Betreff
Beschluss über eine Veränderungssperre Nr. 65 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 306, Meerbusch Lank-Latum, Südlich der Wasserstraße
Vorlage
FB4/0606/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966) für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 306, Meerbusch Lank-Latum, Südlich der Wasserstraße, die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat am 30.06.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 306 beschlossen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage hat:

 

- Sicherung der vorhandenen, prägenden Bebauungsstruktur

- Regelungen zu den Gebäudekubaturen.

 

Es liegt ein Bauantrag für ein Grundstück in der Stettiner Straße vor, in dem ein zweigeschossiger Flachdachbaukörper mit einem Dachaufbau für Aufzug, Treppenraum und Abstellraum beantragt wird. Die Dachfläche soll in großem Maße außerdem als Dachterrasse genutzt werden.

Das beantragte Bauvorhaben fügt sich städtebaulich nicht in die Umgebung ein und entspricht nicht den zu sichernden Planungszielen. Es  wurde deshalb gemäß § 15 (1) BauGB auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses für ein Jahr bis zum 22.07.2017 zurückgestellt.

 

Das Bebauungsplanverfahren kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist der Beschluss einer Veränderungssperre erforderlich, um die Ziele des zukünftigen Bebauungsplans gegenüber Planungen, die nicht mit diesen konform sind bzw. sie möglicherweise konterkarieren, zu sichern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Keine