Betreff
V. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012,
Hier: Änderung der Gebührentarife
Vorlage
SB11/0694/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die V. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 3,73 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,08 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2018 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2016 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,571 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2018 wurde in Höhe von 80,08 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 19,92 %.

 

Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Bei der Nachkalkulation für das Jahr 2016 ergab sich eine Unterdeckung in Höhe von 35.519,27 €. Diese ist weitestgehend auf einen erneuten Rückgang an Wiedererwerben von Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten zurückzuführen.

Bei der Ermittlung der Gebührentarife für das Jahr 2018 ist auch noch die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2014 zu berücksichtigen, die eine in dieser Größenordnung nicht vorhersehbare Unterdeckung i.H.v. 152.949,04 € ergab (bedingt durch den Einbruch der Nutzungsgebühren infolge eines Rückganges an Erdbestattungen und den drastischen Rückgang von Wiedererwerben an Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten).

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2015 ergab dagegen eine Überdeckung i.H.v. 53.140,14 € (zurückzuführen auf eine ungewöhnlich hohe Zahl an Bestattungen auf den Meerbuscher Friedhöfen, die um fast 11 % über dem Mittel der drei vorangegangenen Jahre lag).

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung des Jahres 2014 wurde bei den Gebührenkalkulationen der Jahre 2016, 2017 und 2018 zu jeweils einem Drittel berücksichtigt.

Die Überdeckung des Jahres 2015 wurde bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 zur Hälfte berücksichtigt. Die andere Hälfte floss bereits die Kalkulation für das Jahr 2017 ein.

In den Jahren 2017 und 2018 kommt es hierdurch zu einer in etwa hälftigen Kompensation des berücksichtigten Unterdeckungsbetrages aus dem Jahr 2014.

 

Die Unterdeckung des Jahres 2016 soll dann in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 und 2020 jeweils zur Hälfte einfließen.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,08 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 3,73 % angehoben werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

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Alternativen:

 

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