Betreff
Musterrechnungen Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall für Tagespflegepersonen
Vorlage
FB2/0229/2018
Art
Informationsvorlage

Der Jugendhilfeausschuss hat die Verwaltung im Rahmen seiner Haushaltsberatungen am 23.11.2017 beauftragt, zur Aufbereitung der bei einigen Tagespflegepersonen (TPP) auftretenden Fragestellung bei der  Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall Musterrechnungen vorzustellen.

 

Die Vorsitzende des Tagesmütter e.V. hatte im Rahmen einer Bürgeranregung vorgetragen, dass Tagespflegepersonen satzungsgemäß je Tagespflegekind im Urlaubsfall eine Fortzahlung für bis zu 25 Kalendertage jährlich zustehe, sofern der Urlaub mit den Sorgeberechtigen abgestimmt, dem Jugendamt mitgeteilt und seitens der Familien kein anderes kostenpflichtiges Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird. Die gleichzeitige Abstimmung mit bis zu 5 (bzw. 9 in Großtagespflegen) Familien stelle jedoch eine Herausforderung dar und führe unter Umständen dazu, dass ein Anspruch auf Geldleistung trotz noch nicht ausgeschöpften Urlaubsanspruches entfalle. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Tageskinder, die zum 01.08. eines Jahres in den Kindergarten aufgenommen werden, die Kindertagespflege zum 31.07. des Jahres verlassen.

 

Im Rahmen eines Fachabends im März 2017 wurde mit den Tagespflegepersonen die bestehende Urlaubsregelung bereits erörtert. Seitens der Verwaltung wurde in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise während der Eingewöhnungsphase der neuen Kinder bereits entgegenkommend  angepasst, um den Tagespflegepersonen zumindest ein anteiliges Einkommen in diesen Phasen zu sichern. In der Praxis wird generell von einer vierwöchigen Eingewöhnungszeit ausgegangen. In dieser Zeit besuchen die „neuen“ Kinder die Tagespflegeperson meist nur wenige Stunden in der Woche. Ein Kind, welches später 40 Stunden bei der Tagespflegeperson bleibt, wird in der ersten Woche der Eingewöhnung beispielsweise nur 8 - 10 Stunden, in der letzten Woche dann ggf. schon 30 – 35 Stunden betreut. Insofern wurden die Betreuungsstunden in der Eingewöhnung „spitz“ abgerechnet, d. h., die Tagespflegeperson hat jeweils nur die Stunden vergütet bekommen, die sie tatsächlich im Rahmen der Eingewöhnung geleistet hat. Dies konnte in einigen Fällen auch deutliche Zeiten der Nicht- oder Minderinanspruchnahme der Betreuung bedeuten. Um dieses Planungsrisiko etwas zu reduzieren, wurde 2017 eine pauschalierte Bezahlung zur Erprobung eingeführt, die nun in der Vierten Änderungssatzung (siehe Vorlage zu TOP 4 dieser Sitzung) berücksichtigt ist.

 

Im Rahmen der pauschalierten Bezahlung wird für die Dauer der vierwöchigen Eingewöhnung ein durchschnittlicher Betreuungsumfang - orientiert am späteren Betreuungsumfang – errechnet (prozentualer Anteil) und für diese Betreuungszeit erhält die Tagespflegeperson dann die entsprechende Geldleistung durchgängig über die gesamten 4 Wochen der Eingewöhnung.

 

Beginnt die Eingewöhnung in der ersten Monatshälfte, erhält die Tagespflegeperson die volle Eingewöhnungspauschale in diesem Monat und ab dem nächsten Monat dann die lfd. Geldleistung für den vereinbarten Betreuungsumfang. Beginnt die Eingewöhnung in der zweiten Monatshälfte, erhält die Tagespflegeperson in diesem Monat die hälftige Eingewöhnungspauschale und im nächsten Monat noch einmal die hälftige Eingewöhnungspauschale und die hälftige laufende Geldleistung für den vereinbarten Betreuungsumfang.

 

Die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013 in der aktuell gültigen Fassung sieht eine Weiterzahlung der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall vor. Dies beinhaltet, dass es sich um ein bereits bestehendes Betreuungsverhältnis handeln muss. Endet ein Betreuungsverhältnis zum Beispiel mit Ablauf des 31.07. des Jahres aufgrund der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten ab 01.08. und wird ein neues Tagespflegekind tatsächlich erst ab z. B. 15.08. des Jahres betreut, weil die Tagespflegeperson ihren Urlaub bis Mitte August des Jahres nimmt, so besteht für den Zeitraum vom 01.08. bis zum tatsächlich ersten Betreuungstag des neuen Tagespflegekindes für dieses Tagespflegekind kein Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldleistung. Für alle übrigen Tagespflegekinder, die die Kindertagespflege weiterhin besuchen, wird auch eine laufende Geldleistung trotz Urlaubs der Tagespflegeperson weitergezahlt. Für das ab Mitte August neu aufgenommene Tagespflegekind steht dieser Tagespflegeperson im August eine Eingewöhnungspauschale für den tatsächlich geleisteten halben Betreuungsmonat zu.

 

Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage folgender Annahmen:

 

Tagespflegepersonen A, B und C haben jeweils 5 Kinder mit jeweils 35 Std / Wo. Betreuungsumfang in ihrer Betreuung. Alle Tagespflegepersonen verfügen über die Qualifikationsstufe II (Aufbauqualifizierung).

 

Bei Tagespflegeperson C verbleiben über den 31.07. hinaus alle 5 Kinder in der Tagespflege, so dass Sie einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 5 x 738,00 € = insgesamt 3.690,00 € zzgl. Übernahmebeträge zur Sozialversicherung erhält. Dieser Betrag bildet somit das „Vergleichseinkommen“ für die nachfolgend aufgeführten Beispiele.

 

Fall 1: Tagespflegeperson A nimmt Urlaub über den 01.08. hinweg bis Mitte August und beginnt frühestens ab 15.08. mit der Betreuung der neu aufgenommenen Tagespflegekinder

 

a)      1 Kind verlässt die TPP, 4 Kinder bleiben über den 31.07. hinaus bei ihr

Die Tagespflegeperson erhält in diesem Fall im August einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 3.184,00 € zzgl. Übernahmebeträge zur Sozialversicherung für 5 Kinder (4 Tagespflegekinder, die über das Kindergartenjahr hinaus im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden zzgl. 1 neues Tagespflegekind, für welches aufgrund des Urlaubs der Tagespflegeperson im August die Eingewöhnungspauschale für den halben Monat gezahlt wird).

 

b)     Alle 5 Kinder verlassen die TPP mit Ablauf des 31.07.

Die Tagespflegeperson erhält aufgrund ihres Urlaubs im August nur die halbe Eingewöhnungspauschale pro Kind in Höhe von 232,00 € x 5 Kinder = insgesamt 1.160,00 € zzgl. Übernahmebeträge zur Sozialversicherung.

 

Fall 2: Tagespflegeperson B plant ihren Urlaub im Juli des Jahres und beginnt bis spätestens 14.08. mit der Betreuung der neu aufgenommen Tagespflegekinder

 

a)      1 Kind verlässt die TPP, 4 Kinder bleiben über den 31.07. hinaus bei ihr

Die Tagespflegeperson erhält im August die volle Eingewöhnungspauschale für das neu aufgenommene Tagespflegekind sowie eine Fortzahlung für ihre verbleibenden Tagespflegekinder und erhält einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 3.416,00€ zzgl. Übernahmebeträge zur Sozialversicherung (4 Tagespflegekinder, die über das Kindergartenjahr hinaus im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden zzgl. 1 neues Tagespflegekind, für welches im August die volle Eingewöhnungspauschale gezahlt wird).

 

b)     Alle 5 Kinder verlassen die TPP mit Ablauf des 31.07.

Die Tagespflegeperson erhält in diesem Falle im August eine Eingewöhnungspauschale pro Kind in Höhe von 464,00 € x 5 Kinder = insgesamt 2.320,00 € zzgl. Übernahmebeträge zur Sozialversicherung.

 

Vergleich Urlaubsregelung in tabellarischer Form:

 

Betreuungsumfang:                                      35 Stunden wöchentlich

Qualifizierungsstufe:                                    II (Aufbauqualifizierung)

Betreuungspauschale:                                 738,00 €

Eingewöhnungspauschale (voll):             464,00 €

Eingewöhnungspauschale (1/2 Mo.):    232,00 €

 

ein Kind wechselt
in die Kita

3 Kinder wechseln
in die Kita

5 Kinder wechseln
in die Kita

Tagespflegeperson A

nimmt ihren Urlaub bis Ende Juli, Betreuungsbeginn neue Kinder bis spätestens 14.08.

4 x 738,00 €
+ 464,00 € Eingew.

 

3.416,00 €

2 x 738,00 €
+ 3 x 464,00 € Eingew.

2.868,00 €

5 x 464,00 € Eingew.

 

2.320,00 €

Tagespflegeperson B

nimmt ihren Urlaub bis Mitte Aug., Betreuungsbeginn neue Kinder ab 15.08.

4 x 738,00 €
+ 464,00 € Eingew. x ½ Mo.

3.184,00 €

2 x 738,00 €
+ 3 x 464,00 € Eingew. x ½ Mo.

2.172,00 €

5 x 464,00 € Eingew. ½ Mo.

 

1.160,00 €

Tagespflegeperson C

nimmt ihren Urlaub bis Ende Juli, alle Kinder bleiben

5 x 738,00 €

 

3.690,00 €

 

Die Übersicht zeigt beispielhaft, welche unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen die Urlaubsplanung im Bereich der Kindertagespflege haben kann. Die Fälle wurden im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit durchgängig mit 5 Kindern und 35 Std. Betreuungsumfang berechnet. Anpassungen ergeben sich selbstverständlich in Abhängigkeit von  der Zahl der betreuten Kinder und deren wöchentlicher Betreuungszeit. 

 

Aufgrund der selbständigen Tätigkeit der Tagespflegepersonen nimmt die Verwaltung keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung der Tagespflegepersonen. Die selbständige Urlaubsplanung sowie die Abstimmung der Urlaubszeiten mit den Sorgeberechtigten ist allein Aufgabe und Privileg der Tagespflegepersonen. Die Fachberatung kann lediglich beratend zur Seite stehen. Die Zahlung der laufenden Geldleistung seitens der Verwaltung erfolgt auf Grundlage der Satzung, welche eine großzügige Regelung für den Urlaubsfall der Tagespflegepersonen vorsieht. In der Regel erhalten Selbständige in der freien Wirtschaft keinerlei Vergütung, sofern tatsächlich keine Dienstleistung angeboten wird. Einzige Voraussetzung für eine Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall ist das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses, welches aus Sicht der Verwaltung jedoch erst mit dem ersten tatsächlichen Betreuungstag gegeben ist.

 

Der Wunsch der Tagespflegepersonen, in Analogie zu den Regelungen in den Kindertageseinrichtungen das „Kindergartenjahr“ in die Kindertagespflege ebenfalls anzuerkennen und eine durchgängige Bezahlung der Tagespflegepersonen ungeachtet der Schließungszeiten zu gewährleisten, ist aus hiesiger Sicht nicht angezeigt. Die Finanzierungsvoraussetzung im Kita-Bereich unterscheidet sich deutlich von der in der Kindertagespflege.

 

Im Kita-Bereich erhält der Träger eine Pauschale pro Kind und muss mit der Summe aller Kindpauschalen seine jährlichen Personal- und Betriebskosten finanzieren. Hierbei gibt es gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Betriebes, die seitens der Kita-Träger einzuhalten sind. Wie z.B. § 13e KiBiz, wonach die Schließzeit einer Kita nicht mehr als 20 Tage im Jahr betragen soll, keinesfalls 30 Tage überschreiten darf.

 

Die Tagespflegeperson betreut Kinder in der Regel auf selbstständiger Basis und erhält für die Betreuungsleistung an den ihr anvertrauten Kindern und zur Deckung der entstehenden Sachkosten eine laufende Geldleistung. Das Wesen der Kindertagespflege ist die selbstständige Tätigkeit, die für Eltern und Tagespflegeperson eine gewisse Flexibilität bietet hinsichtlich der Betreuungsumfänge, der Anzahl der betreuten Kinder und der tatsächlichen Betreuungszeiten, während es im Kita-Bereich nur 3 verschiedene Betreuungsumfänge pro Woche und wenig Flexibilität bei den Betreuungszeiten gibt.

 

Eine selbstständige Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn man mehrere Auftraggeber hat, selbstständig und weisungsfrei ist und das unternehmerische Risiko trägt.

 

Infolge der gesetzlichen Vorgaben zur Kindertagespflege § 23 SGB VIII (lfd. Geldleistung) besteht ein besonderes „Dreiecksverhältnis“ zwischen Tagespflegeperson, Eltern und Jugendhilfeträger (Stadt).

 

Ø  Eltern schließen Vertrag mit einer Tagespflegeperson.

Ø  Tagespflegeperson erbringt eine Leistung.

Ø  Die Kommune bezahlt die Leistung der Tagespflegeperson.

Ø  Die Eltern zahlen – in Abhängigkeit ihrer Einkommenshöhe – einen Anteil.

 

Dieses Dienstleistungsverständnis sollte jedoch nicht dazu führen, den Charakter der Tätigkeit der selbstständig handelnden Tagespflegeperson derart zu verändern, dass sie einer Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gleichkommt. Es gibt für die selbstständig tätigen Tagespflegepersonen bereits seit Jahren sehr viele Leistungen, die auch ein Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen kann, über die jedoch grundsätzlich kein Selbstständiger verfügt. Hierzu gehört z.B. die Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Krankheitsfall (30 Tage), im Urlaubsfall (25 Tage) und sogar, wenn ein betreutes Kind bis zu 6 Wochen nicht anwesend ist.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter