1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen in roter Farbe
3. Beschluss über Änderungen in grüner Farbe
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und entscheidet
hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen in roter Farbe
Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 82, Meerbusch-Büderich, Brühl in roter Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
- die Festsetzung einer geschlossenen statt einer abweichenden Bauweise
- die Ergänzung des Punktes 9 in den textlichen Festsetzungen
(„Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen“) um eine
Festsetzung zu den Außenwohnbereichen
- die Streichung einer Festsetzung in den textlichen Festsetzungen zur
Höhenlage der Geländeoberfläche
- die Ergänzung eines Hinweises zur Anpassung der Höhenlage in den
textlichen Festsetzungen
3. Beschluss über Änderungen in grüner Farbe
Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 82, Meerbusch-Büderich, Brühl in grüner Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
- redaktionelle Ergänzungen von Koordinatenpunkten und Radien zur
Bestimmung der geometrischen Eindeutigkeit
- redaktionelle Anpassungen in der Legende zum Bebauungsplan
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 in Meerbusch‑Büderich,
Brühl gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV.NRW. S. 966) als Satzung mit
der Begründung vom 09.08.2017,
für ein Gebiet, das
- im Westen durch die östliche Grenze der vorhandenen Straße
„Moerser Straße“,
- im Norden durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke
Nr. 104, Nr. 105 und Nr. 107,
- im Osten durch die östliche Begrenzungslinie des Verlaufs des Schackumer Baches,
maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß
§ 9 Abs. 7 BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan Nr.
82, soweit er von der 1. Änderung des Bebauungsplans überlagert wird, teilweise
außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
Nr. 82 wurde im Jahr 2015 rechtskräftig. Die städtischen Grundstücke im Bereich
der Moerser Straße sollten nach Rechtskraft des Bebauungsplans im Rahmen eines
Bieterverfahrens an einen Investor veräußert werden. Da in einem ersten
Bieterverfahren kein Käufer gefunden werden konnte, wurde 2016 ein zweites
Bieterverfahren durchgeführt und zudem der Aufstellungsbeschluss für die 1.
Änderung des Bebauungsplans gefasst.
Im Rahmen dieser 1.
Änderung des Bebauungsplans sollten die überbaubaren Flächen im Plangebiet
leicht modifiziert sowie insgesamt ein höherer Anteil an Wohnnutzungen
ermöglicht werden und somit die Planung an die veränderten demografischen und
politischen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Im vereinfachten Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB kann von einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
abgesehen werden.
Aufgrund des nur
geringen Zeitraums zwischen der Rechtskraft des Bebauungsplans und dem
Aufstellungsbeschluss für seine 1. Änderung wurde von der Durchführung einer
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB abgesehen. Aus diesem
Grund war auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB nicht erforderlich.
Nach dem Abschluss
des zweiten Bieterverfahrens Ende 2016 wurden die Planungen des Erstplatzierten
im Vergabeverfahren, dessen städtebaulicher Entwurf die Grundlage für die 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 bildet, im Januar 2017 der interessierten
Öffentlichkeit während zwei Veranstaltungen im Technischen Rathaus in Lank und
im Verwaltungsgebäude am Dr.-Franz-Schütz-Platz in Büderich vorgestellt, für
den Zeitraum einer Woche öffentlich ausgehängt und hier die Möglichkeit zur
Äußerung zur Planung gegeben.
Stellungnahmen der
Bürgerinnen und Bürger zur Planung wurden jedoch nicht vorgebracht.
Der Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 hat einschließlich der Entwurfsbegründung
sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 28. Juni 2017 bis einschließlich zum 28. Juli 2017 gemäß §13
(2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. Juni 2017
über die öffentliche Entwurfsauslegung informiert. Die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel
zur öffentlichen Entwurfsauslegung.
Aus der
Öffentlichkeit wurde eine Einwendung zur Aufnahme einer weiteren Heckenart für
die festgesetzte Sichtschutzpflanzung vorgebracht.
Deren Behandlung ist
der Anlage 1 dieser Vorlage zu entnehmen.
Seitens der
beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen und ergänzende Hinweise zum verkehrsbezogenen Immissionsschutz
und zur Gesundheitsvorsorge, zum Vorkommen von Kampfmitteln, zur Kennzeichnung
von Bereichen ohne Zufahrten, zu Sichtdreiecken, zur Ausführungsplanung der
Verkehrsflächen, zur Einfriedung von Baugrundstücken, zu vorhandenen Kabeln und
Leitungen und zum schalltechnischen Prognosegutachten abgegeben.
Deren Behandlung ist
der Anlage 1 dieser Vorlage zu entnehmen.
Während der
öffentlichen Entwurfsauslegung wurde seitens der Verwaltung die Notwendigkeit
für geringfügige Änderungen in den textlichen Festsetzungen sowie in der
Planzeichnung zum Bebauungsplan erkannt, um für die Änderung des Bebauungsplans
die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können.
Hierbei handelte es
sich um folgende Änderungen:
1. Die Festsetzung „abweichende Bauweise“ unter Punkt 3 der textlichen Festsetzungen wurde gestrichen und stattdessen eine „geschlossene Bauweise“ festgesetzt.
2. Die Festsetzung zur Höhenlage unter Punkt 12 der textlichen Festsetzungen wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen wurde ein Hinweis dazu in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
3. Die textliche Festsetzung „Bauliche oder sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ unter Punkt 9 der textlichen Festsetzungen wurde aufgrund der Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss um eine Festsetzung zu den Außenwohnbereichen im Bereich der Moerser Straße ergänzt.
Diese Änderungen des Bebauungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung, insofern konnte gemäß § 4a (3) Satz 4 die Einholung der Stellungnahmen zu den Änderungen auf die von den Änderungen betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden.
Der von den Änderungen als zukünftiger Eigentümer im Plangebiet einzig Betroffener (Investorengemeinschaft) wurde schriftlich dazu aufgefordert, der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob Einwendungen gegen die Änderungen bestehen.
Mit den Antwortschreiben vom 27.07.2017 und 03.08.2017 wurde der Verwaltung seitens der Investorengemeinschaft mitgeteilt, dass keine Einwende oder Änderungswünsche zu den mitgeteilten Änderungen bestehen.
Außer den für die
Rechtssicherheit der Planung notwendigen Änderungen erfolgten redaktionelle
Ergänzungen von Koordinatenpunkten (mit entsprechender Koordinatenliste) und
Maßen von Radien zur Bestimmung der geometrischen Eindeutigkeit sowie
redaktionelle Anpassungen in der Legende zum Bebauungsplan. Die Grundzüge der
Planung werden auch dadurch nicht berührt, eine erneute Offenlage des
Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner
Vorberatung dem Rat
eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine