1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Abschließender Beschluss gem. § 2 (1) BauGB i. v. m. § 1 (8) BauGB
3. Beschluss der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der
Entwurf der 100. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath,
Ostara und ein Teilbereich in Meerbusch-Strümp hat einschließlich der
Entwurfsbegründung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 8. November 2011 bis einschließlich 8. Dezember 2011
öffentlich ausgelegen.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1.
Die LINKE – Ortsverband Meerbusch Schreiben
vom 05.12.2011
Die Stellungnahme des Einwenders bezieht sich
ausschließlich auf Aspekte der verbindlichen Bauleitplanung und wird
dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw.
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 60 behandelt.
2.
Die LINKE – Ortsverband Meerbusch Schreiben
vom 06.12.2011
Die Stellungnahme des Einwenders bezieht sich
ausschließlich auf Aspekte der verbindlichen Bauleitplanung und wird
dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw.
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 60 behandelt.
3.
Einwender 18 Schreiben
vom 08.12.2011
Die angesprochene Begründung des Einspruchs wurde nicht vorgelegt, so dass eine Abwägung dieser Stellungnahme nicht möglich ist.
4.
Einwender 11 Schreiben
vom 06.12.2011
Die Stellungnahme des Einwenders bezieht sich
ausschließlich auf Aspekte der verbindlichen Bauleitplanung und wird
dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw.
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 60 behandelt.
5.
Einwender 14 Schreiben
vom 07.12.2011
Die Stellungnahme des Einwenders bezieht sich
ausschließlich auf Aspekte der verbindlichen Bauleitplanung und wird
dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw.
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 60 behandelt.
6.
Stadt Willich Schreiben
vom 15.09.2011
Die Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes
-FNP- der Stadt hat die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen zum
Inhalt. In der 110. FNP-Änderung können nur die zum Zeitpunkt ihrer
Aufstellung wirksamen Darstellungen des FNP übernommen werden. Für das in Rede
stehende Gebiet – den Geltungsbereich des Bebauungsplan des Nr. 266 – ist
dementsprechend in der 110. FNP-Änderung (noch) eine gewerbliche Baufläche
dargestellt. Erst mit der 100. Änderung des FNP – die weitgehend parallel
zur 110. FNP-Änderung aufgestellt wird – werden die Darstellungen Inhalt,
aus denen der Bebauungsplan Nr. 266 entwickelt wird. Die zitierte
Begründung bezieht sich somit richtiger Weise auf die künftigen Darstellungen.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die
Darstellung eines Flächennutzungsplanes – in diesem Fall gewerbliche Baufläche
– nicht abschließend die Art der baulichen Nutzung festlegt. Die erforderliche
Konkretisierung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In diesem
Fall werden im Rahmen der 100. FNP-Änderung große Teile des zentralen
Versorgungsbereiches, die im Geltungsbereich dieser FNP-Änderung liegen, als
Sondergebiet »Großflächiger Einzelhandel« darstellt bzw. im Bebauungsplan Nr.
266 entsprechend festgesetzt.
7.
DB Mobility Schreiben
vom 21.11.2011
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mehraufwendungen zu Lasten der angrenzenden
planfestgestellten BÜ-Beseitigungsmaßnahme nach Eisenbahnkreuzungsgesetz sind
auf Grund der vorliegenden Bauleitplanung nicht zu erwarten.
8.
Landesbetrieb Straßenbau NRW/NL Niederrhein Schreiben
vom 29.11.2011
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Erschließung des räumlichen
Teilbereiches II wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 279 konkretisiert und über die Gemeindestraße »Schneiderspfad« und »Am
Strümper Busch« abgewickelt werden. Direkte Zugänge und Zufahrten zur L 154
werden im genannten Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
9.
Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Schreiben vom 09.12.2011
Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Der
Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband äußert grundsätzliche
Bedenken gegenüber der Planung: Für den Ortskern werden negative Auswirkungen
befürchtet, sofern ein Frequenzbringer aufgeben muss. Die Anbindung, die
funktionale Zuordnung sowie die Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters
im Plangebiet werden zudem kritisch gesehen. Eine Integration und Entwicklung
– baulich sowie verkehrstechnisch –
bereits vor Eröffnung des Vorhabens könnte die negativen Auswirkungen
minimieren. Des Weiteren wird angeregt, in den Misch- und Gewerbegebieten
jeglichen Einzelhandel auszuschließen.
In
Bezug auf die geäußerten Aspekte wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen
auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur im Ortskern von Osterath im Rahmen
einer Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung gutachterlich untersucht
worden sind. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann davon ausgegangen
werden, dass lediglich verkraftbare bzw. unproblematische
warengruppenspezifische Umverteilungsquoten zu erwarten sind. Eine Aufgabe
eines Frequenzbringers aufgrund der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters
ist demnach unwahrscheinlich. In Bezug auf die Anbindung sowie die funktionale
Zuordnung ist darauf zu verweisen, dass diese Planung einen Beitrag zu der
angestrebten Verknüpfung der östlich und der westlich der Bahntrasse gelegenen
Teile des Stadtteils Osterath leistet. Der Frischemarkt ist dabei – nach dem
bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« – ein weiterer Baustein
für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches in Richtung Osten, der
maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von Osterath beitragen
kann. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen Frequenzbringers am
östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus besser als der
vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des zentralen
Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im östlichen
Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt wurden,
kann damit umgekehrt werden. Durch die Umsetzung des geplanten Straßenbauprojektes
(planfestgestellte Bahnunterführung, westlich an das Plangebiet grenzend) wird
die bisherige Barriere der Bahntrasse aufgebrochen und die Vernetzung mit den
westlich angrenzenden Stadtstrukturen mit Fuß- und Radwegen durch insgesamt
drei neue kreuzungsfreie Wegeführungen verbessert. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in erster Linie
dazu dient, – wie auch in diesem Fall – die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe zu steuern.
In
Bezug auf die angesprochene Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters ist
auf das spezifische Konzept des Lebensmittelvollsortimenters zu verweisen, der
als »Frischemarkt« u.a. durch großzügige Verkaufsbereiche für Gemüse, Fisch,
Frischfleisch etc. und breite interne Erschließungsgassen entsprechende
Verkaufsflächen voraussetzt und damit die Nahversorgung in Osterath
qualitätsvoll ergänzt.
Die
geforderte zeitnahe Umsetzung der Bahnunterführung wird grundsätzlich begrüßt.
Sie ist aber abhängig von der sog. Kreuzungsvereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW, der Bahn AG und der Stadt Meerbusch
und deren Haushaltsmitteln.
Der Anregung, in den
festgesetzten Misch- und Gewerbegebieten einen weitgehenden Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Einerseits haben die
Bereiche an der Meerbuscher Straße und der Strümper Straße – sowohl im
Plangebiet selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine entsprechende
Vorprägung und nicht-zentrenrelevante kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären
gemäß § 34 BauGB zulässig. Zum anderen wird auch eine Beeinträchtigung des
zentralen Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese
in der Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als unwahrscheinlich
betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein Planungserfordernis gegeben.
Großflächiger Einzelhandel ist im Plangebiet außerhalb des festgesetzten
Sondergebietes unabhängig von der Sortimentsstruktur grundsätzlich unzulässig.
10.
Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 9.12.2011
Untere Wasserbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Untere Bodenschutzbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Der Stellungnahme wird zum räumlichen Teilbereich II erst im Rahmen der späteren verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 279) gefolgt, da auch hier durch die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Der Stellungnahme wird zum räumlichen Teilbereich II erst im Rahmen der späteren verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 279) gefolgt, da auch hier durch die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen. In die Begründung der Flächennutzungsplan-Änderung wird aufgenommen, dass in den dargestellten gewerblichen Bauflächen lediglich mischgebietsverträgliche Anlagen, d. h. nicht wesentlich störende Anlagen und Betriebsformen angesiedelt werden.
11.
Kreis Viersen Schreiben
vom 21.12.2011
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die zitierte Rechtsprechung, wonach es bei der Abgrenzung zentraler
Versorgungsbereiche nicht auf einen Ratsbeschluss, sondern auf die tatsächlich
faktische Existenz eines zentralen Versorgungsbereiches ankomme, wird zur
Kenntnis genommen. Allerdings handelte es sich bei dieser Rechtsfrage nicht um
die Bauleitplanung, sondern um eine Beurteilung eines Einzelvorhabens nach
§ 34 BauGB. Hier kommt es tatsächlich auf die Existenz eines
vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches an. In der Bauleitplanung reicht es
dagegen aus, dass durch einen Ratsbeschluss dokumentiert wird, dass sich ein zentraler
Versorgungsbereich in Zukunft erst entwickeln soll, sofern diese Planung
realistisch ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der geplante Lebensmittels-Vollsortimenter (»Frischemarkt«) – nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« – ein weiterer Baustein für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches in Richtung Osten ist, der maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von Osterath beitragen kann. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus besser als der vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des zentralen Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im östlichen Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt wurden, kann damit umgekehrt werden. Diese Konzeption wird nach Beseitigung der niveaugleichen Übergänge insbesondere durch die Verknüpfung von Rad- und Fußwegen weiter verbessert.
12. Bezirksregierung
Düsseldorf Schreiben
vom 28. November 2011
Es wurden Hinweise in Bezug auf das spätere Genehmigungsverfahren der Flächennutzungsplan-Änderung vorgebracht.
Aufgrund dieser Hinweise wird die Begründung der 100. FNP-Änderung in folgenden Punkten ergänzt: Alternativenbetrachtung für beide Teilbereiche, Ergänzung der artenschutzrechtliche Belange für den Teilbereich II und Aktualisierung der Rechtsgrundlagen zu § 1 Abs. 5 BauGB im Umweltbericht. Darüber hinaus wird in der Begründung ergänzt, dass auch ein Bäckereifachbetrieb mit einer Verkaufläche von 100 m² im Sondergebiet zulässig ist.
Der angeregten Konkretisierung der Zweckbestimmung des Sondergebietes in der Planzeichnung wird nicht gefolgt, es wird auf die eindeutige Zeichenerklärung verwiesen. Entsprechend wurde auch bei vergleichbaren Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes verfahren. Im Rahmen der Einarbeitung der Änderungen in den gesamten Flächennutzungsplan wird aber dieser Anregung gefolgt.
Der angeregten Darstellung von Gewerbegebieten anstelle gewerblichen Bauflächen wird nicht gefolgt. Im Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch werden gewerblich genutzte Bereiche i.d.R. als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die Konkretisierung als Gewerbegebiete erfolgt dann – wie im hier vorliegenden Fall – auf Ebene des Bebauungsplans. Auf dieser Planungsebene werden auch mögliche Konflikte gelöst. Eine Ausnahme stellt das einzige Industriegebiet (GI) auf Meerbuscher Stadtgebiet dar (Böhler-Gelände), das dementsprechend auch im Flächennutzungsplan als Industriegebiet (GI) dargestellt ist.
2. Abschließender Beschluss
gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath, Ostara und ein Teilberech in
Meerbusch-Strümp abschließend gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 1 (8) BauGB.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Änderung umfasst den
Teil-Geltungsbereich
1
Dieser wird begrenzt im
- Norden von der südlichen Grenze der Strümper
Straße / L 154, der westlichen Grenze des Flurstückes 407 sowie einer
gedachten Verbindung von der südwestlichen Ecke des o. g. Flurstückes bis
zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 298 der Flur 3 der Gemarkung Osterath
- Westen von einer gedachten geradlinigen
Verbindung zwischen Strümper Straße und Meerbuscher Straße parallel zur
östlichen Begrenzung der Planfeststellung für die Bahnunterführung der
L 154 / L 476
- Süden von der nördlichen Begrenzung der
Meerbuscher Straße / L 476
- Osten von der westlichen Begrenzung des
Bebauungsplanes Nr. 60 und der nordöstlichen Grenze des Winklerweges
Teil-Geltungsbereich
2
Dieser wird begrenzt im
- Norden von der südlichen Begrenzung der
Osterather Straße
- Westen von der östlichen Begrenzung der
Flurstücke 401, 186, 187, der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 247, 248,
249, 250 sowie der östlichen Begrenzung des Flurstückes 250
- Süden von der nördlichen Begrenzung der
Straße »Schneiderspfad«
- Osten von einer gedachten Linie parallel
laufend zur Straße »Am Strümper Busch«, tangierend Teilbereiche des Flurstückes
278 der Flur 9 der Gemarkung Strümp
und ist in den
Übersichtsplänen gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung
gemäß § 5 (5) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und
Liegenschaften am 29. Februar 2012 beschlossene Abwägung zur
öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung
der Abwägung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom
5. Mai 2009 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung
der Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften vom 5. Mai 2009 und 29. Februar 2012 vor.
Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörenden Vorlagen mit den
eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit Wirksamkeit dieses Änderungsplanes werden die entgegenstehenden
Darstellungen des Flächennutzungsplanes unwirksam.
3. Beschluss über die
Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
gem. § 6 (6) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§ 6 (6) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
einschließlich der 100. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath, Ostara und ein Teilbereich in
Meerbusch-Strümp.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 100. Änderung des Flächennutzungsplanes hat
einschließlich der Entwurfsbegründung vom 8. November 2011 bis einschließlich
8. Dezember 2011 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus
der Öffentlichkeit wurden die als Anlagen
(1-5) in Kopien beigefügten Stellungnahmen
vorgebracht.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden mit Schreiben vom 9. November 2011 über die öffentliche
Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage in Kopie beigefügten Liste
zu entnehmen.
Es wurden die als Anlagen (6-12) in Kopien beigefügten
Stellungnahmen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu den
Stellungnahmen, kann der Plan dem Rat zum abschließenden Beschluss
empfohlen werden.
Die Verwaltung empfiehlt die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes,
um eine aktuelle Planfassung jedermann zur Einsicht zur Verfügung stellen zu
können.
In Vertretung
gez.
Dr. Just G é r a r d
Technischer Beigeordneter