Seit
Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2008 ist die bis
dato in Form einer „Spitzabrechnung“ erfolgte Bezuschussung des Landes an der
Gesamtfinanzierung von Kindertagesbetreuung in ein pauschaliertes System
überführt worden. Die Bezuschussung des Landes erfolgt auf der Grundlage von
Kindpauschalen, die sich je nach Gruppenform und Betreuungsumfang unterscheiden.
Es gibt insgesamt 9 verschiedene Kindpauschalen (3 verschiedene Gruppenformen
mit je 3 verschiedenen Betreuungsumfängen).
In
der praktischen Arbeit stellte sich bald heraus, dass die neuen gesetzlichen
Regelungen verschiedener Ergänzungen bedürfen und insgesamt
überarbeitungsbedürftig waren. Bereits zum 01.08.2011
traten mit dem ersten KiBiz-Änderungsgesetz umfängliche Änderungen in Kraft.
Wesentliche Inhalte waren damals:
·
Die Verbesserung
der Personalausstattung, in dem zusätzliche Pauschalen für alle Kinder, die zum
Stichtag 1.3. eines Kita-Jahres noch unter drei Jahre alt sind, ins System
gebracht wurden (§ 21 Abs.1 S. 4 KiBiz
-zusätzliche U3-Pauschalen).
·
Beitragsfreiheit
für das letzte Kindergartenjahr (§ 23 Abs. 3 KiBiz) mit den dazu gehörenden
Regelungen zum finanziellen Ausgleich für die Kommunen durch das Land (§ 21
Abs. 10 KiBiz).
·
Stärkung der
Elternbeteiligung (§ 9 KiBiz) – Einführung der Möglichkeit, einen
Jugendamtselternbeirat zu wählen.
·
Der Betrag zur
finanziellen Förderung der Familienzentren wurde um 1.000 € jährlich, in
Brennpunkten um 2.000 €, erhöht.
·
Einführung eines
vereinfachten, landeseinheitlichen Verwendungsnachweises.
·
Weitere
Änderungen pädagogisch/inhaltlicher Art ohne Auswirkungen auf die Finanzierung.
Weitere
Ergänzungen zur Finanzierung des Systems kamen mit dem zweiten Änderungsgesetz
zum KiBiz, die zum 01.08.2014 in
Kraft traten. Hierzu gehörten insbesondere:
·
Schaffung eines
neuen Einrichtungstyps „KITAplus“ (§ 16 a KiBiz) – in Stadtbezirken mit einem
höheren Anteil an Kindern aus sozial benachteiligten Familien werden
zusätzliche Landesmittel in KITAplus-Einrichtungen gegeben, um dort mit
zusätzlichen Personalressourcen die Chancengleichheit in der frühkindlichen
Bildung zu fördern.
·
Landeszuschuss zur
Sprachförderung (§ 21 b KiBiz) – Änderung des Fördersystems bei der
Sprachförderung in Kindertageseinrichtung; weg vom System der Einzelförderung
aufgrund Delfin 4-Testung, hin zu einer pauschalierten Förderung von sg.
Schwerpunkteinrichtungen in Sozialräumen, in denen die Zahl der Kinder in deren
Familien nicht Deutsch gesprochen wird und in denen die Zahl der Kinder die im
SGB II-Bezug sind, besonders hoch sind.
·
Einführung einer
Verfügungspauschale (§ 21, Abs. 3 KiBiz) – die Verfügungspauschale ist eine
zusätzliche Förderung in Abhängigkeit von der Anzahl der Gruppen, die jede
Einrichtung betreibt und muss für zusätzliches Personal verwendet werden. Dies
kann hauswirtschaftliches oder pädagogisches Personal sein.
·
Ablösung des
10%-Korridors zugunsten der sg. „Planungsgarantie“ § 19 Abs. 4 und § 21 e mit
einer Übergangsfrist von einem Jahr – Inkrafttreten daher erst zum 01.08.2015.
·
Interkommunaler
Finanzausgleich (§ 21 d KiBiz) – schafft die Möglichkeit eines
Finanzausgleiches bei Aufnahme ortsfremder Kinder.
·
Änderungen im
Bereich der Kindertagespflege bei Betreuung von Kindern mit Behinderungen (§§
17, 22 und 23 KiBiz).
·
Weitere
organisatorische und inhaltliche Änderungen ohne Auswirkungen auf die
Finanzierung (z. B. Anmeldefrist, Öffnungs- und Schließtage, Kooperationen).
Die
dritte Änderung des KiBiz erfolgte zum 01.08.2016
und enthielt folgende wesentlichen Änderungen:
·
Erhöhung der
jährlichen Steigerung der Kindpauschalen von 1,5% auf 3% (§ 19 Abs. 2) –
befristet für zunächst 3 Kita-Jahre beginnend 2016/2017.
·
Erhöhung der
zusätzlichen Förderung der U3-Kindpauschalen um 2,5% (§ 21 Abs. 1 S. 3 KiBiz) -
im Rahmen der Konnexitätsregelungen wurden zum 01.08.2013 die Kindpauschalen
für die U3-Kinder seitens des Landes um 19,96% höher bezuschusst, als die
Pauschalen für die Ü3-Kinder. Dieser Fördersatz erhöht sich nunmehr auf 22,46
%.
·
Einführung eines
zusätzlichen Zuschusses zu den Kindpauschalen (§ 21 Abs. 2 KiBiz) – der
Zuschuss wird pro Kind in Abhängigkeit von Gruppenform und Betreuungsumfang
gewährt (also 9 verschiedene mögliche Förderbeträge), zunächst für die
Kita-Jahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019.
Die
Befristung der Erhöhung des jährlichen Steigerungssatzes der Kindpauschalen
sowie des zusätzlichen Zuschusses nach § 21 Abs. 2 KiBiz erfolgte im Hinblick
auf die geplante grundlegende Veränderung der Finanzierungssystematik, die in
dieser Legislaturperiode der neuen Landesregierung in ein neues Gesetz für
Bildung, Erziehung und Betreuung im Elementarbereich eingehen soll.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die Komplexität und die Problematik des Finanzierungssystems geben.
Der Leistungsbescheid des Landschaftsverbandes zur Bezuschussung der Kindertagesbetreuung in Meerbusch für das Kindergartenjahr 2017/2018 weist insgesamt eine Fördersumme von 8.080.699,57 € aus.
Die Gesamtsumme verteilt sich wie folgt:
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 1 S. 1, 2 und. § 21e Abs. 1 KiBiz 5.223.022,16 €
(Kindpauschalen incl. Planungsgarantie) – Kindpausch. seit 01.08.2008,
Planungsgarantie seit 01.08.2015
Dieser Landeszuschuss basiert auf der Höhe der gemeldeten Kindpauschalen für alle Trägergruppen. Je Träger differiert der prozentuale Anteil des Landes. Das Jugendamt erhält für
- Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft: 36,5 %
- Einrichtungen in freier Trägerschaft: 36,0 %
- Einrichtungen in Trägerschaft einer Elterninitiative: 38,5 %
- Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft: 30,0 %
der jeweils gemeldeten Kindpauschalen zur Refinanzierung der Gesamtaufwendungen, die die Kommune an die freien Träger auszahlt und für ihre eigenen Einrichtungen aufwendet.
Die im Abrechnungsverfahren KiBiz.web monatlich zu erfassenden tatsächlichen Kinderzahlen dienen als Grundlage für die rückschauende Abrechnung nach Ablauf eines Kindergartenjahres. In den ersten Jahren der pauschalierten Betriebskostenförderung nach dem KiBiz galt der sg. 10%-Korridor, der die jährliche Endabrechnung sehr vereinfachte. Die angemeldeten Kindpauschalen wurden dabei der tatsächlichen Belegung gegenüber gestellt und nur Abweichungen, die über 10% der gemeldeten Kindpauschalen hinausgingen, führten zu anteiligen Nach- oder Rückzahlungen.
Mit dem zweiten KiBiz-Änderungsgesetz, welches zum 01.08.2014 in Kraft trat und sehr umfängliche Veränderungen beinhaltete, wurde der 10%-Korridor gegen die sg. „Planungsgarantie“ ausgetauscht, die verzögert erstmalig zum 01.08.2015 wirksam wurde.
Die Planungsgarantie soll den Trägern von Kindertageseinrichtungen mehr Planungssicherheit – insbesondere für die Disposition von Personal gewährleisten.
Hierzu hat der Gesetzgeber mit § 21 e KiBiz eine sehr komplexe Regelung eingeführt. Danach richtet sich die Höhe der Kindpauschalen für das nächste Kindergartenjahr grds. zunächst nach der Istbelegung des Vorjahres zuzgl der Erhöhung nach § 19 Abs. 2 KiBiz. Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Einrichtung nach dem Anmeldestand 15.3. für die Monate August bis Januar des neuen Kita-Jahres zu erwarten hat, unter den Wert der Kindpauschalen die sich nach der tatsächlichen Belegung im lfd. Kita-Jahr bis einschl. Januar ergibt, gewährt das Jugendamt dem Träger zunächst die Abschläge auf die Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im Vorjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden Kita-Jahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst.
Im Ergebnis führt die Planungsgarantie wiederum zu einer Art „Spitzabrechnung“, die eigentlich durch das pauschalierte System vermieden werden sollte.
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 1 S. 3 KiBiz 987.063,61 €
(Konnexität U3-Pauschalen) – grds. seit 2012, erstmals in Form der
erhöhten prozentualen Zuschüsse seit 01.08.2013
Für die angemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren erhält die Kommune im Rahmen des Konnexitätsausgleiches eine erhöhte Landesförderung. Seit 01.08.2016 sind diese um 22,46% höher als die Zuschüsse zu den Kindpauschalen für über dreijährige Kinder. Sie betragen im Einzelnen für
- Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft: 58,96 %
- Einrichtungen in freier Trägerschaft: 58,46 %
- Einrichtungen in Trägerschaft einer Elterninitiative: 60,96 %
- Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft: 52,46 %
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 2 KiBiz 338.458,44 €
(zusätzlicher Zuschuss zu den Kindpauschalen) – seit 01.08.2016
Diese zusätzliche Finanzierung wurde zunächst für die Dauer von 3 Jahren eingeführt, beginnend im Jahr 2016/2017 unter der Voraussetzung, dass die Kommune die Mittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiterleitet. Hierdurch soll die Finanzsituation der Träger und Einrichtungen bis zur Umsetzung der geplanten gesetzlichen Erneuerung stabilisiert werden
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 3 KiBiz 181.000,00 €
(Verfügungspauschalen) – seit 01.08.2014
Je nach Anzahl der Gruppen in der Einrichtung erhalten die Träger in Meerbusch zwischen 4.000 € (zweigruppige Einrichtung) und 10.000 € (sechsgruppige Einrichtung) zur Finanzierung von zusätzlichem Personal. Es muss sichergestellt sein, dass die hieraus finanzierte Personalressource über die Mindestpersonalbesetzung nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz hinausgeht. Ob die Mittel für pädagogisches oder hauswirtschaftliches Personal verwendet wird, bleibt den Trägern überlassen.
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 4 KiBiz 301.800,00 €
(zusätzliche U3-Pauschale) – seit 01.08.2011
Auch dieser Zuschuss wird an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiter geleitet und verbleibt nicht beim Jugendamt. Die Träger finanzieren damit zusätzliche Personalstunden (überwiegend Ergänzungskräfte) zur Unterstützung des Personals in den Gruppen mit unter dreijährigen Kindern. Auch hier ist der Nachweis zu führen, dass die hieraus finanzierten Personalstunden über die Mindestbesetzung nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz hinausgehen.
Landeszuschuss nach §21 Abs. 5 KiBiz 91.000,00 €
(Familienzentren) – seit 01.08.2008
Im Stadtgebiet Meerbusch haben sich seit dem Kita-Jahr 2006/2007 insgesamt 7 Einrichtungen zu Familienzentren weiterqualifiziert und im Sozialraum etabliert. Die Zertifizierung ist jeweils für die Dauer von 4 Jahren befristet, so dass die Einrichtungen sich immer wieder rezertifizieren lassen müssen. Folgende Einrichtungen sind „Familienzentren“:
· KiGa 71 e. V. – Zertifizierung beider Kitas als Verbund-Familienzentrum (Strümp und Bösing-hoven)
· Kath. Kirchengemeinde St. Mauritius und Hl. Geist – Zertifizierung der Kitas „Karl-Borromäus“ und „Marienheim“ als Verbund-Familienzentrum (Büderich)
· Horizonte gGmbH – Kath. Familienzentrum „St. Nikolaus“ (Osterath)
· Ev. Kirchengemeinde Lank – Ev. Familienzentrum „Schulstraße“ (Lank-Latum)
· Städt. Familienzentrum „Sonnengarten“ (Büderich)
· Städt. Familienzentrum „Fronhof“ (Büderich)
· Städt. Familienzentrum „Unter´m Regenbogen“ (Lank-Latum)
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 6 KiBiz 1.000,00 €
(Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf)
Eine Einrichtung erhält eine Erhöhung des Zuschusses, da aufgrund der Sozialstruktur ein besonderer Unterstützungsbedarf zuerkannt wurde.
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 8 i. V. m. § 20 Abs. 2, 3 KiBiz 153.640,62 €
(Eingruppige Einrichtungen/Waldkindergärten/Mieten) – seit 01.08.2008
Diese Position beinhaltet in Meerbusch ausschließlich den Landeszuschuss für „Mieten“, da es keine eingruppigen Einrichtungen oder Waldkindergärten gibt. Der Betrag bildet den Landeszuschuss ab, der auf die förderfähigen Anteile der Gesamtmieten entfällt. Hierbei sind die prozentualen Anteile – wie bei den Kindpauschalen – abhängig vom Träger (s. Prozentsätze zu Pos. 1). Insgesamt wird im Stadtgebiet Meerbusch für 6 Kindertageseinrichtungen Miete gezahlt (1 x städt. Kita, 3 x Elterninitiative, 2 x freie Trägerschaft). Da das Land lediglich einen Anteil von derzeit 8,22 € / qm als förderfähig anerkennt, zahlt die Stadt Meerbusch die Differenz zwischen den tatsächlichen Mietkosten und der anerkennungsfähigen Miete, sofern dies erforderlich ist.
Landeszuschuss nach § 21 Abs. 10 u. § 22 Abs. 4 KiBiz 547.514,74 €
(Ausgleich Elternbeitragsbefreiung) – seit 01.08.2011
Da die Einführung der Beitragsfreiheit für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung in vielen Kommunen zu nicht unerheblichen Einbußen bei den Elternbeiträgen führte, wurde seitens des Landesgesetzgebers eine pauschalierte Erstattung für die entgehenden Elternbeiträge ermittelt.
Diese beträgt gem. § 21 Abs. 10 KiBiz 5,1 % der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, d. h. die am 15.03. für das kommende Kindergartenjahr angemeldeten Kindpauschalen für Ü3-Kinder werden zusammengerechnet und ein Anteil von 5,1% dieses Gesamtbetrages wird der Kommune als Ausgleich für die entgehenden Kita-Beiträge der Kinder des letzten Kindergartenjahres erstattet. Bei der Festlegung dieses Anteils orientierte sich der Gesetzgeber an dem durchschnittlich landesweit erzielten Elternbeitragsaufkommen. Grundsätzlich „unterstellt“ der Gesetzgeber bei der Gesamtfinanzierung der Kindpauschalen nach dem KiBiz eine Elternbeteiligung von 19% an den Gesamtkindpauschalen. Dies wird landesweit in den meisten Kommunen nicht erreicht, was im Ergebnis heißt, dass der landesseitig ermittelte durchschnittliche Ausfallbetrag diese 19% ebenfalls nicht erreicht, sondern eher bei 13-14% liegt. Da in Meerbusch der Anteil der Refinanzierung über Elternbeiträge über Jahre rd. 20 – 21% betrug, ist der tatsächliche Einnahmeausfall in Meerbusch deutlich höher, als die Refinanzierung, die das Land pauschal errechnet. Diese Differenz geht zu Lasten des städt. Haushaltes. Hinzu kommt, dass auch für die Geschwisterkinder von Kindern, für die infolge der Vorschulregelung kein Beitrag erhoben wird, kein Elternbeitrag erhoben werden kann (§ 23 Abs. 5 KiBiz i. V. m. der städt. Elternbeitragssatzung) – dies sind zumeist jüngere, teilweise U3-Kinder, für die grds. ein höherer Beitrag fällig wäre.
Der verwaltungsseitige Aufwand für die Ermittlung der tatsächlich entgehenden Elternbeiträge ist recht hoch, da diese Berechnung „händisch“ erfolgen muss, so dass sie nicht jährlich gemacht wird. Bei der letzten Auswertung vor 3 Jahren betrug die Differenz rd. 717.000 €.
Landeszuschuss nach § 21 a Abs. 1 KiBiz 50.000,00 €
(plusKITA-Einrichtungen) – seit 01.08.2014
Das Land stellt jährlich 45 Mio. Euro landesweit für die Finanzierung der plusKITA-Einrichtungen zur Verfügung. Der Anteil jeden Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren im SGB II – Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25.000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 25.000 Euro.
Für die Stadt Meerbusch ergab sich zum damaligen Zeitpunkt ein Anteil von 50.000 Euro, so dass insgesamt 2 Einrichtungen plusKITA werden konnten. Bei der Festlegung, welche Kitas diesen Zuschuss von jeweils 25.000 € und die hiermit verbundene personelle Aufstockung erhalten soll, wurde für die Kitas im Stadtgebiet ermittelt, wie hoch jeweils der prozentuale Anteil der Eltern ist, die aufgrund ihres Einkommens beitragsfrei gestellt sind. Die Festlegung der Einrichtungen (Fam.zentr. „Sonnengarten“ und Fam.zentr. „Unter´m Regenbogen“) erfolgte in der Sitzung des Rates am 26.06.2014 zunächst für die Dauer von 5 Jahren.
Landeszuschuss nach § 21 b Abs. 1 KiBiz 50.000 €
(zusätzliche Sprachförderung) – seit 01.08.2014
Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf und stellt hierfür insgesamt landesweit jährlich einen Betrag i. H. v. 25 Mio. Euro zur Verfügung. Hier ergibt sich der Anteil eines Jugendamtes zu 50% aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach SGB II im Verhältnis zur Gesamtanzahl der gleichen Kindergruppe landesweit und zu 50% aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der gleichen Kindergruppe.
Der sich pro Jugendamt ergebende Zuschuss ist auf einen durch 5.000 Euro teilbaren Betrag zu runden. Für Meerbusch ergab sich zum damaligen Zeitpunkt ein Anteil von 50.000 €. Da pro Einrichtung mindestens ein Zuschuss von 5.000 € an den Träger weiter geleitet werden muss, bestand die Möglichkeit, insgesamt 10 Kitas mit jeweils 5.000 € zu fördern. Im gesamten Stadtgebiet gibt es jedoch 24 Kitas, so dass nicht alle Kitas gleichermaßen bezuschusst werden können.
Die Festlegung, welche Kitas diesen Zuschuss für zusätzliche Sprachförderung erhalten sollten, wurde ebenfalls in der Ratssitzung am 26.06.2014 getroffen. Hier war die Basis zum Einen wieder der prozentuale Anteil der Kinder, deren Eltern infolge ihres Einkommens beitragsfrei gestellt waren und zum Anderen die Zahl der Kinder in deren Familien lt. KiBiz Meldebogen zum 01.03.2014 vorrangig nicht Deutsch gesprochen wurde.
Vor Einführung dieser Form der Sprachförderungszuschüsse wurde der Sprachförderbedarf jeweils einmal jährlich für eine bestimmte Gruppe von Kindern (zwei Jahre vor der Einschulung) getestet mit dem sg. Delfin4-Test. Ergab sich hier für ein Kind ein individueller Sprachförderbedarf, erhielt die Einrichtung jährlich einen bestimmten Betrag, mit dem sie zusätzliche Sprachförderung für dieses Kind finanzieren/durchführen konnte (Anschaffung von geeigneten Materialien, Aufstockung von Personalstunden, Einsatz von externen Kräften etc). Diese individuelle Form der Sprachförderung ist abgelöst worden durch das o. g. Zuschusssystem. Hier wird von den Jugendämtern erwartet, dass auch die Kinder, die keine Kita besuchen, bei denen jedoch ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, mit diesen Zuschüssen gefördert werden.
Nach hiesiger Einschätzung ist diese „Einrichtungspauschale“ für die Meerbuscher Verhältnisse weniger geeignet, allen Kindern in allen Einrichtung wie zuvor ein zusätzliches individuelles Sprachförderangebot machen zu können.
Landeszuschuss nach § 22 Abs. 1 KiBiz 156.200,00
€
(Kindertagespflege) – seit 01.08.2008
Der Landeszuschuss i. H. v. 781 € jährlich für die Kindertagespflege wird gezahlt für
Kinder, für die kein Zuschuss nach § 21 KiBiz gezahlt wird (also keine
Kindpauschale). Voraussetzung ist, dass das Kind regelmäßig mindestens 15
Stunden wöchentlich und länger als 3 Monate betreut wird, die Tagespflegeperson
eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann und über eine Pflegeerlaubnis
nach § 43 SGB VIII verfügt, eine Vertretungsregelung sichergestellt ist und
eine lfd. Geldleistung i. S. d. § 23 SGB VIII gezahlt wird.
Für das Kita-Jahr 2017/2018 wurden seitens des
Jugendamtes der Zuschuss für 200 Kinder in der Kindertagespflege angemeldet.
An den vorstehenden Ausführungen lässt sich erkennen,
wie komplex und unübersichtlich inzwischen das Finanzierungssystem für die
Kindertagesbetreuung geworden ist.
·
Zu Beginn des
KiBiz (2008/2009) gab es nur den Zuschuss zu den Kindpauschalen,
Familienzentren, den Mietzuschuss und den Zuschuss zur Kindertagespflege.
·
Es wurde sehr
schnell klar, dass diese Finanzierung nicht auskömmlich war, daher wurden immer
wieder zusätzliche Finanzierungsanteile hinzugefügt.
·
Durch gesetzliche
Änderungen entstanden zusätzliche Refinanzierungsansprüche (z. B. Konnexität
U3, Ausgleich für Beitragsbefreiung).
·
Es wird dringend
ein transparentes Finanzierungssystem benötigt, das alle Anforderungen, die an
die Bildungseinrichtung Kita gestellt werden, auch finanziell abdecken kann.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter