Betreff
Erneuerung des Bahnüberganges Sieperweg in Meerbusch-Osterath
Vorlage
FB5/0732/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung- und Liegenschaften beschließt, einer Erneuerung des Bahnüberganges (BÜ) Sieperweg mit Vollschrankenabschluss auf der Bundesbahnstrecke zwischen Neuss und Krefeld durch die Deutsche Bahn AG zuzustimmen.

 


Sachverhalt:

 

Die Deutsche Bahn AG, Abt. DB Netz AG, ist aufgrund des Zustandes der Sicherheitseinrichtungen an den Bahnübergängen vom Eisenbahnbundesamt aufgefordert worden, neben anderen Übergängen den Bahnübergang Sieperweg instand zu setzen. Der BÜ Sieperweg ist mit Lichtzeichen und Halbschranken gesichert. Messungen haben ergeben, dass die Halbschranken teilweise immens lange unten sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Halbschranken durch Straßenfahrzeuge umfahren werden. Aufgrund des Richtlinienwerkes der Bahn AG ist die Situation an dem Bahnübergang nicht mehr tragbar, so dass die Anlagen auch im Focus der Aufsichtsbehörde der Bahn AG, dem Eisenbahnbundesamt (EBA), stehen. Die Bahn AG ist aufgefordert worden, an dem BÜ schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Ein Bahnübergang (BÜ) ist im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ein Gemeinschaftsprodukt zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und der zuständigen Straßenbehörde. Die Bahn AG und die Stadt Meerbusch sind demnach gemeinsam verpflichtet, geeignete Maßnahmen einzuleiten. Die internen Möglichkeiten der Bahn AG, z.B. Änderungen im Betriebsablauf oder Anpassung der Einschaltungen, haben leider zu keinem Erfolg geführt, so dass nun die Bahn AG auf die Stadt Meerbusch als zuständigen Straßenbaulastträger zugehen muss.

 

Die Stadt Meerbusch wurde von der DB Netz AG wegen mehrerer Varianten zur Erneuerung des Bahnüberganges am Sieperweg im Süden von Osterath angeschrieben. Die DB Netz AG nennt drei mögliche Varianten für einen Umbau.

 

Vorzugsvariante:

Erneuerung des Bahnüberganges in neuester Technik mit Vollschrankenabschluss und GFR-Anlage (Gefahrenraumfreimeldeanlage). Geschätzte Gesamtkosten von 700.000,00 €, davon wären rund 200.000,00 € nach §§ 3/13 EKrG zu dritteln.

Der Bahnübergang wird in einer Breite von 6,70 m und einer beidseitigen Aufstelllänge von 27 m erstellt. Der Übergang selbst erhält Vollschranken, eine GFR-Anlage (Gefahrenraumfreimeldeanlage), diverse Sensoren und der Übergang wird in das zuständige Stellwerk eingebunden. Die Gesamtkosten betragen ca. 700.000,00 €, von denen ca. 500.000,00 € die Bahn übernimmt und ca. 200.000,00 € kreuzungsbedingt sind. Diese kreuzungsbedingten Kosten werden zwischen Bahn, Bund und Stadt gedrittelt. Die ca.70.000,00 € bei der Stadt anfallenden Kosten sind zu 70 % zuschussfähig.

 

Nachfolgend wird von der Bahn AG die Vorplanung sowie die weiteren Planungsschritte einleiten und durchführen. Auch bei diesem Bauwerk ist von den Planungsbeteiligten Bund, Stadt und Bahn eine Eisenkreuzungsvereinbarung analog der Unterführung in Osterath zu unterschreiben. Die Baugenehmigung soll durch ein Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) hergestellt werden. Ein Plangenehmigungsverfahren verkürzt die Genehmigungsdauer gegenüber einem Planfeststellungsverfahren.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Die Verwaltung wird die notwendigen Ausgaben und die Einnahmen für den Haushalt 2019 beantragen.

 


Alternativen:

 

Alternative 1:

Umbau des Bahnüberganges (BÜ) zu einem reinen Bahnübergang für Fußgänger und Radfahrer und Ausbau des Seitenweges „Greit“ zum benachbarten Bahnübergang Mankartzweg, damit der landwirtschaftliche Verkehr über dem Bahnübergang Mankartzweg die Bahntrasse queren kann. Geschätzte Gesamtkosten von 400.000,00 €, davon wären rund 150.000,00 € nach §§ 3/13 EKrG zu dritteln.

 

Alternative 2:

Kompletter Rückbau des Bahnüberganges Sieperweg durch Ausbau des Seitenweges „Greit“ zum benachbarten Bahnübergang Mankartzweg. Der Umweg für Radfahrer wäre äußerst gering. Geschätzte Gesamtkosten von 250.000,00 €, welche komplett nach §§ 3/13 EKrG zu dritteln wären.