Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss und der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat folgendem Beschluss zu fassen:

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Kreuzungsvereinbarung mit der DB Netz AG und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen abzuschließen.

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die daraus folgenden Planungs- und Baudurchführungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen abzuschließen.

 


Sachverhalt:

 

In Meerbusch Osterath wird die Eisenbahnstrecke 2610 von der Landesstraße L 476 „Meerbuscher Straße“, der Landesstraße L 154 „Strümper Straße“ und die kommunale Straße „Hoterheideweg“ gekreuzt.

 

Aus Gründen der Sicherheit und der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs ist es erforderlich, die höhengleichen Kreuzungen „Meerbuscher Straße“ und „Strümper Straße“ durch den Bau von Eisenbahnüberführungen sowohl für den Kraftfahrzeugverkehr wie auch für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr zu ersetzen.

 

Das Vorhaben wurde mit Beschluss vom 16.10.2006 planfestgestellt. Der Beschluss ist seit dem 04.01.2007 rechtskräftig.

 

Der Bahnübergang „Hoterheideweg“ soll nach Abschluss der Maßnahmen geschlossen und der

Verkehr über benachbarte Kreuzungspunkte geführt werden. Als Kompensation der Schließung dieses Bahnübergangs wird eine Rampe für den Geh- und Radverkehr entlang der Straße „An der Bundesbahn“ zur Unterführung Strümper Straße hergestellt.

 

Beteiligte an den Kreuzungen sind die DB Netz AG (DB) als Baulastträger des Schienenweges, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) als Baulastträger der Landesstraßen und der Radwege und die Stadt Meerbusch (Stadt) als Baulastträger der Gehwege und kommunalen Straßen.

 

Für die genannten Maßnahmen ist nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz § 5 grundsätzlich eine Kreuzungsvereinbarung (KrV) zwischen den Kreuzungsbeteiligten abzuschließen. Diese KrV regelt Art, Umfang, Durchführung sowie die Verteilung der Kosten der Maßnahme und nach Abschluss der Baumaßnahme, die Erhaltung und das Eigentum. Die Vereinbarung sowie der Erläuterungsbericht sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung berichtete wiederkehrend vom Verfahrensstand der Bahnübergangsbeseitigung Osterath (APL 05.04.2016, Rat 29.10.2015, BUA 6.5.2015, Rat 23.10.2014, BUA 6.5.2014, APL 17.09.2013, APL 7.5.2013, APL 2.10.2003). Nach dem ersten Entwurf dieser KrV von 2006 liegt nun der 13. Entwurf der KrV vor und beinhaltet im Wesentlichen folgendes Ergebnis:

 

Art und Umfang der Maßnahme

 

Kreuzungsbedingt:

 

§  Schließung der Bahnübergänge „Meerbuscher Straße“, „Strümper Straße“ und „Hoterheideweg“ und Rückbau der vorhandenen Bahnübergänge mit allen bahnseitigen Einrichtungen wie Schrankenanlagen (1f)

 

§  Bau einer Rampe für den Geh- und Radverkehr entlang der Straße „An der Bundesbahn“ zur Unterführung Strümper Straße

 

§  Verkürzung der Unterführung „Strümper Straße“ (1p)

 

§  Neubau einer Eisenbahnüberführung (1a)

 

§  Neubau eines Kreisverkehrsplatzes mit Rückhaltebecken und Pumpenanlage in Troglage (1b)

 

§  Errichtung von vier Straßenrampen, teilweise in Troglage einschließlich der erforderlichen Stützwände mit Anpassung an den Bestand (1c)

 

§  Herstellen Unterführung im Bereich Meerbuscher Straße als Weiterführung der vorhandenen Fußgänger- und Radfahrbeziehung der L 476 mit gleichzeitigem Ersatz der vorhandenen barrierefreien Zugänge zu den Bahnsteigen und je einer Treppenanbindung (1d)

 

§  Bau von 2 Fußwegüberführungen im Bereich des Kreisverkehrsplatzes (1e)

 

§  Ersatz der im Bestand vorhandenen und durch die Maßnahme weggefallenden Parkplätze (1g)

 

§  Neubau von zwei Busbuchten als Ersatz für vorhandene Bushaltestellen/Verknüpfung der Verkehrsbeziehungen (1r)

 

§  Neubau eines Kreisverkehrsplatzes in der Meerbuscher Straße (1s)

 

 

Nicht Kreuzungsbedingt:

 

§  Errichtung einer Brücke für Fußgänger zum östl. der Bahnlinie geplanten Parkplatz (1t)

 

§  Neubau einer Rad-Gehwegverbindung, am nördlichen Bahnsteig und am Kreisverkehr einschließlich der Rampen und Treppen (1aa, 1z, 1q)

 

§  Errichtung diverser neuer Verkehrsbeziehungen und Anschlüsse an Bestand (1v, 1vv, 1w, 1x, 1y)

 

Die in Klammer angegebene Nummerierung ordnet die Bauwerke dem angehängten Plan zur Eisenbahnkreuzungsvereinbarung zu.

 

 

Planung und Durchführung der Maßnahme

 

Die Realisierung der Maßnahme ist in den Jahren 2019 - 2023 vorgesehen. Von der DB Netz AG wurden die für den Bau notwendigen Sperrzeiten bereits beantragt.

 

Die DB Netz AG plant und führt ihre kreuzungsbedingten Maßnahmen in einer ersten Bauphase durch. Anschließend plant und führt Straßen NRW die weiteren kreuzungsbedingten und nicht kreuzungsbedingten Maßnahmen durch. Damit Straßen NRW diese Maßnahmen als Einheit planen und durchführen kann, wird zwischen der Stadt Meerbusch und Straßen NRW eine entsprechende Planungs- und Baudurchführungsvereinbarungen geschlossen.

 

Die Planung und Gestaltung der Maßnahme hat auf Grundlage der Planfeststellung zu erfolgen. Das heißt, dass in die bestehende Planung nicht mehr eingegriffen werden kann. Planungsänderungen, die eine veränderte Verkehrsführung oder konstruktive Bauwerke betreffen, können nicht berücksichtigt werden. Betroffen sind hier hauptsächlich der Trogbereich mit der Führung des Fuß- und Radverkehrs und die Unterführung beim Bahnhof. Dort, wo eine Gestaltungswahl für den Projektverlauf unschädlich ist, werden Straßen NRW und Bahn auf die Stadt zur gemeinsamen Abstimmung zukommen. In diesem Zusammenhang wurde mit Straßen NRW vereinbart, dass die Gestaltung der Stützwände im Kreisverkehr und im Rampenbereich mittels eingelassener Elemente geplant wird. Im Bereich der Unterführung Bahnhof sowie in der verkürzten Unterführung Strümper Straße wird die Bahn mit Gestaltungsvorschlägen auf die Stadt zukommen. Hier sind jedoch die sehr einschränkenden Auflagen der Bahn bezüglich Beleuchtung, Brandschutz und Wartung zu berücksichtigen.

 

Die DB Station&Service AG wird sich erst nach Fertigstellung der Bahnunterführung durch die DB Netz AG mit der Planung ihren Maßnahmen (Modernisierungsoffensive MOF-2, Bahnsteig usw.) beginnen. Hier wird die Stadt zu gegebener Zeit einbezogen.

 

 

 

Verteilung der Kosten der Maßnahme

 

Die Kosten der Maßnahme dieser Kreuzungsvereinbarung betragen ca. 33.332.059 EUR, einschließlich anfallender Umsatzsteuer und Verwaltungskosten. Sie sind in Höhe von voraussichtlich 30.872.162,90 EUR kreuzungsbedingt und werden von den beiden Straßenbaulastträgern und vom Bund zu je einem Drittel getragen.

 

Es ergibt sich eine Aufteilung der gesamten kreuzungsbedingten voraussichtlichen Kosten (einschließlich Umsatzsteuer und Verwaltungskosten) auf die Beteiligten wie

folgt:

 

§  den Bund                     10.290.720 €

§  die DB Netz AG          10.290.720 €

§  die Straßen NRW        9.761.377 €

§  die Stadt                            529.343 €        a)

 

Die nicht kreuzungsbedingten Kosten von 2.459.896,86 € werden vollumfänglich von der Stadt getragen (einschließlich Umsatzsteuer):

 

§  die Stadt                         2.459.896 €       b)

 

In der Kreuzungsvereinbarung sind folgende Kosten für die Stadt nicht aufgeführt:

 

§  Verwaltungskosten (10%) der nicht kreuzungsbedingten

Maßnahmen die das Land ausführt:                                                                  246.000 €          c)

§  Gestaltung des Bahnhofvorplatzes, geschätzt:                                             300.000 €          d)

§  Ablösung Unterhaltung an Land NRW / Bahn, geschätzt:                     1.900.000 €         e)

 

 

Gesamtkosten Stadt

 

Nach Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung durch das Bundesverkehrsministerium wird die Stadt Meerbusch Anträge auf Förderung stellen. Hierfür fanden erste Gespräche zwischen Verwaltung, Bezirksregierung und Ministerium bereits statt. Da sich die Fördertatbestände auf verschieden Fördermöglichkeiten (Förderrichtlinie Stadtverkehr – Nachfolge GVFG, Förderrichtlinie Nahmobilität, Städtebauförderprogramm) aufteilen und die Fördersätze ungenügend vorhersehbar sind, werden die Fördersätze nach heutigem Stand abgeschätzt. Erst nach Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung und Konkretisierung der Planung von Bahn und Straßen NRW wird die Bezirksregierung konkrete Angaben bezüglich der Fördertatbestände und den möglich Förderhöhen treffen können.

 

     ohne Förderung         Förderrate               mit Förderung

a) kreuzungsbedingten Kosten                                   529.343 €             70%                                    158.800 €

b) nicht kreuzungsbedingte Kosten                       2.459.896 €            70%                                    737.900 €

c) Verwaltungskosten (10%) aus b)                           246.000 €                -                                       246.000 €

d) Kosten Gestaltung Bahnhofvorplatz                   300.000 €             70%                                      90.000 €

e) Kosten Ablösung Unterhaltung                          1.900.000 €          -                      1.900.000 €

 

Gesamtkosten Stadt:                                                   5.435.239 €                                                  3.132.700 €

 

Für den Haushalt 2018 wurden wie in den bisherigen Haushalten rund 5.400.000 € beantragt.

 

                                                                                             

Personelle Auswirkungen:

 

Für die Betreuung der Baumaßnahme wird für die geplante Bauzeit 2019-2023 ein zusätzlicher Projektingenieur EG 12 projektbezogen notwendig. Um bei der weiteren Planung und Ausführung der Maßnahme die Belange der Stadt Meerbusch als Bauherr zu wahren, ist eine intensive Betreuung der Maßnahme notwendig. Der Fachbereich 5 kann mit der vorhandenen Personalbesetzung die Aufgaben als Bauherr nicht wahrnehmen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Zunächst keine nennenswerten, bei Umsetzung der Maßnahme entstehen die im städtischen Haushalt unter dem Produkt 7.120.012.13.740.001aufgeführten Kosten.

 


Alternativen:

 

Es ist keine sachgerechte bzw. für die städtischen Ziele und Belange zielführende Alternative erkennbar. Die Kreuzungsbeteiligten DB Netz AG und der Landesbetrieb Straßenbau NRW benötigen für die weiteren Planungsphasen und den Baubeginn die Zustimmung der Stadt Meerbusch zur Kreuzungsvereinbarung. Bei einer Nichtzustimmung ist zu erwarten, dass die Kreuzungsbeteiligten ihren Zeitplan aufgeben und eine Umsetzung der Maßnahme mittelfristig nicht zu erwarten ist.