1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt
stimmt der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634) gemäß
Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.
Der Rat der Stadt der
Stadt nimmt Kenntnis von den zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 307 während
der öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und entscheidet hierüber
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen
Der Rat der Stadt
beschließt die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 307, Meerbusch-Osterath,
Insterburger Straße im
Bereich südlich der Feuerwache in grüner Farbe.
Es handelt sich insbesondere um:
-
Streichung der nachrichtlich übernommenen
Wasserschutzzone
-
eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur
Versickerung von
Niederschlagswasser
-
Ergänzung eines Hinweises zum Bodenschutz.
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr.
307, Meerbusch‑Osterath, Insterburger Straße im Bereich südlich der
Feuerwache gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966) als Satzung
mit der Begründung vom 12. Januar 2018,
für ein Gebiet, das im
Norden durch die Insterburger Straße begrenzt wird, im Osten an das bisher
unbebaute Flurstück 1387 sowie an einen Kindergarten angrenzt, im Süden durch
einen Parkplatz sowie einen Fuß- und Radweg begrenzt wird und im Westen an
gewerblich genutzte Flächen entlang der Bahnschienen angrenzt.
Maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
im Bebauungsplan Nr. 307.
Mit dem Inkrafttreten
dieses Bebauungsplanes treten der Bebauungsplan Nr. 296 sowie Teile des
Bebauungsplanes Nr. 173 A außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 307 hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom
26. September 2017 bis einschließlich zum 27. Oktober 2017 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. September 2017 über die öffentliche Entwurfsauslegung informiert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung.
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen und ergänzende Hinweise zu Wasserschutzzonen, zum Umgang mit Niederschlagswasser,
zum Bodenschutz, zum Immissionsschutz und zur Gesundheitsvorsorge abgegeben.
Deren Behandlung ist der Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Aufgrund der Stellungnahmen wird die nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzone gestrichen, da sich das Plangebiet nicht im Einzugsbereich der Wasserschutzzone befindet.
Der Hinweis zum Bodenschutz wird geringfügig ergänzt.
Durch die Streichung bzw. Ergänzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass keine erneute Offenlage erforderlich ist.
Außerdem wurde eine textliche Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser aufgenommen. Auch diese Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung, insofern konnte gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen zu der Änderung auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden.
Die betroffenen Grundstückseigentümer sowie der Rhein-Kreis Neuss als untere Wasserbehörde wurden mit Schreiben vom 14.12.2017 dazu aufgefordert, der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob Einwendungen gegen die Änderung bestehen.
Seitens der betroffenen Grundstückseigentümer bestehen keine Bedenken gegen die textliche Festsetzung. Grundsätzliche Bedenken gegen die Festsetzung wurden auch seitens des Rhein-Kreises Neuss nicht geäußert, allerdings sollte die Festsetzung nach Einschätzung der unteren Wasserbehörde für alle Grundstücke innerhalb des Plangebietes gelten.
Aufgrund der Tatsache, dass bislang kein Konsens zu diesem Thema zwischen dem Kreis und der Stadt Meerbusch erreicht werden konnte, regt der Rhein-Kreis Neuss an, die Beseitigung des Niederschlagwassers für das betroffene Teilgebiet nachfolgend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen. Dieser Anregung wird gefolgt und ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
Keine