Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 6.3.2017 zur flächendeckenden Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften in Meerbusch
Vorlage
FB5/0675/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die vorgeschlagenen Festlegungen und Änderungen zur Geschwindigkeitsregelung im Stadtgebiet mit maximal Tempo 30 in Wohngebieten und Tempo 50 auf den innerstädtischen Haupterschließungsstraßen.

 


Sachverhalt:

 

Der Antrag vom 6.3.2017 wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 29.5.2017 beraten und letztendlich vertagt mit dem Auftrag an die Verwaltung zu prüfen, ob eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 oder teilweise weniger bis auf die Hauptverkehrsstraßen möglich ist. Dazu sollte ein Straßenverzeichnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, auf welchen Straßen im Stadtgebiet eine Tempo 30 Regelung oder teilweise weniger möglich ist.

 

Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat in den Straßenkarten für die einzelnen Stadtteile die möglichen Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand dargestellt. In 10 Stadtteilplänen sind die Veränderungen der Geschwindigkeitsregelung farblich mit einem gelben Kreis und einer gelben Zahl eingetragen. Die Art der Veränderungen geht aus der Liste der 29 Anpassungen der aktuellen Geschwindigkeit hervor.

 

Weiterhin hat die Verwaltung eine Liste mit 63 Straßen oder Straßenabschnitten erstellt, aus der die Strecken hervorgehen, auf welchen die heutige Geschwindigkeit beibehalten werden soll bzw. muss. Zu jeder Strecke ist die Begründung angeführt, weshalb nicht auf Tempo 30 angepasst werden kann. In den 10 Stadtteilplänen sind diese 63 Fälle mit roten Zahlen kenntlich gemacht. Die maßgebende Straßenkategorie (Hauptverkehrsstraßen, Hauptsammelstraßen, Sammelstraßen, Gewerbegebiet) basiert auf Grundlage des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Meerbusch. Auch bei einer Neuauflage sind hier jedoch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Straßenkategorien zu erwarten.  

 

Damit werden alle, auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage möglichen und bezogen auf die Verkehrsstruktur sinnvollen Straßenabschnitte in eine Zone 30, eine Strecke 30 oder in einen verkehrsberuhigten Bereich geändert.

 

Die Umbeschilderung zu Tempo 30 Strecke in den Wohngebieten der Rheingemeinden hat bereits begonnen.

 

Flächendeckende Einführung von Tempo 30:

 

Eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 ist derzeit nach der gültigen StVO nicht zulässig.

 

Eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h auf 30 km/h ist straßenverkehrsrechtlich eine sogenannte Verkehrsbeschränkung und nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig unter anderem

 

  • zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
  • zum Schutz bestimmter Erholungsorte und Erholungsgebiete,
  • zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen Verkehrsbeschränkungen „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“. Bisher wurden in der Rechtsprechung Strecken von 300 m akzeptiert.

 

Tempo 30 Zonen können angeordnet werden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken.

 

Verkehrsversuch in Moers:

 

Die Stadt Moers hat 2016/17 ein Jahr lang getestet, wie sich die Reduzierung der erlaubten Geschwindigkeit auswirkt. Dabei wurden 3 Straßenabschnitte an Hauptverkehrsstraßen mit Tempo 30 ausgewiesen. Die restlichen Hauptverkehrsstraßen blieben mit max. 50 km/h beschildert. Eine flächendeckendes Tempo 30 fand nicht statt. Der Verkehrsversuch war zu Beginn auf ein Jahr angelegt und wird nun ausgewertet. Allerdings kann auch bei positivem Ergebnis die Begrenzung nicht dauerhaft eingeführt werden. Hier fehlt die Zustimmung des Ministeriums für Verkehr da die derzeitige StVO Tempo 30 nur an besonderen Gefahrenstellen oder schützenswerten Einrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vor sieht.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Da keine Umbauten erforderlich sind, entstehen nur sehr geringe Kosten durch die zusätzliche Beschilderung oder die vorzunehmende Umschilderung.

 


Alternativen:

 

Aus Sicht der Verwaltung keine wirklich sachlich gebotenen Alternativen