diesen Tagen keine Betreuung
stattfindet. Gleichzeitig wurde der mögliche Abwesenheitskorridor einer
Tagespflegeperson nach § 3 Abs. 4 Buchst. b) von derzeit „Urlaub… bis zu 25
Kalendertage im Jahr“ auf zukünftig „Abwesenheiten aufgrund Erholungsurlaub sowie
Fortbildungen…für bis zu 30 Kalendertage im Jahr (ausgehend von 5
Betreuungstagen pro Woche)“ erweitert. Klargestellt wird ferner, dass zur
Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Abwesenheitsfall zumindest an einem
Tag eine tatsächliche Betreuung stattgefunden haben muss.
Verwaltungsseitig
wird die Auffassung vertreten, dass ein Betreuungsverhältnis erst beginnt, wenn
auch tatsächlich die Betreuung begonnen hat und nicht unbedingt zu einem ggf.
früheren Zeitpunkt zu dem ein privatrechtlicher
Vertrag geschlossen wird. Im Übrigen beginnt die Beitragspflicht für die
Zahlung des Elternbeitrages nach der derzeit geltenden Elternbeitragssatzung
der Stadt Meerbusch ebenfalls mit dem Tag des Beginns des
Tagespflegeverhältnisses. Der Beitragszeitraum entspricht dem
Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege. Dieser beginnt mit dem ersten
Tag der Eingewöhnung des Kindes.
§
3 Abs. 6 enthält eine Änderung, die der Vereinheitlichung dient, die sich für
die Tagespflegepersonen positiv auswirkt. Die Tagespflegepersonen, die sich
kurzfristig bereit erklären, ein Kind im Rahmen einer Vertretungssituation
zusätzlich zu betreuen, erhalten zukünftig den 1,5-fachen Satz der laufenden
Geldleistung und nicht nur der Förderleistung. Dies entspricht den Regelungen
nach § 4 Abs. 4 und 5 dieser Satzung.
§
4 wird ergänzt um die bisher verwaltungsseitig erprobten Regelungen zur
finanziellen Abgeltung der Eingewöhnungszeit. Bisher enthielt die Satzung noch
keine Regelungen zur Bezahlung der Eingewöhnungszeit, so dass bis März letzten
Jahres grundsätzlich eine Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten
Eingewöhnungsstunden pro Kind erfolgte. Infolge der nunmehr pauschalierten
Bezahlung einer Eingewöhnungszeit von vier Wochen, entfällt die Spitzabrechnung
der tatsächlich geleisteten Eingewöhnungsstunden. Dies verringert den
Verwaltungsaufwand sowohl für die Tagespflegepersonen als auch für die Kollegin
im Jugendamt, die die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson anweist.
Die
weiteren Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen der
Verwaltungsvereinfachung.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Die 1,5%ige Steigerung wurde bereits im Haushaltsansatz für das Jahr 2018 berücksichtigt.
Alternativen:
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