Beschlussvorschlag:
Der JHA trifft folgende
Beschlüsse zur Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW des Vereins Tagesmütter e.V. vom
15.08.2017
1. Der Antrag auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses in Höhe von
6.000 € wird abgelehnt.
2. Die Stundenverteilung 25,35,45 Wochenstunden wie in den
Kindertageseinrichtungen wird für die Kindertagespflege nicht angestrebt, der
Antrag wird abgelehnt.
3. Einer Ausweitung der bestehenden Urlaubsregelung durch die Begründung
eines Tagespflegeverhältnisses bevor das Kind tatsächlich aufgenommen wurde,
kann nicht zugestimmt werden.
4. Soweit sich der Antrag auf Tagespflegepersonen bezieht, die
Räumlichkeiten extra für den Betrieb einer Tagespflege außerhalb der eigenen
Wohnung anmieten, beschließt der Ausschuss die Möglichkeit der Zahlung eines
Mietkostenzuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Warmmiete, max.
jedoch 220 €.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Modelle für eine
Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall zu erarbeiten.
Sachverhalt:
Der Verein Tagesmütter e. V. hat mit Schreiben
vom 15.08.2017 – eingegangen am 18.08.2017 – eine Bürgeranregung gem. § 24 GO
NRW gestellt, den der HFWA in seiner Sitzung am 21.09.2017 zuständigkeitshalber
an den JHA und die dortigen Haushaltsberatungen verwiesen hat (s. Anlage).
Der Antrag gliedert sich in 5 Themenbereiche, zu denen verwaltungsseitig nachfolgend Stellung genommen wird.
1. Betriebskostenzuschuss
Bis zum 30.06.2015 hat der Verein Tagesmütter e.
V. mit einer hauptamtlich tätigen Fachkraft als freier Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Beratung und Vermittlung für Eltern und Tagespflegepersonen im
Auftrag der Stadt Meerbusch wahrgenommen. Der Verein erhielt für diese Leistung
sowohl die Personalkosten für die hauptamtliche Kraft als auch eine
Sachkostenpauschale
i. H. v. 8.500 € zur Finanzierung der angemieteten Räume, Schulungen,
Öffentlichkeitsarbeit etc.
Mit dem Ausscheiden der hauptamtlichen Fachkraft
endete der Kooperationsvertrag und die Stadt Meerbusch hat die Aufgaben der
Beratung und Vermittlung für Eltern und Tagespflegepersonen in vollem Umfang
selbst übernommen. Die finanzielle Förderung des Vereins endete daher ebenfalls
mit Ablauf des 30.06.2015.
Für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 haben
Vertreter der Parteien im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen im
Jugendhilfeausschuss Anträge auf die Gewährung eines Betriebskosten-zuschusses
für den Verein Tagesmütter e. V. gestellt und den Betrag i. H. v. jeweils 6.000
€ in den Haushalt
eingebracht. In erster Linie sollte damit der Erhalt der bereits seit Jahren
angemieteten Räume gesichert werden sowie des Fortbildungsangebotes, welches der
Verein für die Tagespflegepersonen regelmäßig organisiert.
Das Fortbildungsangebot wurde seitens des Vereins in den
letzten Jahren stets sehr verlässlich organisiert und auch sehr rege von den
Tagespflegepersonen genutzt. Der Erhalt dieses Angebotes ist daher aus Sicht
der Verwaltung wünschenswert.
Zu klären ist jedoch in diesem Zusammenhang, ob für die
Tätigkeit des Vereins weiterhin die Anmietung der bisherigen Räumlichkeiten
notwendig ist oder ob für die Fortbildungsveranstaltungen ggf. Räumlichkeiten
der Stadt Meerbusch (Familienzentren, Bürgerhaus in Meerbusch Lank o.ä.)
genutzt werden können.
Nach Rücksprache mit dem Service Immobilien stehen im
Bürgerhaus in Lank für Fortbildungen in den Abendstunden durchaus noch
Kapazitäten zur Verfügung. Für die Nutzung der Räumlichkeiten im Bürgerhaus
wäre derzeit ein Entgelt in Höhe von max. 12,00 € pro Stunde zu leisten, wenn
die beiden nebeneinander liegenden Sitzungssäle angemietet würden. Diese fassen
gemeinsam bis zu 50 Teilnehmer. In der Regel nehmen jedoch nur 8 bis max. 20
Personen an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so dass das Entgelt für die
entsprechend hierfür ausreichenden Räume im Bürgerhaus zwischen 4 und 7 € pro
Stunde liegt. Bei angenommenen 20 Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich
Erste-Hilfe-Kursen) à durchschnittlich 6 Std. (inkl. jeweils 1 Std. Vor- und
Nachbereitung) würden dem Verein hierfür Kosten in Höhe von max. 840 €
entstehen. Für die Vernetzungstreffen müsste ggf. nochmals ca. 2 x jährlich ein
Raum angemietet werden, so dass hier zusätzlich bis zu 120,00 € (5 Std. x 2
Tage x 12,00 € pro Stunde) anfallen würden. Insgesamt wäre demnach max. ein
Betrag von 1.000 € jährlich für Raummieten aufzuwenden.
Allein die Kaltmiete für die Räumlichkeiten an der Breite
Straße in Osterath beträgt bereits 6.792 € jährlich. Für die Beratung,
Unterstützung und Fortbildung der Vereinsmitglieder ist die Bereithaltung von
Räumlichkeiten in dieser Größenordnung nicht erforderlich und könnte aufgegeben
werden.
Die Fortbildungsveranstaltungen werden nicht alle
kostendeckend organisiert, der weit überwiegende Teil erwirtschaftet jedoch bei
sehr moderaten Teilnehmerbeiträgen trotzdem einen leichten Überschuss. Darüber
hinaus verfügt der Verein Tagesmütter e. V. auch über eigene Einkünfte z. B. aus
Mitgliedsbeiträgen (derzeit hat der Verein 44 – 48 Mitglieder) und Spenden.
Würden die angemieteten Räume aufgegeben, sollte der Verein
ohne den städtischen Zuschuss – wie andere aktive Vereine im Stadtgebiet –
weiter bestehen können.
2. Stundenverteilung
In Hinblick auf eine durch den Verein Tagesmütter e. V.
Meerbusch angestrebte Gleichstellung der Stundenverteilung in der
Kindertagespflege zur Stundenverteilung in den Kindertageseinrichtungen
sprechen die Regelungen des KiBiz gegen den Wunsch des Vereins. Während der
Gesetzgeber im Kindergartenbereich kein Platzsharing zulässt, sondern hier eine
strenge Verteilung auf 25-, 35- und 45-Stunden-Plätze (à 5, 7 bzw. 9 Stunden
pro Tag) vorsieht, stellt die Flexibilität ein wesentliches Merkmal der
Kindertagespflege dar. Darüber hinaus ist in der Kindertagespflege ein
Platzsharing gewollt und durchaus üblich, weil Tagespflegepersonen, die über
eine entsprechende Eignung verfügen (Einzelpersonen nach Erlangung des
Zertifikates bei entsprechenden Räumlichkeiten), bis zu 8 Verträge abschließen
dürfen, sofern nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig anwesend sind.
Grundsätzlich ist insbesondere im U3-Bereich nach dem SGB
VIII der individuelle Bedarf Grundlage für den Umfang der täglichen Förderung und
Kinder dieser Altersklasse sollen nach Wunsch des Gesetzgebers nicht länger als
notwendig fremdbetreut werden. Letztlich wird die Kindertagespflege dem Wunsch-
und Wahlrecht der Sorgeberechtigten noch am ehesten gerecht, weil sich diese an
dem tatsächlichen Bedarf der Familien orientiert. Eine Anpassung an die
Regelung im Einrichtungsbereich wäre daher nicht zielführend und wird
verwaltungsseitig nicht angestrebt.
3. Urlaubsregelung
Der Verein Tagesmütter e. V. regt an, das offizielle
„Kindergartenjahr“ vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres auch
für den Bereich der Kindertagespflege zu übertragen und somit eine
Gleichstellung der Tagespflegepersonen zum Kindergartenbereich im Hinblick auf
die Urlaubsregelung zu erreichen.
Tagespflegepersonen, die ihren Jahresurlaub im August eines
Jahres in Anspruch nehmen, erhalten im August entweder keine oder nur eine
reduzierte Geldleistung, wenn ein Teil ihrer Tageskinder die Tagespflege zum
31.07. eines Jahres verlassen, um ab 01.08. einen Kita-Platz in Anspruch zu
nehmen. Die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege sieht bereits jetzt großzügige Regelungen zur „Weiterzahlung
der laufenden Geldleistung“ im Urlaubs- und Krankheitsfall vor. Dies setzt jedoch
voraus, dass es sich um bereits bestehende Betreuungsverhältnisse handelt. Von
dieser Regelung sollte aus Sicht der Verwaltung nicht abgewichen werden.
§ 3 Abs. 4 der o. g. Satzung hat folgenden Wortlaut (Auszug
nur Abs. 4):
(4) Die
Geldleistung wird in folgenden Fällen weitergezahlt, auch wenn seitens der
Tagespflegeperson keine Betreuung vorgenommen wird:
a) bei durch
ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung der Tagespflegeperson für eine
Krankheitszeit von bis zu 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, höchstens aber
für 30 Kalendertage im Jahr
b) bei mit den
Sorgeberechtigten abgestimmtem und dem Jugendamt mitgeteiltem Urlaub der
Tagespflegeperson
bis zu 25 Kalendertage im Jahr
c) bei
kurzfristigen Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 6
aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten.
Darüber
hinausgehende Fehlzeiten werden anteilig von der Geldleistung nach Absatz 2 und
§ 4 in Abzug gebracht. Die Fortzahlung der Geldleistung im Urlaubsfall der
Tagespflegeperson erfolgt jedoch nur, wenn kein anderes kostenpflichtiges
Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird.
Die eigenständige Urlaubsplanung ist Aufgabe und Privileg
der Tagespflegepersonen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit. Sofern eine
Tagespflegeperson Anfang August ihren Urlaub antritt, kann eine Neuaufnahme von
Tageskindern nicht bereits zum 01.08. erfolgen, sondern erst nach dem Urlaub
der Tagespflegeperson, sobald tatsächlich auch die Betreuung aufgenommen wurde.
Aus diesem Grunde kann für die neu angenommen Kinder auch keine „Fortzahlung
der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall“ erfolgen.
Im Kindergartenbereich gibt der Gesetzgeber Beginn und Ende
des Kindergartenjahres - analog der Dauer eines Schuljahres - vor und auch die
Finanzierung ist entsprechend der angemeldeten Kindpauschalen für diesen
Zeitraum vorgesehen. Die durchschnittliche Anzahl der monatlich tatsächlich
betreuten Kinder ist maßgeblich für die Höhe des Zuschusses zu den
Kindpauschalen, die maximale Anzahl der Schließungstage ist vom Gesetzgeber
begrenzt. Wann die Schließungen im Jahresverlauf erfolgen, ist unerheblich für
die Bezuschussung.
In der Kindertagespflege gibt es kein vorgegebenes
„Betreuungsjahr“, die Kinder werden ganzjährig in die Kindertagespflege
aufgenommen – häufig mit Vollendung des ersten Lebensjahres aufgrund des
Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz. Da zum Beginn eines
Kindergartenjahres viele Tageskinder von der Tagespflege in die Kitas wechseln,
werden naturgemäß auch in der Kindertagespflege zu diesem Zeitpunkt auf die
frei werdenden Plätze neue Kinder aufgenommen.
Aus Sicht der Verwaltung kann und sollte infolge der
derzeitigen Satzungsregelung keine Gleichstellung der Tagespflege zur Regelung
im Kindergartenbereich erfolgen. Die Urlaubsplanung der Tagespflegepersonen
stellt ein Geschäftsrisiko der Tagespflegepersonen dar, welchem diese z. B.
durch monatliche Rücklagen entgegenwirken können.
Eine rechtzeitige Absprache der Urlaubsplanung zwischen den
Tagespflegepersonen und den Sorgeberechtigten ist ebenso Ausdruck der
Selbständigkeit der Tagespflegepersonen. Darüber hinaus ist es der Verwaltung
bislang immer gelungen, praktikable Lösungen zu finden für den Fall, dass
Familien auf Grund von Schließungszeiten im Kindergarten oder auf Grund von
Urlaubszeiten der Tagespflegepersonen eine alternative Betreuung benötigt haben.
4. Mietkostenzuschuss
Der Verein Tagesmütter e. V. regt weiterhin die Zahlung
eines Mietkostenzuschusses nicht nur für die Großtagespflegen im Stadtgebiet
Meerbusch, sondern auch für Einzelpersonen an, die Kinder in ihren eigenen
Räumlichkeiten betreuen, da diese ebenfalls separate Flächen zur Verfügung
stellen.
Aktuelle Situation:
Derzeit wird bei Betrieb einer Großtagespflegestelle ein
Mietkostenzuschuss in Höhe von 50 % der Warmmiete bzw. maximal 400,00 € gewährt
(JHA-Beschluss vom 19.11.2015). Hintergrund für die Zahlung eines
Mietkostenzuschusses an Großtagespflegen ist die Notwendigkeit der Anmietung
von separaten Räumlichkeiten, da auf Grund der Gruppengröße (bis zu 9 Kinder)
und den notwendigen baulichen Anforderungen keine Betreuung im privaten
Haushalt der Tagespflegepersonen erfolgen kann.
Verwaltungsseitig wurde mit der Einführung des
Mietkostenzuschusses insbesondere das Ziel
verfolgt, möglichen interessierten Tagespflegepersonen einen Anreiz zu bieten,
sich mit ihrer Großtagespflegestelle in Meerbusch anzusiedeln und somit die
Ausweitung des Betreuungsangebotes zu fördern.
Tatsächlich haben nach Inkrafttreten des Mietzuschusses zwei
neue Großtagespflegestellen eröffnet (je eine zum Februar und März 2017).
Dennoch haben in den letzten zwei Jahren - trotz der möglichen Bezuschussung -
verschiedene Interessenten einen anderen Standort für die Eröffnung ihrer
Großtagespflegen gewählt. Insbesondere die Städte Neuss und Düsseldorf wurden
infolge der höheren Mietkostenzuschüsse bevorzugt.
Eine Betreuung von bis zu 5 Kindern – wie es in der
Kindertagespflege üblich ist – kann dagegen im Haushalt der Tagespflegepersonen
erfolgen und wird in der Regel auch so praktiziert, so dass den
Tagespflegepersonen keine zusätzlichen Kosten für Raummieten entstehen. Die
infolge der Nutzung eigener Räumlichkeiten für die Kinderbetreuung zusätzlich
anfallenden Kosten wie z. B. Abnutzung von Möbeln, erhöhter Renovierungsbedarf
oder auch höhere Wasser-, Strom-, Heiz- und Müllkosten werden durch Zahlung einer
Sachkostenpauschale (derzeit 1,20 € pro Kind/pro Stunde) refinanziert. In
dieser Sachkostenpauschale ist berücksichtigt, dass das Entgelt für die
Verpflegung und ggf. Hygieneartikel – wie es auch in Kindertageseinrichtungen
üblich ist - zwischen Tagespflegeperson und Eltern separat auf
privatrechtlicher Basis geregelt wird. Diese Regelung wurde im Rahmen der
Beratungen im JHA am 10.03.2015 (Rat am 26.03.2015) zur Änderung der Satzung
über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zum 01.01.2015 beschlossen.
Die Verwaltung kann daher der Anregung des Vereins Tagesmütter e. V., allen in
der Kindertagespflege tätigen Tagespflegepersonen einen Mietkostenzuschuss zu
gewähren, nicht folgen.
Es gibt in Meerbusch jedoch auch Tagespflegepersonen, die
aus unterschiedlichen Gründen die Kindertagespflege nicht in ihren privaten
Räumlichkeiten durchführen können (bspw. wenn die Wohnung zu klein ist, die
familiäre Situation es nicht zulässt o. ä.), so dass sie für die Tätigkeit als
Tagespflegeperson mit max. 5 Kindern externe Räume anmieten müssen.
Aktuell gibt es bereits einen Fall, in dem eine einzelne
Tagepflegeperson in angemieteten Räumen tätig ist, eine Weitere würde aus
gesundheitlichen Gründen gerne ebenerdige Räume anmieten und eine Düsseldorfer
Tagespflegeperson würde sich gerne in Büderich niederlassen, sofern es einen
Mietkostenschuss geben würde.
Vorschlag der Verwaltung:
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diese zuvor
beschriebenen Fälle – unter bestimmten Voraussetzungen – in die Regelung zum Mietzuschuss
einzubeziehen und somit den bezugsberechtigen Personenkreis zu erweitern. Somit
kann das Platzangebot in Meerbusch erhalten und ggf. noch ausgeweitet werden.
In einer Großtagespflegestelle werden max. 9 Kinder betreut
– hier ist der Zuschuss auf 50% der Warmmiete, max. 400 € mtl. begrenzt. Im
Rahmen einer Kindertagespflege dürfen max. 5 Kinder gleichzeitig anwesend sein,
so dass aus Sicht der Verwaltung, der Zuschuss - entsprechend der geringeren
Kinderzahl - auf 50% der Warmmiete, max. 220 € mtl. reduziert werden sollte.
In den umliegenden Kommunen werden i. d. R.
Mietkostenzuschüsse für Großtagespflegestellen gewährt und auch teilweise schon
für Kindertagespflege in externen Räumlichkeiten. Die genauen Regelungen sind
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Dormagen |
Kein Mietkostenzuschuss |
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Neuss |
Großtagespflege: Der Zuschuss
beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00 € monatlich für eine
Großtagespflegestelle sofern Plätze in Jugendhilfeplanung vorgesehen. Der
Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen,
andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren. |
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Kaarst |
bei eigens dafür angemieteten Räumlich-keiten
sowohl GTP als auch Einzelpersonen werden bis zu 79,80 € pro Platz (=7,98 € |
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Grevenbroich |
Großtagespflege: Der Zuschuss
beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00€ monatlich für eine Großtagespflegestelle
sofern Plätze in Jugendhilfeplanung vorgesehen. Der Zuschuss darf den
Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen, andernfalls ist er
entsprechend zu reduzieren. |
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Rhein-Kreis Neuss |
Großtagespflege: Ein Zuschuss wird
in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens 400,00 € monatlich gewährt.
Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu
finanzieren. |
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Krefeld |
Kein Mietkostenzuschuss |
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Mönchengladbach |
Kein Mietkostenzuschuss |
||
Duisburg |
gezahlt wird bei angemieteten Räumlichkeiten aber nur für
Duisburger Kinder (1.160 € GTP = 9 Plätze, 644 € TP = 5 Plätze) jedoch max.
bis 9,20 € Kaltmiete p. m² je nach Mietspiegel des jeweiligen Stadtteils, ab
3. Kind kann bei angemieteten Räumlichkeiten zusätzlich eine BK-Pauschale für
Wasser-, Strom- und Heizkosten beantragt werden |
||
Düsseldorf |
gezahlt werden bis zu 8,50 € p. m² für max. 10
m² p. öff. finanziertem Platz für Düsseldorfer Kinder, max. jedoch bis zur
Höhe der Miete, sofern ein Stellplatz gefordert wird erhöht sich der
Mietkostenzuschuss auf max. 9,50 € p. m² |
||
Willich |
gezahlt wird gem. KiBiz seit 1.9.2016 für
angemietete Räumlichkeiten (derzeit max. 8,34 €/ m² für bis zu 160 m² =
1.334,40 €), Bezuschussung erfolgt nur wenn Schaffung neuer Betreuungsplätze
in der Stadt Willich mit Perspektive von mind. fünf Jahren sichergestellt ist
und der Bedarf für diese Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellt
wurde, derzeit nur GTP da keine Einzelpersonen separate Räumlichkeiten
angemietet haben |
||
Für das Jahr 2018 wurde der Haushaltsansatz für
die Zahlung eines Mietkostenzuschusses an Großtagespflegen mit 21.600 €
kalkuliert:
Großtagespflege „Spielzimmer“
Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch |
Zuschuss: 75,00 € / Monat |
Großtagespflege „Zwergental“
Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (kath. Kirche) |
Zuschuss: 125,00 € / Monat |
Großtagespflege „Bär-Ni-Bär“ |
Zuschuss: 400,00 € / Monat |
Großtagespflege „Obstsalat“ Necklenbroicher
Straße in 40667 Meerbusch |
Zuschuss: 400,00 € / Monat |
|
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Großtagespflege „Kükenland“ Moerser Straße 127
in 40667 Meerbusch |
Zuschuss: 400,00 € / Monat |
Großtagespflege „Antons 9“ Anton-Holtz-Straße
in 40667 Meerbusch |
Zuschuss: 400,00 € / Monat |
5. Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall
In Bezug auf den Antrag des Vereins, eine
Vertretungsregelung für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle zu
installieren, ist zunächst festzuhalten, dass es der Verwaltung bislang immer
gelungen ist, eine zeitnahe Vertretungslösung im Krankheitsfall der
Tagespflegepersonen (Einzelpersonen) zu finden. Die Anzahl der
krankheitsbedingten Ausfälle ist in Meerbusch mit max. ca. 5 – 7 zu
vertretenden Kindern pro Kalenderjahr relativ gering, weil die Sorgeberechtigen
in der Regel auf familieninterne Lösungen zurückgreifen damit sich Ihr Kind
nicht an eine neue Betreuungsperson (im U3-Bereich fällt dies vielen Kindern
schwer) gewöhnen muss.
Die Großtagespflegen im Stadtgebiet stellen derzeit (mit
Ausnahme einer einzigen) selbst eine Vertretung auf eigene Kosten (größtenteils
auf Minijob-Basis oder als Halbtagsstelle), gleichwohl bleibt die
Sicherstellung einer Vertretung Aufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers. Der
Gesetzgeber hat zwar geregelt, dass es sich hierbei um eine Aufgabe des
örtlichen Jugendhilfeträgers handelt, nicht aber, wie die Umsetzung in der
Praxis erfolgen soll.
Das Thema Vertretung in der Kindertagespflege ist daher in
allen Kommunen gleichermaßen ein wichtiges Thema, welches zu regeln ist. Es
gibt sehr unterschiedliche Lösungsansätze in den Kommunen, nicht zuletzt auch
in Abhängigkeit der Größe des Jugendamtsbezirkes. Je größer eine Kommune ist,
desto häufiger werden die Vertretungssysteme benötigt und in Anspruch genommen.
Für kleinere Kommunen, wie Kaarst oder Meerbusch, würde die Bereithaltung einer
ständig verfügbaren Vertretungskraft oder die dauerhafte Finanzierung frei
bleibender Plätze für etwaige Vertretungsfälle einen überproportional hohen
Aufwand darstellen, gemessen an der Häufigkeit der Inanspruchnahme.
Um eine aus Sicht der Verwaltung sichere und ständig
verfügbare Vertretungsregelung schaffen zu können, bei der im Falle der
plötzlichen Erkrankung einer Tagespflegeperson alle von ihr betreuten Kinder
problemlos von einer Vertretungskraft betreut werden könnten, würde unabdingbar
eine zusätzliche finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes nach sich
ziehen, über die durch den Jugendhilfeausschuss und ggf. den Rat zu beraten
wäre.
Verwaltungsseitig wird aktuell an einer praktikablen Lösung gearbeitet – entsprechende Ergebnisse werden dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses zu Pkt. 4 entstehen folgende
Auswirkungen auf den Haushalt:
Infolge der Ausweitung des zuschussberechtigten
Personenkreises würden bei angenommenen drei Mietzuschussfällen mit je max. 220
€ monatlich insgesamt Mehrkosten i. H. v. rd. 8.000 € bei Produkt 060.361.010
„Förderung von Kindern in Tagespflege“ Sachkonto 5318 0000, entstehen.
Alternativen: