Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/0595/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Der Verwaltung liegen für folgende Termine Anträge der jeweiligen Werbegemeinschaften auf Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen vor:

 

Datum                            Veranstaltung                           Ortsteil

21.05.2017                 Osterather Maimarkt             Osterath

11.06.2017                 Ökomarkt                               Lank

 

Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass für das Jahr 2017 zwei weitere Anträge auf Durchführung verkaufsoffener Sonntage – Sonnenblumensonntag am 24.09.2017 im Ortsteil Büderich sowie die Nikolausmärkte am 03.12.2017 in allen Stadtteilen – gestellt werden.

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208), dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

 

Nach § 6 Abs. 4 des o.a. Gesetzes wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Abs. 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Ausnahme des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes liegen zwischenzeitlich alle Rückmeldungen vor. Relevante Bedenken wurden ausschließlich durch die vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgetragen.

 

Zu deren Stellungnahme (Anlage 2) ist festzustellen, dass sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 grundsätzliche Anforderungen an Rechtsverordnungen für verkaufsoffene Sonntage ergeben, die  sich wie folgt darstellen lassen:

 

·         Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ z.B. eines Marktes ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt.

 

·         Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

·         Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind:

 

a)    Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist.

b)    Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein.

c)    Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z.B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z.B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen).

d)    Die durch das Fest/den Markt einerseits und eine Ladenöffnung anderseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt, Fest etc. auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Die Gewerkschaft erwartet zur Prüfung der v.g. Veranstaltungen die Vorlage der geschätzten Zahlen des Besucherstroms sowie die Ergebnisse regelmäßiger Passanten-Frequenzmessungen. Darüber hinaus werden konkrete Daten (in qm) zur Fläche der Veranstaltung sowie zu den Verkaufsflächen erwartet.

 

Da der Gewerkschaft diese Angaben nicht vorliegen, bestehen aus ihrer Sicht Zweifel daran, dass die im v.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes formulierten Anforderungen erfüllt sind und somit der Eingriff in die Sonntagsruhe und die Schutzrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerechtfertigt ist.   

 

 

Im Hinblick auf die Forderung zum engen räumlichen Bezug zwischen Veranstaltung und vorgesehener Freigabe der Sonntage wurde der Wirkungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung im Vergleich zu den Vorjahren erheblich eingeschränkt.

 

Die Bereiche, für der verkaufsoffene Sonntag  vorgesehen ist, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen

 

In Osterath:     Meerbuscher Straße, ab Höhe Haus-Nr. 59 bis Höhe Haus-Nr. 1

Willicher Straße, Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 8

Kaarster Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 14

Hochstraße, ab Höhe Haus-Nr. 15 bis Höhe Haus-Nr. 29

Bommershöfer Weg Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

Kirchplatz, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

 

In Lank                        Hauptstraße, ab Höhe Haus-Nr. 13 bis Höhe Haus-Nr. 83

                        Gonellastraße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 15

 

Nach den vorliegenden Anträgen der Werbegemeinschaften werden für den Maimarkt in Osterath sowie den Ökomarkt in Lank jeweils ca. 5.000 Besucher erwartet. Hingegen werden für Osterath nur ca. 600 Kunden, für Lank 800 – 1.000 Kunden des am verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Einzelhandels erwartet. 

 

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Erfahrungswerte der in den Vorjahren durchgeführten Veranstaltungen bzw. verkaufsoffenen Sonntage. 

 

Nach Einschätzung der Verwaltung sind die Angaben der jeweiligen Werbegemeinschaften jeweils zutreffend und die Anforderungen für die beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage werden  erfüllt sein. Jedoch lassen sich aufgrund unzureichender Daten keine ausreichend belastbaren Prognosen erstellen. In den vergangenen Jahren ist keine konkrete Erhebung der Besucher der im Stadtgebiet Meerbusch durchgeführten Veranstaltungen erfolgt. Ebenso haben die Werbegemeinschaften keine detaillierten Informationen zur Anzahl der Kunden des örtlichen Einzelhandels in den vergangenen Jahren.

 

Da in vielen Kommunen Unsicherheiten  im Umgang mit der Freigabe verkaufsoffener Sonntage bestehen, hat am 09.02.2017 ein runder Tisch unter Führung des Wirtschaftsministeriums getagt, an dem Interessenvertreter des Handels, der Gewerkschaft ver.di, der Kirchen, der Bezirksregierung sowie der kommunalen Spitzenverbände getagt. Dabei wurde die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die Handlungsempfehlungen, die es den Kommunen vereinfachen sollen, rechtssichere Verordnungen zu erlassen. Die abschließenden Ergebnisse sollen noch im Frühjahr vorliegen und dann als Handlungsempfehlung bzw. Erlass herausgegeben werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind entsprechende Resultate hier nicht bekannt geworden.

 

Darüber hinaus wird das Wirtschaftsministerium eine Untersuchung in Auftrag geben, die sich mit der Frage beschäftigen soll, wie Prognoseentscheidungen vor Ort getroffen werden können. Auch dazu liegen der Verwaltung derzeit keine Ergebnisse vor.

 

Seitens der Verwaltung wurde diese Problematik mit Vertretern aller Meerbuscher Werbegemeinschaften erörtert und nach Lösungen gesucht. Auf das derzeit nicht auszuschließende Risiko, dass ggf. auch Rechtsmittel gegen die Meerbuscher Lösung erhoben werden, wurde hingewiesen. Gegebenenfalls muss auch für Meerbusch mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Verwaltungsgericht gerechnet werden, die auch sehr kurzfristig erfolgen kann. Dies hätte aber lediglich Auswirkung auf die beabsichtigte Öffnung der Verkaufsstellen. Die Durchführung der eigentlichen Veranstaltungen bliebe davon unberührt.

 

Letztlich bleibt aber das Ergebnis der vom Wirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Untersuchung abzuwarten. Darüber hinaus sind die diesjährigen Veranstaltungen dazu zu nutzen, die erforderlichen Daten zu ermitteln. Dies bedeutet, dass als Grundlage für die etwaige Freigabe verkaufsoffener Sonntage in den kommenden Jahren seitens der Werbegemeinschaften Zählungen der Besucher sowie der Kunden des Einzelhandels durchgeführt werden müssen.  

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand ergeben sich durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.