Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/0692/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 

 


Sachverhalt:

Der Verwaltung liegen Anträge der örtlichen Werbegemeinschaften auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages am 10.12.2017 vor.

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208), dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach § 6 Abs. 4 des o.a. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Abs. 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

 

 

 

 

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die entsprechenden Stellungnahmen liegen derzeit nicht komplett vor. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vortragen wird. Auch bei der Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages am 24.09.2017 anlässlich des Sonnenblumensonntags in Meerbusch-Büderich berief sich die Gewerkschaft auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und begründet ihre Bedenken mit der grundsätzlichen Ablehnung zusätzlicher Sonder- und Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im Interesse der dort Beschäftigten.

 

Über die weiteren bis dahin eingegangenen Stellungnahmen wird in der Sitzung berichtet.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 grundsätzliche Anforderungen an Rechtsverordnungen für verkaufsoffene Sonntage formuliert, die sich wie folgt darstellen lassen:

 

·        Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

·        Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

·        Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind:

 

a)         Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist.

b)         Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein.

c)         Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z.B. durch Rückgriff auf Befragun-gen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z.B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen).

d)         Die durch das Fest/den Markt einerseits und eine Ladenöffnung anderseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach ab-geschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt, Fest etc. auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Anforderungen in vorliegendem Fall als erfüllt anzusehen.

 

Die Ladenöffnung am Sonntag, den 10.12.2017, ist aus Anlass der an diesem Tag in den Ortsteilen Lank-Latum und Osterath stattfindenden Nikolausmärkte beabsichtigt. Dabei handelt es sich um durch die örtlichen Werbegemeinschaften veranstaltete Straßenfeste. In Büderich wird der Nikolaussonntag im Rahmen der ebenfalls seit vielen Jahren erfolgreich durchgeführten „Winterwelt“ begangen.

 

 

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, steht dabei die Wirkung dieser Marktveranstaltung gegenüber der Ladenöffnung des örtlichen Einzelhandels eindeutig im Vordergrund. Dies ergibt sich aus der seit vielen Jahren beständig hohen Besucherzahl der einzelnen Veranstaltungen und den Feststellungen der örtlichen Ordnungsbehörde bei den anlässlich dieser Marktveranstaltungen durchgeführten Kontrollen. Ergänzend dazu kann noch darauf hingewiesen werden, dass der verkaufsoffene Sonntag in den vergangenen Jahren bei der Bewerbung im Vorfeld der Veranstaltungen wie auch im Nachhinein nie hervorgehoben wurde, sondern allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Darüber hinaus wird auch dieses Jahr wieder ein Pendelbus eingesetzt, mit dem allen Meerbuscher Einwohnern die Möglichkeit gegeben wird, die Nikolausmärkte zu besuchen.

 

Zum Aspekt  des engen räumlichen Bezuges der vorgesehenen Ladenöffnung zum konkreten Marktgeschehen ist hier anzumerken, dass der Wirkungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung im Vergleich zu den Vorjahren eingeschränkt wurde. In den vergangenen Jahren wurde der verkaufsoffene Sonntag noch für das gesamte Stadtgebiet freigegeben. In diesem Jahr beschränkt sich die Freigabe auf einzelne Straßen (siehe Satzungsentwurf). Der räumliche Bereich wurde mit den jeweiligen Werbegemeinschaften abgestimmt.  

 

Nach den vorliegenden Anträgen der Werbegemeinschaften werden anlässlich der Nikolausmärkte wieder zwischen 3.000 und 5.000 Besucher erwartet. Nach Schätzung der Veranstalter werden davon maximal 1.000 Besucher auch zu Kunden des am verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Einzelhandels. Diese Schätzung basiert auf den Erfahrungen der Einzelhändler aus den Jahren 2015 und 2016.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung sind die Angaben der Werbegemeinschaft zutreffend und die Anforderungen für die beabsichtigte Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages werden erfüllt.

 

Die Vertreter aller Meerbuscher Werbegemeinschaften, also auch der Werbe- und Interessengemeinschaft Meerbusch-Büderich e.V., sind über die derzeit noch bestehenden rechtlichen Risiken hinsichtlich der Freigabe verkaufsoffener Sonntage informiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wie bereits in anderen Städten vollzogen Rechtsmittel erhoben werden mit dem Ziel, eine einstweilige Verfügung durch das zuständige Verwaltungsgericht zu erwirken. Diese hätte jedoch lediglich Auswirkung auf die beabsichtigte Öffnung der Verkaufsstellen. Die Durchführung der eigentlichen Veranstaltung bliebe davon unberührt.

 

Die neue Landesregierung NRW hat aktuell u.a. eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes angekündigt. Den Ankündigungen zu Folge können zukünftig wahrscheinlich an bis zu 8 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen geöffnet sein. Darüber hinaus wird es Anpassungen zum Anlassbezug für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage geben. So sollen künftig neben den örtlichen Festen, Märkte und Messen und ähnlichen Anlässen die verkaufsoffenen Sonntage auch der Belebung der Innenstädte, der Herstellung eines zukunftsfähigen stationären Einzelhandels, dem Erhalt ortsnaher Versorgungsstrukturen und der Präsenz der Kommune als attraktiver Standort für Bürger und Unternehmen dienen. Bei einer summarischen Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass auch diese Ziele mit der Freigabe des Nikolaussonntages verfolgt werden.    

 

Eine vorherige Behandlung der Anträge im Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss war nicht möglich, weil der Rat bei einer Vorberatung in der nächsten planmäßigen Sitzung des Fachausschusses eine abschließende Entscheidung erst nach dem Termin für den verkaufsoffenen Sonntag treffen könnte.

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.