Übertragung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle beim Rhein-Kreis Neuss an die Stadt Neuss.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Ratifizierung und Umsetzung des Haager Adoptionsübereinkommens sind seit dem 01.01.2002 das neue Adoptionsübereinkommen - Ausführungsgesetz (AdÜbAG), das ebenfalls neue Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) und das weiterentwickelte Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) in Kraft getreten. Die veränderten gesetzlichen Vorgaben zum Adoptionsvermittlungsgesetz führten zu wesentlich veränderten Personalanforderungen in vielen Jugendämtern. Ziel war und ist es, das Verfahren der Adoptionsvermittlung qualitativ zu verbessern.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG ist eine Adoptionsvermittlungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitkräften oder der entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften zu besetzen. Die Fachkräfte dürfen zudem nicht mit überwiegend vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Neben einer Konzentration auf die Vermittlungstätigkeit soll sichergestellt werden, dass wenigstens zwei Fachkräfte ständig in maßgeblichem Umfang Aufgaben im Adoptionsbereich wahrnehmen. Ein kollegialer Austausch soll die Qualität der Vermittlungsarbeit sichern und verbessern. Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen, wenn die Mindestanforderungen nur geringfügig unterschritten werden und ein fachlicher Austausch sichergestellt ist.
Das Gesetz überlässt es der Entscheidung des örtlichen Trägers, ob die Pflichtaufgaben der Adoptionsvermittlung in einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit anderen Kommunen gebildeten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erledigt werden. Allerdings sind die strengen Anforderungen an die personelle Ausstattung einer Adoptionsvermittlungsstelle in der Gesetzesbegründung in direktem Zusammenhang zur Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen gesetzt worden, so dass gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Adoptionsvermittlung durchaus gewollt sind.
Für die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mehrerer Kommunen ist nach dem AdVermiG eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsaufgaben (GkG) abzuschließen, die dem Delegationsprinzip folgt, d. h., ein Jugendamt handelt unter seinem Namen auch für andere Jugendämter.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hatte sich seinerzeit die Stadt Meerbusch gemeinsam mit den Städten Grevenbroich und Kaarst für eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beim Rhein-Kreis Neuss-Jugendamt (in dessen eigener Zuständigkeit Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen liegen) ausgesprochen (JHA Beschluss am 21.11.2012). Die entsprechende Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 01.01.2003 geschlossen.
Die Städte Neuss und Dormagen haben zum damaligen Zeitpunkt entschieden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt der Stadt Neuss einzurichten.
Um der Mindestanforderung an den Stellenumfang der auf zwei Vollzeitstellen zu berechnender Adoptionstätigkeit gerecht zu werden, ist eine Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes, die die Personalressource beim Rhein-Kreis Neuss auf 42 Wochenstunden bemisst, welche sich auf zwei Fachkräfte mit jeweils 21 Wochenstunden verteilt, erforderlich gewesen.
Seit einigen Jahren ist die Zahl der in Deutschland ausgesprochenen Adoptionen rückläufig. Für das Jahr 2015 weist das Statistische Bundesamt deutschlandweit insgesamt 3.812 Adoptionen aus. Dieser Wert hat sich seit 2013 kaum verändert. Im Jahr 2000 gab es dagegen 6.373 Adoptionen und bei Start der Adoptionsvermittlungsstelle im Jahr 2003 noch 5.336 Adoptionen. Diese Tendenz verstetigt sich seit einigen Jahren auch für den Rhein-Kreis Neuss und das hiesige Stadtgebiet.
Begründet wird diese Tendenz mit
gesellschaftlichen Entwicklungen wie der Verhütung von Schwangerschaften, der
Akzeptanz und Unterstützung von alleinerziehenden Müttern und Vätern, den
Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin zur Erfüllung des Kinderwunsches, den
erzieherischen Angeboten der Jugendhilfe sowie den sich verändernden
Lebenswelten im Allgemeinen.
Entwicklung der Fallzahlen in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle beim Rhein-Kreis Neuss:
Rhein-Kreis
Neuss |
Eignungs- prüfungen |
Informations- gespräche |
laufende Adoptions-verfahren |
laufende
Stiefeltern-/Verwandten-adoption |
Herkunfts-aufklärung |
Nachsorge |
Erwachsenen- adoption |
2005 |
31 |
43 |
9 |
10 |
11 |
7 |
0 |
2006 |
29 |
25 |
18 |
16 |
7 |
8 |
0 |
2007 |
34 |
24 |
16 |
20 |
20 |
12 |
0 |
2008 |
20 |
51 |
16 |
11 |
15 |
7 |
0 |
2013 |
14 |
46 |
3 |
7 |
6 |
13 |
5 |
2014 |
21 |
39 |
2 |
6 |
6 |
14 |
2 |
2015 |
10 |
39 |
1 |
4 |
6 |
17 |
2 |
2016 |
12 |
37 |
6 |
15 |
3 |
15 |
3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Entwicklung der Fallzahlen für
das Stadtgebiet Meerbusch:
Stadt
Meerbusch |
Eignungs- prüfungen |
Informations- gespräche |
laufende Adoptions-verfahren |
laufende
Stiefeltern-/Verwandten-adoption |
Herkunfts-aufklärung |
Nachsorge |
Erwachsenen- adoption |
2005 |
4 |
10 |
1 |
4 |
2 |
1 |
0 |
2006 |
5 |
5 |
8 |
3 |
1 |
1 |
0 |
2007 |
9 |
4 |
2 |
3 |
3 |
3 |
0 |
2008 |
3 |
7 |
2 |
3 |
3 |
1 |
0 |
2013 |
1 |
10 |
0 |
1 |
3 |
3 |
3 |
2014 |
2 |
10 |
1 |
1 |
1 |
3 |
1 |
2015 |
2 |
12 |
0 |
2 |
2 |
2 |
0 |
2016 |
1 |
7 |
0 |
2 |
1 |
4 |
1 |
Die Verringerung der Fall- und
Bearbeitungszahlen macht eine personelle Anpassung an den sich dadurch
verringernden Arbeitsaufwand erforderlich. Die gesetzlichen Vorgaben und die
erteilte Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes zeigen jedoch, dass die
Adoptionsvermittlungsstelle beim Rhein-Kreis Neuss bereits unter der
vorgesehenen gesetzlichen Personalausstattung liegt. Damit besteht keine
Möglichkeit, das vorzuhaltende Personal an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Entsprechendes gilt auch für die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Neuss.
Seitens des Kreises sind daher mit der Stadt Neuss Gespräche geführt worden mit dem Ziel, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für den gesamten Rhein-Kreis Neuss einzurichten. Angesiedelt werden soll die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für alle Jugendämter des Rhein-Kreises Neuss bei der Stadt Neuss. Hinsichtlich einer Lösung innerhalb der Kreisgemeinschaft ist dieses Vorgehen alternativlos.
Auch die künftige Aufgabenwahrnehmung soll mit der erforderlichen Fachlichkeit und Qualität erfolgen. Aufgrund der zu erwartenden Synergien sind leichte Einsparungen möglich, die Kosten für die Stadt Meerbusch betrugen in 2016 anteilig 17.083€.
Derzeit bereitet die Stadt Neuss ein Angebot an die betroffenen Kommunen und einen Entwurf für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor. Über den weiteren Verlauf wird im Ausschuss berichtet.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter