Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/0665/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt im Wege der dringlichen Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 93 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 ((GV. NRW. S. 966) den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt:

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag der Werbe- und Interessengemeinschaft Meerbusch-Büderich e.V. auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages am 24.09.2017 vor.

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208), dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach § 6 Abs. 4 des o.a. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Abs. 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

 

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat lediglich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen. Dabei beruft sich die Gewerkschaft auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und begründet ihre Bedenken mit der grundsätzlichen Ablehnung zusätzlicher Sonder- und Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im Interesse der dort Beschäftigten.

 

Aus Sicht der Verwaltung hingegen sind die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 ergebenden grundsätzlichen Anforderungen an die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im vorliegenden Fall erfüllt.

 

Die Ladenöffnung am Sonntag, den 24.09.2017, ist aus Anlass des seit einem Jahrzehnt stattfindenden Sonnenblumensonntages beabsichtigt. Dabei handelt es sich um ein durch die örtliche Werbegemeinschaft veranstaltetes Straßenfest.

 

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, steht dabei die Wirkung dieser Marktveranstaltung gegenüber der Ladenöffnung des örtlichen Einzelhandels eindeutig im Vordergrund. Dies ergibt sich aus der seit vielen Jahren beständig hohen Besucherzahl der Veranstaltung und den Feststellungen der örtlichen Ordnungsbehörde bei den anlässlich dieser Marktveranstaltung durchgeführten Kontrollen. Ergänzend dazu kann noch darauf hingewiesen werden, dass der verkaufsoffene Sonntag in den vergangenen Jahren bei der Bewerbung im Vorfeld der Veranstaltung wie auch im Nachhinein nie hervorgehoben wurde, sondern allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

 

Zum Aspekt  des engen räumlichen Bezuges der vorgesehenen Ladenöffnung zum konkreten Marktgeschehen ist hier anzumerken, dass der Wirkungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung im Vergleich zu den Vorjahren erheblich eingeschränkt wurde. Der Bereich, für den der verkaufsoffene Sonntag vorgesehen ist, ergibt sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Lagekarte und umfasst folgende Straßen:

                                  

·        Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a

·        Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3

·        Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10

·        Moerser Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21

·        Düsseldorfer Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23

 

Nach dem vorliegenden Antrag der Werbe- und Interessengemeinschaft Meerbusch-Büderich e.V. werden für den Sonnenblumensonntag ca. 7.500 Besucher erwartet. Nach Schätzung des Veranstalters werden davon ca. 2.000 – 2.500 Besucher auch zu Kunden des am verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Einzelhandels. Diese Schätzung basiert auf den Erfahrungen der Einzelhändler aus den Jahren 2015 und 2016.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung sind die Angaben der Werbegemeinschaft zutreffend und die Anforderungen für die beabsichtigte Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages werden erfüllt.

 

Die Vertreter aller Meerbuscher Werbegemeinschaften, also auch der Werbe- und Interessengemeinschaft Meerbusch-Büderich e.V. sind über die derzeit noch bestehenden rechtlichen Risiken hinsichtlich der Freigabe verkaufsoffener Sonntage informiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wie bereits in anderen Städten vollzogen Rechtsmittel erhoben werden mit dem Ziel, eine einstweilige Verfügung durch das zuständige Verwaltungsgericht zu erwirken. Diese hätte jedoch lediglich Auswirkung auf die beabsichtigte Öffnung der Verkaufsstellen. Die Durchführung der eigentlichen Veranstaltung bliebe davon unberührt.

 

Die neue Landesregierung NRW hat aktuell u.a. eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes angekündigt. Den Ankündigungen zu Folge können zukünftig wahrscheinlich an bis zu 8 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen geöffnet sein. Darüber hinaus wird es Anpassungen zum Anlassbezug für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage geben.     

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand ergeben sich durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.