Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften beschließt folgende
Stellungnahme zum 2. Entwurf des NEP –Strom
2017-2030 sowie zum Entwurf des Umweltberichtes:
Die Defizite der bisherigen NEP
2012, NEP 2013, NEP 2014 und NEP 2015 werden im 2. Entwurf des
Netzentwicklungsplans Strom 2017-2030 und des Offshore-Netzentwicklungsplans
2017-2030 sowie im Entwurf des Umweltberichtes weiterhin fortgeführt. Die Stadt
Meerbusch hält dafür ihre bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.
In den vorherigen Stellungnahmen der Stadt Meerbusch wurde gefordert, die Alternativen zu den entsprechenden Netzverknüpfungspunkten zu prüfen, um mit einem Vorhaben in konfliktärmere Gebiete ausweichen zu können und vor allem dem Schutzgut Mensch, besonders in Hinblick auf die menschliche Gesundheit, Rechnung zu tragen. Diese Forderung hält die Stadt Meerbusch auch für die aktuelle Strategische Umweltprüfung aufrecht.
In einer strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan müssen die erheblichen Umweltauswirkungen auf Grundlage der 2. Entwürfe des NEP-Strom und O-NEP 2017-2030 ermittelt werden, beschrieben, bewertet und insbesondere vernünftige Alternativen geprüft werden, die dazu dienen sollen, die Umweltauswirkungen zu mindern oder zu vermeiden. Bereits in den ersten Jahren der Erstellung von Umweltberichten zu den vorherigen Netzentwicklungsplänen haben sich deutliche Konfliktpotentiale in den Einzelmaßnahmen und bei der Gesamtplanabschätzung gezeigt. Diese werden auch jetzt nicht gelöst oder hinreichend abgearbeitet.
Des Weiteren ist der Hinweis und die Begründung der Bundesnetzagentur, weshalb Alternativen für Nebenanlagen in der strategischen Umweltprüfung nicht betrachtet werden, für die Stadt Meerbusch nicht nachvollziehbar. Das Schutzgut Mensch hat in der Umweltverträglichkeitsprüfung eine zentrale Rolle und wird in viel stärkerem Maße durch eine Nebenanlage wie Konverter als durch eine Leitung beeinträchtigt. Deshalb ist eine entsprechende Prüfung im früheren Stadium des Verfahrens nach Auffassung der Stadt Meerbusch zwingend erforderlich.
Außerdem ist die Alternative einer Erdverkabelung auch sämtlicher HGÜ-Leitungen einschließlich der Ultranetverbindung und der EnLAG Maßnahme Nummer 14 und 15 nicht überzeugend nicht berücksichtigt worden.
Die Weiterentwicklung des Standes der Technik auch bei der Erdverkabelung bei länderübergreifenden Gleichstromleitungen im Höchstspannungsbereich macht trotz der bisherigen wiederholten Bestätigungen der Bundesnetzagentur und der Festlegungen im Bundesbedarfsplangesetz eine erneute vertiefte Überprüfung insoweit aus Gründen der Rücksichtnahme auf zahlreiche Schutzgüter der Umwelt wie Mensch, Landschaft , Natur, und Fläche zwingend erforderlich. Hinzukommen gerade auch die bereits angelaufenen zusätzlichen Forschungsvorhaben des Bundesamtes für Strahlenschutz wegen des offenen, aber sich nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung ergebenden zusätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefahren von Leitungen auch im Gleichstrombereich einschließlich ihrer Nebenanlagen. Da es für diese, zum Beispiel bei Konvertern, keine oder nur unzureichende gesetzliche Grenzwerte oder Abstände gibt, sprechen Gründe der Vorsorge und des Immissionsschutzes dafür, hier diese Erkenntnisse abzuwarten. Angesichts der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie des Selbstverwaltungsrechts aller Gemeinden, dürfen die Leitungsvorhaben nicht erneut ohne weiteres bestätigt werden. Die bestehenden Grenzwerte und Abstände des deutschen Immissionsschutzrechts sind bisher nicht ausreichend um die HGÜ-Leitungen und Höchstspannungsleitungsvorhaben im Drehstrom Bereich als Netzverbindung vorzusehen. Vielmehr gehören sie vor einer Bestätigung durch die Bundesnetzagentur erneut hinsichtlich ihrer insbesondere gesundheitlichen Langzeitauswirkungen und erforderlichen Schutzvorkehrungen auf den wissenschaftlichen Prüfstand, bevor der Bundesgesetzgeber wie bisher die bestätigten Vorhaben als Gesetzesvorhaben im Bundesbedarfsplan oder EnLAG erneut übernimmt oder auch nur als Freileitung unverändert lassen kann. Dies gilt umso mehr, als die Stadt und die Menschen kraft ausdrücklicher Regelung im EnWG keine Möglichkeit haben die Bestätigung anzufechten und das Bundesbedarfsplangesetz und das EnLAG nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich angegriffen werden kann.
Die Stadt behält sich auch erneut insoweit wie bereits bisher alle Rechtsbehelfe vor und wird zum Schutz ihrer eigenen Rechte und Einrichtungen sich nicht scheuen, diese auch zum Wohle ihrer Einwohner und örtlichen Umwelt klageweise durch alle Instanzen zu verteidigen.
Sachverhalt:
I. 2. Entwurf des
Netzentwicklungsplans Strom 2017-2030 und des Offshore-Netzentwicklungsplans
2017-20130
Am 01.01.2016 ist eine Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten, die wesentliche Grundlagen
für die Erstellung des Netzentwicklungsplans (NEP) sowie des
Offshore-Netzentwicklungsplans (O-NEP) verändert hat. Kernpunkte sind u. a.
-
die Umstellung des Rhythmus für die Erstellung des NEP und des
O-NEP auf einen Zweijahresturnus,
-
die Einführung eines Umsetzungsberichts und
-
mehr Flexibilität beim Betrachtungshorizont der Szenarien.
In diesem Jahr haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber
50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW den insgesamt fünften
Netzentwicklungsplan (NEP) Strom veröffentlicht.
Der erste Entwurf wurde Anfang des Jahres konsultiert, überarbeitet und erneut am 04.08.2017 durch die Bundesnetzagentur zur Diskussion gestellt. Am 19.09.2017 fand in Düsseldorf ein Informationstag Netzentwicklungspläne und Umweltbericht statt. Die Bundesnetzagentur hat dort die vorläufigen Prüfungs- und Bewertungsergebnisse des vorgelegten NEP, des O-NEP und der Strategischen Umweltprüfung vorgestellt.
Alle Interessierten und Behörden
können bis zum 16. Oktober 2017 ihre
Einschätzungen, Ideen und Hinweise einbringen und die Stellungnahmen abgeben.
Der NEP 2030 zeigt wie seine Vorgänger den Übertragungsbedarf zwischen Anfangs- und Endpunkten auf. Anfangspunkte liegen in der Regel in Regionen mit Erzeugungsüberschuss, Endpunkte in Regionen mit hohem Verbrauch bzw. nahe Standorten von Kernkraftwerken, die bis Ende 2022 stillgelegt sein werden. Der NEP beschreibt keine konkreten Trassenverläufe von neuen Übertragungsleitungen, sondern dokumentiert den notwendigen Übertragungsbedarf zwischen Netzknoten.
Im Vergleich mit den vorherigen Netzentwicklungsplänen zeigt
sich, dass:
1) Unter den angepassten Randbedingungen bleiben grundsätzlich
die regionalen Schwerpunkte der jeweiligen erneuerbaren Erzeugungsanlagen
erhalten d.h.
·
die Standorte der Windenergieanlagen werden auch zukünftig vor
allem im Norden Deutschlands,
·
Photovoltaikanlagenzubau wird im Süden, punktuell aber auch im
Norden und Osten sowie in Gebieten Nordrhein-Westfalens,
·
Biomasse wird sich weiterhin vergleichsweise homogen über das
Bundesgebiet, mit Schwerpunkten in überwiegend landwirtschaftlich geprägten
Regionen,
verteilen.
2) Die bereits im Bundesbedarfsplangesetz ausgewiesenen Vorhaben sind weiterhin als energiewirtschaftlich notwendig eingestuft, z.B. die Meerbusch betreffenden Gleichstromtrassen A1 und A2.
3) Im Jahr 2030 werden keine zusätzlichen HGÜ-Leitungen errichtet.
4) Stattdessen werden Wechselstromverbindungen verstärkt und neu errichtet.
Insgesamt hält die Bundesnetzagentur noch 90 der 160 von den Übertragungs-Netzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen für erforderlich. Darunter sind 30 zusätzliche (60 Maßnahmen stehen bereits im Gesetz) Maßnahmen, von denen lediglich zwei in neuer Trasse geplant sind.
Die Betroffenheit der Stadt Meerbusch bei den neuen Maßnahmen ist nicht gegeben.
Für die Anbindung von Offshore-Windparks sieht die Bundesnetzagentur zusätzlich zum bestätigen Offshore-Netzentwicklungsplan 2025 zwei Anbindungssysteme in Nord- und Ostsee als erforderlich an. Auch hier ist die Stadt Meerbusch in ihrer Planungshoheit nicht betroffen.
II Strategische Umweltprüfung
In der gesetzlich vorgeschriebenen Strategischen Umweltprüfung (SUP) werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Netzausbaus ermittelt, beschrieben, bewertet und miteinander verglichen.
Der Entwurf des Umweltberichts bezieht sich
auf Maßnahmen der Netzentwicklungspläne und den Gesamtplan. Es werden
vernünftige Alternativen sowohl zum Gesamtplan als auch zu einzelnen Maßnahmen
geprüft. Die SUP bezieht sich auf die Schutzgüter des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG): Mensch, einschließlich der
menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden,
Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter wie
deren Wechselwirkungen. Die Prüfung der Umweltauswirkungen wird im
Umweltbericht dokumentiert.
Im März 2017 wurde der Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung der
Bundesregierung veröffentlicht. Mit der Gesetzesänderung haben sich bei den
Schutzgütern einige Änderungen, die im Umweltbericht berücksichtigt werden
müssen, ergeben:
·
das Schutzgut „Fläche“ ist neu im UVPG aufgenommen,
·
das Schutzgut „Kultur-und sonstige Sachgüter“ ist in „Sachgüter und kulturelles Erbe“ umbenannt
,
·
das Schutzgut Mensch bezieht sich „insbesondere“ auf die
menschliche Gesundheit,
·
der Untersuchungsraum für HGÜ-Vorhaben mit dem Erdkabelvorrang
(Ellipse) wurde schmaler gefasst, um dem
Optimierungsgebot der Geradlinigkeit der Kabeltrasse Rechnung zu tragen (je
länger die Trasse, desto schmaler die Ellipse).
Neben der SUP zum Bundesbedarfsplan wird
zumindest auch bei jeder Entscheidung zur Bundesfachplanung eine SUP oder
SUP-Vorprüfung durchgeführt. Zudem ist bei der Planfeststellung grundsätzlich
eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Damit wird gewährleistet,
dass Umweltbelange auf allen Planungsebenen berücksichtigt werden.
Unter
Berücksichtigung der beschriebenen Neuerungen, Änderungen und der
eigenen Betroffenheit sowie der erneut
nur bestätigten HGÜ-Leitungen Ultranet und A 1 Nord und dem damit
erforderlichen Konverter schlägt die Verwaltung vor, zum 2. Entwurf des
Netzentwicklungsplans Strom 2017-2030 und des Offshore-Netzentwicklungsplans
2017-2013 eine Stellungnahme wie im Beschluss vorgeschlagen, abzugeben, die im
wesentlichen die bisherigen nach wie vor geltenden Einwendungen aus den
früheren Stellungnahmen ebenfalls ausdrücklich aufrechterhält.
Da der Entwurf des Umweltberichtes sowohl den
Gesamtplan als auch die einzelnen Maßnahmen betrifft, schlägt die Verwaltung
vor, außerdem eine Stellungnahme zum Umweltbericht abzugeben.
Aus Gründen der Fristeinhaltung wurde diese vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch den Ausschuss inzwischen schon fristwahrend eingereicht.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Alternativen:
Keine
Stellungnahme abzugeben