Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meerbusch (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
SFI/0604/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die bisherige Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meerbusch (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 mit Wirkung zum 01. Januar 2018 aufzuheben und die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meerbusch mit Wirkung zum 01. Januar 2018 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Vergnügungssteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG).

 

Es handelt sich um eine Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll.

 

Die steuersystematische Besonderheit der Vergnügungssteuer gegenüber anderen Aufwandsteuern besteht darin, dass der Steuerschuldner nicht der Teilnehmer der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der Veranstalter.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf sieht deshalb eine Besteuerung nach dem „Spieleinsatz“ vor.

 

Die Vergnügungssteuer ist grundsätzlich als ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Regelung des Spielhallen- und Automatenbestandes zu sehen. Ein legitimer Lenkungszweck ist die Eindämmung der Spielsucht.

 

Die Wahl des Steuersatzes durch den Satzungsgeber erfolgt im Rahmen seiner Einschätzungsprägorative. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuermaßstabs und des Steuersatzes.

 

Der Satzungsentwurf sieht in § 1 keine Änderungen des Steuergegenstandes vor. Besteuert werden sollen weiterhin:

 

  1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von Filmen oder Bildern, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben – auch in Kabinen -;
  3. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  4. Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a)    Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung),

b)    Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Der Steuermaßstab ist am Vergnügungsaufwand auszurichten. Das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung ist zu beachten.

 

Die zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Meerbusch sieht als Steuermaßstab für Apparate mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis vor. Einspielergebnis (sogenannter Kasseninhalt) im Sinne der derzeit gültigen Satzung ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Soweit

 

-      die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können

oder

 

-      auf Antrag des Steuerschuldners

kann eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.

 

Aufgestellt sind zum Stichtag 01.01.2017 41 Apparate mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet. Von diesen 41 Apparaten werden zurzeit drei Apparate nach Einspielergebnis besteuert. Für 38 Apparate wird der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt, weil die Aufsteller das nach der Satzung mögliche Wahlrecht dahingehend ausgeübt haben, nicht nach Einspielergebnis besteuert zu werden.

 

Seit 2005 hat es verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen gegeben, die der Städte- und Gemeindebund in einer Mustersatzung berücksichtigt hat.

 

Die Mustersatzung schlägt den Steuermaßstab „Spieleinsatz“ vor.

 

Die Zulässigkeit des Spieleinsatzes als Steuermaßstab ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016 (14 A 576/16) bestätigt worden.

 

Das Bundesverfassungsgericht nennt den Spieleinsatz eine dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahen Maßstab (Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05).

 

Der Entwurf der ab 01.01.2018 gültigen Vergnügungssteuersatzung sieht einen Wechsel vom Ersatzmaßstab (Einspielergebnis) auf einen Wirklichkeitsmaßstab (Spieleinsatz) als Steuermaßstab vor.

Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (§ 7 Abs. 1 S. 2 Vergnügungssteuersatzung neue Fassung).

 

Wie hoch der Spieleinsatz ist, ergibt sich aus den Zählwerkausdrucken, die der Verwaltung vom Veranstalter vorgelegt werden.

 

Bei der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ist zu beachten, dass durch die Höhe des Steuersatzes keine erdrosselnde Wirkung eintritt. Der Satzungsgeber darf aus ordnungspolitischen Gründen (Entgegenwirken der Spielsucht) lenken, aber keine Entscheidungen treffen, die einem Verbot gleichkommen.

 

Eine erdrosselnde Wirkung tritt ein, wenn der Beruf der Betreiber der Einrichtung durch die Höhe des Steuersatzes so beeinflusst ist, dass die Berufsausübung nicht oder nicht ausreichend gewährleistet wird und somit in nicht zulässiger Weise ein Eingriff in Art. 12 GG zu befürchten ist. Eine Erdrosselungswirkung und damit ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Automatenaufsteller bei dem erhobenen Steuersatz noch mit Gewinn arbeitet. Nicht die Kostenstruktur und Gewinnsituation des einzelnen Betriebes ist für diese Frage maßgeblich, sondern ob bei einem solchen Steuersatz im Regelfall noch mit Gewinn gearbeitet werden kann. Ob dagegen einzelne Unternehmer so wirtschaften, dass ihr Ertrag nicht ausreicht, die fälligen Steuern zu entrichten, ist unerheblich. Steuern wirken nicht allein deshalb erdrosselnd, weil es auch mit Verlust arbeitende Unternehmen gibt oder solche, die zahlungsunfähig werden.

 

Mehrere Verwaltungsgerichte haben eine solch erdrosselnde Wirkung bis zu einem Steuersatz von  allgemeinen  5 v. H. des Spieleinsatzes bereits verneint.

 

Die Verwaltung empfiehlt, auf einen Steuermaßstab von 4 v.H. des Spieleinsatzes zu wechseln. Aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung sollte der Steuersatz 4 v.H. des Spieleinsatzes bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit unabhängig vom Aufstellort festgesetzt werden. Das bedeutet, dass in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die in Meerbusch zurzeit nicht vorhanden sind und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten der gleiche Steuermaßstab und Steuersatz angewandt wird.

 

Es wird ferner vorgeschlagen, den derzeitigen Vergnügungssteuersatz bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (i.S.v. § 1 S. 1 Nr. 4 a), die in Meerbusch zurzeit nicht vorhanden sind, von 35,00 € pro Apparat / Monat auf 40,00 € pro Apparat / Monat anzuheben.

Gleichzeitig soll der Vergnügungssteuersatz bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (i.S.v. § 1 S. 1 Nr. 4 b) von 25,00 € pro Apparat / Monat auf 35,00 € pro Apparat / Monat angehoben werden, zurzeit wird ein Gerät versteuert.

 

Des Weiteren wird vorgeschlagen, den derzeitigen Vergnügungssteuersatz bei Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben von 250,00 € pro Apparat / Monat auf 300,00 € pro Apparat / Monat anzuheben. Derartige Apparate sind zurzeit nicht aufgestellt.

Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer, die die Aufstellung solcher Apparate praktisch unmöglich macht und damit einem Verbot gleichkommt, liegt bei einem Betrag von 300,00 € nicht vor.

 

Die beabsichtigte Anhebung der Steuersätze ab 2018 entspricht dem Beispiel anderer Kommunen, welche bereits identische Steuermaßstäbe oder Steuersätze erheben.

Die Anhebung erscheint angesichts der Entwicklung vertretbar. Sie bewegt sich in dem von den unterschiedlichen Gerichten zulässigen gesetzlichen Rahmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung besteht keine Verpflichtung, eine Übergangsfrist für das Inkrafttreten der neuen Satzung einzuräumen. Durch einen Ratsbeschluss Mitte 2017 mit Inkrafttreten ab dem 01.01.2018 ist dem Kreis der Steuerpflichtigen eine Vorlaufzeit eingeräumt worden, die es ermöglicht, sich auf die Änderungen einzustellen (Änderung der Geräteeinsatzplanung; Dauer vertragliche Gerätebindung).

 

Anmerkungen zu den Änderungen:

 

Zu § 1: Der Hinweis, dass eine Besteuerung nicht in Betracht kommt, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird, hat klarstellenden Charakter hinsichtlich der Besteuerung.

 

Zu § 2: Übernahme von Steuerbefreiungstatbeständen gem. Vergnügungssteuermustersatzung.

 

Zu § 4 bis § 8: Die begriffliche Unterscheidung bei den Erhebungsformen zwischen der „Kartensteuer“ und der „Pauschsteuer“ ist aufgegeben worden.

 

In einem neuen Abschnitt 2 (Bemessungsgrundlage und Steuersätze) wird jetzt unterschieden nach:

 

-der Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes,

-der Besteuerung nach dem Spielumsatz,

-der Besteuerung nach dem Spieleinsatz  (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) und

-der Besteuerung nach der Anzahl der Apparate (Apparate ohne Gewinnmöglichkeit).

 

Zu § 6: Bislang gibt es keine Spielclubs, Spielkasinos oder ähnliche Einrichtungen in Meerbusch. Der Steuermaßstab Spielumsatz wurde beibehalten. Die Höhe des Steuersatzes 10 v.H. des Spielumsatzes orientiert sich am Steuersatz der umliegenden Städte.

 

Zu § 7:  Ausführliche Änderungshinweise siehe oben.

 

Zu ehemals § 8: Regelungen zur Besteuerung nach der Roheinnahme sind entbehrlich, da die Steuertatbestände in § 1 der Vergnügungssteuersatzung geregelt sind; die Bemessungsgrundlagen sind in § 4 festgelegt.  Die Vorschrift entfällt.

 

Zu § 11: Bislang war die Steuererklärung einzureichen und die unbeanstandete Entgegennahme der Steuererklärung galt als Steuerfestsetzung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Verzicht auf einen formellen Steuerbescheid zu großen Unsicherheiten führt und nicht rechtssicher ist.

In § 11 Abs. 1 ist nunmehr geregelt, dass die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt wird und innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten ist.

Im Übrigen ist der Kreis der Steuerpflichtigen recht gering  (13 Aufsteller/-innen Stichtag 01.01.2017), so dass auch der verwaltungsseitige Mehraufwand überschaubar bleibt.

 

Zu § 5, 9, 10, 12, 13, 14, 15:  Redaktionelle Änderung

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Insgesamt wird auf Grundlage des vorgeschlagenen Steuermaßstabs und der Steuersätze ein Gesamtvergnügungssteueraufkommen 2018 i.H.v. 58.652,27 € (58.232,27 € Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften oder sonstigen Orten + 420,00 € Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften oder sonstigen Orten) erwartet.

 

Für die Prognose wurde auf Basis der vorliegenden Zählwerkausdrucke für 4 Apparate mit Gewinnmöglichkeiten der Durchschnitt pro Apparat für eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz errechnet und auf 41 Apparate hochgerechnet, hinzuaddiert wurde der Steuerbetrag für einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit (siehe Anlage 4 Voraussichtliche Auswirkungen der beabsichtigten steuerlichen Neuregelung ab 01.01.2018).

 

Bemessungsgrundlage bisher

Jahresaufkommen   in € bisher

Bemessungsgrundlage neu

Jahresaufkommen  in € neu

Mehrerträge           in €

Apparate mit/ohne Gewinnmöglichkeit  50,00 €/25,00 € je Apparat/ Monat

 

bzw. 8,4 v. des Einspielergebnisses

rd. 24.900 €

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit 4,0 v.H. Spieleinsatz

 

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 € je Apparat /Monat

rd. 58.600 €

rd. 33.700 €

 

 

 


Alternativen:

 

keine