Betreff
Bürgeranregung des Vereins Tagesmütter e.V. gem. § 24 GO NRW
Vorlage
FB2/0715/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der JHA trifft folgende Beschlüsse zur Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW des Vereins Tagesmütter e.V. vom 15.08.2017

 

1.       Der Antrag auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses in Höhe von 6.000 € wird abgelehnt.

2.       Die Stundenverteilung 25,35,45 Wochenstunden wie in den Kindertageseinrichtungen wird für die Kindertagespflege nicht angestrebt, der Antrag wird abgelehnt.

3.       Einer Ausweitung der bestehenden Urlaubsregelung durch die Begründung eines Tagespflegeverhältnisses bevor das Kind tatsächlich aufgenommen wurde, kann nicht zugestimmt werden.

4.       Soweit sich der Antrag auf Tagespflegepersonen bezieht, die Räumlichkeiten extra für den Betrieb einer Tagespflege außerhalb der eigenen Wohnung anmieten, beschließt der Ausschuss die Möglichkeit der Zahlung eines Mietkostenzuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Warmmiete, max. jedoch 220 €.

5.       Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Modelle für eine Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall zu erarbeiten.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Verein Tagesmütter e. V. hat mit Schreiben vom 15.08.2017 – eingegangen am 18.08.2017 – eine Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW gestellt, den der HFWA in seiner Sitzung am 21.09.2017 zuständigkeitshalber an den JHA und die dortigen Haushaltsberatungen verwiesen hat (s. Anlage).

 

 

Der Antrag gliedert sich in 5 Themenbereiche, zu denen verwaltungsseitig nachfolgend Stellung genommen wird.

 

 

 

 

1. Betriebskostenzuschuss

Bis zum 30.06.2015 hat der Verein Tagesmütter e. V. mit einer hauptamtlich tätigen Fachkraft als freier Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beratung und Vermittlung für Eltern und Tagespflegepersonen im Auftrag der Stadt Meerbusch wahrgenommen. Der Verein erhielt für diese Leistung sowohl die Personalkosten für die hauptamtliche Kraft als auch eine Sachkostenpauschale
i. H. v. 8.500 € zur Finanzierung der angemieteten Räume, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit etc.

 

Mit dem Ausscheiden der hauptamtlichen Fachkraft endete der Kooperationsvertrag und die Stadt Meerbusch hat die Aufgaben der Beratung und Vermittlung für Eltern und Tagespflegepersonen in vollem Umfang selbst übernommen. Die finanzielle Förderung des Vereins endete daher ebenfalls mit Ablauf des 30.06.2015.

 

Für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 haben Vertreter der Parteien im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen im Jugendhilfeausschuss Anträge auf die Gewährung eines Betriebskosten-zuschusses für den Verein Tagesmütter e. V. gestellt und den Betrag i. H. v. jeweils 6.000 € in den Haushalt eingebracht. In erster Linie sollte damit der Erhalt der bereits seit Jahren angemieteten Räume gesichert werden sowie des Fortbildungsangebotes, welches der Verein für die Tagespflegepersonen regelmäßig organisiert.

 

Das Fortbildungsangebot wurde seitens des Vereins in den letzten Jahren stets sehr verlässlich organisiert und auch sehr rege von den Tagespflegepersonen genutzt. Der Erhalt dieses Angebotes ist daher aus Sicht der Verwaltung wünschenswert.

 

Zu klären ist jedoch in diesem Zusammenhang, ob für die Tätigkeit des Vereins weiterhin die Anmietung der bisherigen Räumlichkeiten notwendig ist oder ob für die Fortbildungsveranstaltungen ggf. Räumlichkeiten der Stadt Meerbusch (Familienzentren, Bürgerhaus in Meerbusch Lank o.ä.) genutzt werden können.

Nach Rücksprache mit dem Service Immobilien stehen im Bürgerhaus in Lank für Fortbildungen in den Abendstunden durchaus noch Kapazitäten zur Verfügung. Für die Nutzung der Räumlichkeiten im Bürgerhaus wäre derzeit ein Entgelt in Höhe von max. 12,00 € pro Stunde zu leisten, wenn die beiden nebeneinander liegenden Sitzungssäle angemietet würden. Diese fassen gemeinsam bis zu 50 Teilnehmer. In der Regel nehmen jedoch nur 8 bis max. 20 Personen an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so dass das Entgelt für die entsprechend hierfür ausreichenden Räume im Bürgerhaus zwischen 4 und 7 € pro Stunde liegt. Bei angenommenen 20 Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich Erste-Hilfe-Kursen) à durchschnittlich 6 Std. (inkl. jeweils 1 Std. Vor- und Nachbereitung) würden dem Verein hierfür Kosten in Höhe von max. 840 € entstehen. Für die Vernetzungstreffen müsste ggf. nochmals ca. 2 x jährlich ein Raum angemietet werden, so dass hier zusätzlich bis zu 120,00 € (5 Std. x 2 Tage x 12,00 € pro Stunde) anfallen würden. Insgesamt wäre demnach max. ein Betrag von 1.000 € jährlich für Raummieten aufzuwenden.

Allein die Kaltmiete für die Räumlichkeiten an der Breite Straße in Osterath beträgt bereits 6.792 € jährlich. Für die Beratung, Unterstützung und Fortbildung der Vereinsmitglieder ist die Bereithaltung von Räumlichkeiten in dieser Größenordnung nicht erforderlich und könnte aufgegeben werden.

 

Die Fortbildungsveranstaltungen werden nicht alle kostendeckend organisiert, der weit überwiegende Teil erwirtschaftet jedoch bei sehr moderaten Teilnehmerbeiträgen trotzdem einen leichten Überschuss. Darüber hinaus verfügt der Verein Tagesmütter e. V. auch über eigene Einkünfte z. B. aus Mitgliedsbeiträgen (derzeit hat der Verein 44 – 48 Mitglieder) und Spenden.

 

Würden die angemieteten Räume aufgegeben, sollte der Verein ohne den städtischen Zuschuss – wie andere aktive Vereine im Stadtgebiet – weiter bestehen können.

 

 

 

 

2. Stundenverteilung

In Hinblick auf eine durch den Verein Tagesmütter e. V. Meerbusch angestrebte Gleichstellung der Stundenverteilung in der Kindertagespflege zur Stundenverteilung in den Kindertageseinrichtungen sprechen die Regelungen des KiBiz gegen den Wunsch des Vereins. Während der Gesetzgeber im Kindergartenbereich kein Platzsharing zulässt, sondern hier eine strenge Verteilung auf 25-, 35- und 45-Stunden-Plätze (à 5, 7 bzw. 9 Stunden pro Tag) vorsieht, stellt die Flexibilität ein wesentliches Merkmal der Kindertagespflege dar. Darüber hinaus ist in der Kindertagespflege ein Platzsharing gewollt und durchaus üblich, weil Tagespflegepersonen, die über eine entsprechende Eignung verfügen (Einzelpersonen nach Erlangung des Zertifikates bei entsprechenden Räumlichkeiten), bis zu 8 Verträge abschließen dürfen, sofern nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig anwesend sind.

 

Grundsätzlich ist insbesondere im U3-Bereich nach dem SGB VIII der individuelle Bedarf Grundlage für den Umfang der täglichen Förderung und Kinder dieser Altersklasse sollen nach Wunsch des Gesetzgebers nicht länger als notwendig fremdbetreut werden. Letztlich wird die Kindertagespflege dem Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten noch am ehesten gerecht, weil sich diese an dem tatsächlichen Bedarf der Familien orientiert. Eine Anpassung an die Regelung im Einrichtungsbereich wäre daher nicht zielführend und wird verwaltungsseitig nicht angestrebt.

 

 

3. Urlaubsregelung

Der Verein Tagesmütter e. V. regt an, das offizielle „Kindergartenjahr“ vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres auch für den Bereich der Kindertagespflege zu übertragen und somit eine Gleichstellung der Tagespflegepersonen zum Kindergartenbereich im Hinblick auf die Urlaubsregelung zu erreichen.

 

Tagespflegepersonen, die ihren Jahresurlaub im August eines Jahres in Anspruch nehmen, erhalten im August entweder keine oder nur eine reduzierte Geldleistung, wenn ein Teil ihrer Tageskinder die Tagespflege zum 31.07. eines Jahres verlassen, um ab 01.08. einen Kita-Platz in Anspruch zu nehmen. Die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege sieht bereits jetzt großzügige Regelungen zur „Weiterzahlung der laufenden Geldleistung“ im Urlaubs- und Krankheitsfall vor. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um bereits bestehende Betreuungsverhältnisse handelt. Von dieser Regelung sollte aus Sicht der Verwaltung nicht abgewichen werden.

 

§ 3 Abs. 4 der o. g. Satzung hat folgenden Wortlaut (Auszug nur Abs. 4):

 

(4) Die Geldleistung wird in folgenden Fällen weitergezahlt, auch wenn seitens der Tagespflegeperson keine Betreuung vorgenommen wird:

a) bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung der Tagespflegeperson für eine Krankheitszeit von bis zu 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, höchstens aber für 30 Kalendertage im Jahr

b) bei mit den Sorgeberechtigten abgestimmtem und dem Jugendamt mitgeteiltem Urlaub der

Tagespflegeperson bis zu 25 Kalendertage im Jahr

c) bei kurzfristigen Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 6 aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten.

 

Darüber hinausgehende Fehlzeiten werden anteilig von der Geldleistung nach Absatz 2 und § 4 in Abzug gebracht. Die Fortzahlung der Geldleistung im Urlaubsfall der Tagespflegeperson erfolgt jedoch nur, wenn kein anderes kostenpflichtiges Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird.

 

Die eigenständige Urlaubsplanung ist Aufgabe und Privileg der Tagespflegepersonen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit. Sofern eine Tagespflegeperson Anfang August ihren Urlaub antritt, kann eine Neuaufnahme von Tageskindern nicht bereits zum 01.08. erfolgen, sondern erst nach dem Urlaub der Tagespflegeperson, sobald tatsächlich auch die Betreuung aufgenommen wurde. Aus diesem Grunde kann für die neu angenommen Kinder auch keine „Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Urlaubsfall“ erfolgen.

 

Im Kindergartenbereich gibt der Gesetzgeber Beginn und Ende des Kindergartenjahres - analog der Dauer eines Schuljahres - vor und auch die Finanzierung ist entsprechend der angemeldeten Kindpauschalen für diesen Zeitraum vorgesehen. Die durchschnittliche Anzahl der monatlich tatsächlich betreuten Kinder ist maßgeblich für die Höhe des Zuschusses zu den Kindpauschalen, die maximale Anzahl der Schließungstage ist vom Gesetzgeber begrenzt. Wann die Schließungen im Jahresverlauf erfolgen, ist unerheblich für die Bezuschussung.

 

In der Kindertagespflege gibt es kein vorgegebenes „Betreuungsjahr“, die Kinder werden ganzjährig in die Kindertagespflege aufgenommen – häufig mit Vollendung des ersten Lebensjahres aufgrund des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz. Da zum Beginn eines Kindergartenjahres viele Tageskinder von der Tagespflege in die Kitas wechseln, werden naturgemäß auch in der Kindertagespflege zu diesem Zeitpunkt auf die frei werdenden Plätze neue Kinder aufgenommen.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann und sollte infolge der derzeitigen Satzungsregelung keine Gleichstellung der Tagespflege zur Regelung im Kindergartenbereich erfolgen. Die Urlaubsplanung der Tagespflegepersonen stellt ein Geschäftsrisiko der Tagespflegepersonen dar, welchem diese z. B. durch monatliche Rücklagen entgegenwirken können.

 

Eine rechtzeitige Absprache der Urlaubsplanung zwischen den Tagespflegepersonen und den Sorgeberechtigten ist ebenso Ausdruck der Selbständigkeit der Tagespflegepersonen. Darüber hinaus ist es der Verwaltung bislang immer gelungen, praktikable Lösungen zu finden für den Fall, dass Familien auf Grund von Schließungszeiten im Kindergarten oder auf Grund von Urlaubszeiten der Tagespflegepersonen eine alternative Betreuung benötigt haben.

 

 

4. Mietkostenzuschuss

Der Verein Tagesmütter e. V. regt weiterhin die Zahlung eines Mietkostenzuschusses nicht nur für die Großtagespflegen im Stadtgebiet Meerbusch, sondern auch für Einzelpersonen an, die Kinder in ihren eigenen Räumlichkeiten betreuen, da diese ebenfalls separate Flächen zur Verfügung stellen.

 

Aktuelle Situation:

Derzeit wird bei Betrieb einer Großtagespflegestelle ein Mietkostenzuschuss in Höhe von 50 % der Warmmiete bzw. maximal 400,00 € gewährt (JHA-Beschluss vom 19.11.2015). Hintergrund für die Zahlung eines Mietkostenzuschusses an Großtagespflegen ist die Notwendigkeit der Anmietung von separaten Räumlichkeiten, da auf Grund der Gruppengröße (bis zu 9 Kinder) und den notwendigen baulichen Anforderungen keine Betreuung im privaten Haushalt der Tagespflegepersonen erfolgen kann.

 

Verwaltungsseitig wurde mit der Einführung des Mietkostenzuschusses insbesondere das Ziel
verfolgt, möglichen interessierten Tagespflegepersonen einen Anreiz zu bieten, sich mit ihrer Großtagespflegestelle in Meerbusch anzusiedeln und somit die Ausweitung des Betreuungsangebotes zu fördern.

 

Tatsächlich haben nach Inkrafttreten des Mietzuschusses zwei neue Großtagespflegestellen eröffnet (je eine zum Februar und März 2017). Dennoch haben in den letzten zwei Jahren - trotz der möglichen Bezuschussung - verschiedene Interessenten einen anderen Standort für die Eröffnung ihrer Großtagespflegen gewählt. Insbesondere die Städte Neuss und Düsseldorf wurden infolge der höheren Mietkostenzuschüsse bevorzugt.

 

Eine Betreuung von bis zu 5 Kindern – wie es in der Kindertagespflege üblich ist – kann dagegen im Haushalt der Tagespflegepersonen erfolgen und wird in der Regel auch so praktiziert, so dass den Tagespflegepersonen keine zusätzlichen Kosten für Raummieten entstehen. Die infolge der Nutzung eigener Räumlichkeiten für die Kinderbetreuung zusätzlich anfallenden Kosten wie z. B. Abnutzung von Möbeln, erhöhter Renovierungsbedarf oder auch höhere Wasser-, Strom-, Heiz- und Müllkosten werden durch Zahlung einer Sachkostenpauschale (derzeit 1,20 € pro Kind/pro Stunde) refinanziert. In dieser Sachkostenpauschale ist berücksichtigt, dass das Entgelt für die Verpflegung und ggf. Hygieneartikel – wie es auch in Kindertageseinrichtungen üblich ist - zwischen Tagespflegeperson und Eltern separat auf privatrechtlicher Basis geregelt wird. Diese Regelung wurde im Rahmen der Beratungen im JHA am 10.03.2015 (Rat am 26.03.2015) zur Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zum 01.01.2015 beschlossen. Die Verwaltung kann daher der Anregung des Vereins Tagesmütter e. V., allen in der Kindertagespflege tätigen Tagespflegepersonen einen Mietkostenzuschuss zu gewähren, nicht folgen.

 

Es gibt in Meerbusch jedoch auch Tagespflegepersonen, die aus unterschiedlichen Gründen die Kindertagespflege nicht in ihren privaten Räumlichkeiten durchführen können (bspw. wenn die Wohnung zu klein ist, die familiäre Situation es nicht zulässt o. ä.), so dass sie für die Tätigkeit als Tagespflegeperson mit max. 5 Kindern externe Räume anmieten müssen.

Aktuell gibt es bereits einen Fall, in dem eine einzelne Tagepflegeperson in angemieteten Räumen tätig ist, eine Weitere würde aus gesundheitlichen Gründen gerne ebenerdige Räume anmieten und eine Düsseldorfer Tagespflegeperson würde sich gerne in Büderich niederlassen, sofern es einen Mietkostenschuss geben würde.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diese zuvor beschriebenen Fälle – unter bestimmten Voraussetzungen – in die Regelung zum Mietzuschuss einzubeziehen und somit den bezugsberechtigen Personenkreis zu erweitern. Somit kann das Platzangebot in Meerbusch erhalten und ggf. noch ausgeweitet werden.

 

In einer Großtagespflegestelle werden max. 9 Kinder betreut – hier ist der Zuschuss auf 50% der Warmmiete, max. 400 € mtl. begrenzt. Im Rahmen einer Kindertagespflege dürfen max. 5 Kinder gleichzeitig anwesend sein, so dass aus Sicht der Verwaltung, der Zuschuss - entsprechend der geringeren Kinderzahl - auf 50% der Warmmiete, max. 220 € mtl. reduziert werden sollte.

 

In den umliegenden Kommunen werden i. d. R. Mietkostenzuschüsse für Großtagespflegestellen gewährt und auch teilweise schon für Kindertagespflege in externen Räumlichkeiten. Die genauen Regelungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

 

 

 

Dormagen

Kein Mietkostenzuschuss

 

 

Neuss

 

Großtagespflege: Der Zuschuss beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00 € monatlich für eine Großtagespflegestelle sofern Plätze in Jugendhilfeplanung vorgesehen. Der Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen, andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren.

 

 

Kaarst

bei eigens dafür angemieteten Räumlich-keiten sowohl GTP als auch Einzelpersonen werden bis zu 79,80 € pro Platz (=7,98 €
p. 10 m²) max. jedoch bis zur Höhe der
tatsächlichen Kaltmiete übernommen

 

 

Grevenbroich

 

Großtagespflege: Der Zuschuss beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00€ monatlich für eine Großtagespflegestelle sofern Plätze in Jugendhilfeplanung vorgesehen. Der Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen, andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren.

 

 

Rhein-Kreis Neuss

 

Großtagespflege: Ein Zuschuss wird in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens 400,00 € monatlich gewährt. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.

 

 

Krefeld

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

Mönchengladbach

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

Duisburg

gezahlt wird bei angemieteten Räumlichkeiten aber nur für Duisburger Kinder (1.160 € GTP = 9 Plätze, 644 € TP = 5 Plätze) jedoch max. bis 9,20 € Kaltmiete p. m² je nach Mietspiegel des jeweiligen Stadtteils, ab 3. Kind kann bei angemieteten Räumlichkeiten zusätzlich eine BK-Pauschale für Wasser-, Strom- und Heizkosten beantragt werden

 

Düsseldorf

gezahlt werden bis zu 8,50 € p. m² für max. 10 m² p. öff. finanziertem Platz für Düsseldorfer Kinder, max. jedoch bis zur Höhe der Miete, sofern ein Stellplatz gefordert wird erhöht sich der Mietkostenzuschuss auf max. 9,50 € p. m²

 

Willich

 

gezahlt wird gem. KiBiz seit 1.9.2016 für angemietete Räumlichkeiten (derzeit max. 8,34 €/ m² für bis zu 160 m² = 1.334,40 €), Bezuschussung erfolgt nur wenn Schaffung neuer Betreuungsplätze in der Stadt Willich mit Perspektive von mind. fünf Jahren sichergestellt ist und der Bedarf für diese Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellt wurde, derzeit nur GTP da keine Einzelpersonen separate Räumlichkeiten angemietet haben

 

 

 

Für das Jahr 2018 wurde der Haushaltsansatz für die Zahlung eines Mietkostenzuschusses an Großtagespflegen mit 21.600 € kalkuliert:

 

Großtagespflege „Spielzimmer“ Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch
(ev. Kirche)

 

Zuschuss: 75,00 € / Monat

 

Großtagespflege „Zwergental“ Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (kath. Kirche)

 

Zuschuss: 125,00 € / Monat

 

Großtagespflege „Bär-Ni-Bär“
Birkhuhnweg in 40668 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00 € / Monat

 

Großtagespflege „Obstsalat“ Necklenbroicher Straße in 40667 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00 € / Monat

 

 

 

Großtagespflege „Kükenland“ Moerser Straße 127 in 40667 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00 € / Monat

 

Großtagespflege „Antons 9“ Anton-Holtz-Straße in 40667 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00 € / Monat

 

 

 

5. Vertretungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall

In Bezug auf den Antrag des Vereins, eine Vertretungsregelung für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle zu installieren, ist zunächst festzuhalten, dass es der Verwaltung bislang immer gelungen ist, eine zeitnahe Vertretungslösung im Krankheitsfall der Tagespflegepersonen (Einzelpersonen) zu finden. Die Anzahl der krankheitsbedingten Ausfälle ist in Meerbusch mit max. ca. 5 – 7 zu vertretenden Kindern pro Kalenderjahr relativ gering, weil die Sorgeberechtigen in der Regel auf familieninterne Lösungen zurückgreifen damit sich Ihr Kind nicht an eine neue Betreuungsperson (im U3-Bereich fällt dies vielen Kindern schwer) gewöhnen muss.

 

Die Großtagespflegen im Stadtgebiet stellen derzeit (mit Ausnahme einer einzigen) selbst eine Vertretung auf eigene Kosten (größtenteils auf Minijob-Basis oder als Halbtagsstelle), gleichwohl bleibt die Sicherstellung einer Vertretung Aufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers. Der Gesetzgeber hat zwar geregelt, dass es sich hierbei um eine Aufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers handelt, nicht aber, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen soll.

 

Das Thema Vertretung in der Kindertagespflege ist daher in allen Kommunen gleichermaßen ein wichtiges Thema, welches zu regeln ist. Es gibt sehr unterschiedliche Lösungsansätze in den Kommunen, nicht zuletzt auch in Abhängigkeit der Größe des Jugendamtsbezirkes. Je größer eine Kommune ist, desto häufiger werden die Vertretungssysteme benötigt und in Anspruch genommen. Für kleinere Kommunen, wie Kaarst oder Meerbusch, würde die Bereithaltung einer ständig verfügbaren Vertretungskraft oder die dauerhafte Finanzierung frei bleibender Plätze für etwaige Vertretungsfälle einen überproportional hohen Aufwand darstellen, gemessen an der Häufigkeit der Inanspruchnahme.

 

Um eine aus Sicht der Verwaltung sichere und ständig verfügbare Vertretungsregelung schaffen zu können, bei der im Falle der plötzlichen Erkrankung einer Tagespflegeperson alle von ihr betreuten Kinder problemlos von einer Vertretungskraft betreut werden könnten, würde unabdingbar eine zusätzliche finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes nach sich ziehen, über die durch den Jugendhilfeausschuss und ggf. den Rat zu beraten wäre.

 

Verwaltungsseitig wird aktuell an einer praktikablen Lösung gearbeitet – entsprechende Ergebnisse werden dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses zu Pkt. 4 entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Infolge der Ausweitung des zuschussberechtigten Personenkreises würden bei angenommenen drei Mietzuschussfällen mit je max. 220 € monatlich insgesamt Mehrkosten i. H. v. rd. 8.000 € bei Produkt 060.361.010 „Förderung von Kindern in Tagespflege“ Sachkonto 5318 0000, entstehen.

 


Alternativen: