Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss weist die Anregung gem. § 24 GO NRW als unzulässig zurück.
Sachverhalt:
Herr Dr. Alexander Soranto Neu, Mitglied des Deutschen Bundestages für die Fraktion „Die Linke“, hat sich mit seiner als Anlage beigefügten Anregung gem. § 24 GO NRW offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW gewendet.
Anregungen und Beschwerden müssen gem. § 24 GO i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Meerbusch fallen.
Der Städte- und Gemeindebund verweist in diesem Zusammenhang auf einen vergleichbaren Fall mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden vom 16. Mai 2012 (Az.: 2 L 272/12), wonach sich ein Antragsteller mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt hatte. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.
Insofern ist der Antrag unzulässig.
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss ist nicht verpflichtet, sich mit der Anre-gung inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW der Unterzeichnerin kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Die Unterzeichnerin empfiehlt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine