Beschlussvorschlag:
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die
Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt
festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
1.
Vom
Betriebsergebnis 2014 fließen jeweils die verbleibenden 50% der Unterdeckung
bei den Anliegerstraßen (-8.245,34 €) und bei den Fußgängerzonen
(-866,62 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2018 ein. Die Überdeckungen
werden bei den Innerörtlichen Straßen zu 70% (36.570,27 €) und bei den Überörtlichen
Straßen zu 80% (22.075,52 €) kostenmindernd vorgetragen. Vom
Betriebsergebnis 2015 fließen bei den Anliegerstraßen 30% (4.512,92 €)
kostenmindernd ein. Vom Betriebsergebnis 2016 werden bei den Innerörtlichen
Straßen 100% der Unterdeckung (-16.398,19 €) kostensteigernd berücksichtigt.
- Die
Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,72
€/m (2017: 1,76 €/m)
b) Fußgängerzonen 10,22
€/m (2017: 10,89 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 4,22
€/m (2017: 4,98 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 3,71
€/m (2017: 4,60 €/m)
- Die
XXXIX. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen
Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2017 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 hat ergeben, dass eine Änderung
der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes
und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit,
bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch
nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2016 ergab insgesamt eine Kostenüberdeckung
in Höhe von 3240,35 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten
verteilen:
Anliegerstraßen 10.249,86
€ (Überdeckung)
Innerörtliche Straßen -16.398,19 € (Unterdeckung)
Überörtliche Straßen 8.795,84 € (Überdeckung)
Fußgängerzonen 592,74
€ (Überdeckung)
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2018
fließen bei den Innerörtlichen Straßen 100% in die Kalkulation 2018 ein. Die
verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2019 und 2020 einfließen.
Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus
der Betriebskostenabrechnung 2014 besteht in der Gebührenkalkulation 2018
letztmalig die Verpflichtung bzw. die Möglichkeit, die verbleibenden Beträge
vorzutragen:
Anliegerstraßen 50% -8.245,34 €
Innerörtliche Straßen 70% 36.570,27
€
Überörtliche Straßen 80% 22.075,52
€
Fußgängerzonen 50% -866,62 €
Die Vorträge wirken sich bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen
kostensteigernd und bei den Innerörtlichen und den Überörtlichen Straßen
kostensenkend aus.
Vom Betriebsergebnis 2015 erfolgt bei den Anliegerstraßen ein
kostensenkender Vortrag Höhe von 30% (4.512,92 €). Die verbleibenden 40% stehen
für die Kalkulation 2019 zur Verfügung. Bei denIinnerörtlichen Straßen ist das
Betriebsergebnis 2015 bereits zu 100% in die Kalkulation 2017 eingeflossen, so
dass kein Vortrag mehr erfolgen kann. Bei den überörtlichen Straßen und bei den
Fußgängerzonen erfolgt kein Vortrag. Die Ergebnisse 2015 und 2016 können
demzufolge die Kalkulationen 2019 und 2020 einfließen.
Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der
Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:
|
Anlieger- |
Innerörtl. |
Überörtl. |
Fußgänger- |
Vortrag
Ergebnis 2014 |
-8.245,34 |
36.570,27 |
22.075,52 |
-866,62
|
Vortrag
Ergebnis 2015 |
4.512,92 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Vortrag
Ergebnis 2016 |
0,00 |
-16.398,19 |
0,00 |
0,00 |
Summe |
-3.732,42 € |
20.172,08 € |
22.075,22 € |
-866,62 € |
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 156.596,29 €.
Im Jahr 2018 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von
ca. 608.000 € erwartet.
Alternativen:
keine