Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Wohnbaugrundstücke im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ werden zum Höchstgebot, mindestens aber zu einem Kaufpreis in Höhe von 755.000,00 € einschl. Anliegerbeiträge verkauft.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Grundstück Einsteinstraße 30, Gemarkung Osterath,
Flur 17, Flurstück-Nr. 462, groß 2.014 m², national in
Anlehnung an die Vorschriften der VOB/A im Rahmen einer freihändigen Vergabe
auszuschreiben. Der Verkauf soll an einen Investor erfolgen. Die Details werden
in einem Verkaufsexposé festgeschrieben.
Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlichste Angebot entsprechend der
nachstehenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung erteilt werden:
Für jedes der im Einzelnen
benannten Kriterien werden max. 18 Wertungspunkte vergeben, wobei eine
vergleichende Bewertung der einzelnen Angebote stattfindet. Die Einzelbewertung
stellt sich wie folgt dar:
Architektonische
Gestaltung 60 %
1.) Gebäudeformen
und äußere Gestaltung 8
Punkte
2.) Energetischer
Standard 4
Punkte
3.) Freiraumgestaltung
der privaten Grundstücksflächen: 6
Punkte
-
Zuwegung, Garagen und Vorgärten
-
Gestaltung der Müllaufstellflächen
-
Fahrradabstellflächen eingehaust; mindestens 3 Fahrräder pro Hauseinheit
Für jedes der Unterkriterien erhalten die Bieter folgende Punktzahl:
zu 1.)
Hierunter wird insbesondere betrachtet:
Gebäudeformen; Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung und Materialien
0 Punkte, wenn das Kriterium
nicht oder unzureichend erfüllt ist,
1 - 2 Punkte bei ausreichender Erfüllung,
3 - 5 Punkte bei durchschnittlicher Erfüllung und
6 - 8 Punkte bei überdurchschnittlicher Erfüllung
zu 2.)
0 Punkte bei Erfüllung der aktuell gesetzlichen Standards (EnEV u.a.)
2 Punkte bei Errichtung nach Passivhausstandard
3 Punkte bei Errichtung von 0-Energie-Häusern und
4 Punkte bei Errichtung von Plus-Energie-Häusern
zu 3.)
0 Punkte wenn das Kriterium
nicht oder unzureichend erfüllt ist
1 - 3 Punkte bei angemessener Erfüllung und
4 - 6 Punkte bei überdurchschnittlicher Erfüllung
Preis 40 %
Darüber hinaus bestehen folgende
Ausschlusskriterien:
- Unterbietung
des Mindestkaufpreises von 755.000,00 €
- kein
Finanzierungsnachweis einer Bank oder Sparkasse über den gebotenen Kaufpreis
Sachverhalt:
Gemäß der städtebaulichen Konzeption der am 30. Oktober 2015 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, der die Grundlage zum Verkauf bildet, sind folgende Baugrundstücke vorgesehen:
- eine Hausgruppe mit 5 - 6 Wohneinheiten
- ein freistehendes Einfamilienhaus
Der Standort der Kita „Knirpsmühle“ wurde aufgegeben und es erfolgte ein Umzug des neuen Kindergartens „Entdeckerknirpse“ im Frühjahr 2017 an den Wienenweg in Meerbusch-Osterath.
Somit steht einer Vermarktung im Rahmen der v.g. 1. Änderung nichts mehr im Wege.
Der Abbruch der Kita und des sich auf dem Grundstück befindlichen Regenrückhaltebeckens soll durch den künftigen Eigentümer erfolgen.
Im Rahmen der Prüfung der Wertermittlung kommt die Verwaltung zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Verkauf des Baugrundstückes nicht um ein bedingungsfreies Bieterverfahren im Sinne der Mitteilung Nr. C 209/3 der Europäischen Kommission handelt.
Um der Gefahr eines zu geringen Mindestkaufpreises entgegen zu wirken, wurde ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegeben.
Dieser kommt zu der Einschätzung eines Mindestkaufpreises für die Wohnbauflächen „Reines Wohngebiet“ in Höhe von 755.000,00 € einschl. Anliegerbeiträge.
Die Stadt Meerbusch ist aufgrund haushaltsrechtlicher
Grundsätze zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet (§
25 GemHVO). Dazu gehört es auch, im Eigentum der Stadt befindliche
Liegenschaften möglichst wirtschaftlich günstig und städtebaulich vertretbar zu
veräußern.
Um hier möglichst effizient das wirtschaftlich günstigste
und architektonisch-gestalterisch attraktivste Konzept beauftragen zu können,
schlägt die Verwaltung die Durchführung einer freihändigen Vergabe vor.
Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A ist eine freihändige Vergabe
zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so
eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend
vergleichbare Angebote erwartet werden können. Dies ist vorliegend gegeben,
weil im Vorhinein nicht genau festgelegt werden kann, mit welchen Konzepten
entsprechende Bieter aufwarten werden.
Mit dem Verkauf des Grundstückes soll einerseits ein
möglichst hoher Kaufpreis erzielt und zum anderen ein möglichst optimales
architektonisches Konzept realisiert werden.
Die Einzelbewertung ist wie folgt vorgesehen:
Für das Kriterium „architektonische Gestaltung“ wird max. 18 Wertungspunkte vergeben, wobei eine
vergleichende Bewertung der einzelnen Angebote stattfindet. Die Einzelbewertung
wurde bereits im Beschlussvorschlag definiert.
Architektonische
Gestaltung 60 %
Jeweils unter der Berücksichtigung der vorgegebenen Wertungsskala.
Preis 40 %
Der Bieter mit dem höchsten Angebotspreis erhält 18 Wertungspunkte. Ein
Preis von 755.000,00 € erhält 0 Wertungspunkte. Die Punkte für dazwischen
liegende Preisangebote werden auf 3 Stellen hinter dem Komma interpoliert.
Die darüber hinaus bestehenden
Ausschlusskriterien sind ebenfalls im Beschlussvorschlag dargelegt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Die Einzahlung beläuft sich auf mindestens 755.000,00 € und wird im Fachbereich 6 voraussichtlich im Jahre 2018 bei PSP 7 010 14002.775.001, Sachkonto 68210000 verbucht. Der auf dem Grundstück ruhende Erschließungsbeitrag nach § 8 KAG NRW i.H.v. 3.930,11 € wird intern verrechnet.
Alternativen:
Andere bzw. ergänzende Kriterien durch den Ausschuss für
Planung und Liegenschaften.