Betreff
Kommunales Wildtierverbot für städtische Flächen
Vorlage
BM/0589/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt,- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat folgendes Wildtierverbot zu beschließen:

 

Der Rat beschließt, Flächen in städtischem Eigentum oder Besitz künftig nur noch Zirkusbetrieben oder Veranstaltern zu überlassen, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen. Wildtiere in diesem Sinn sind insbesondere Affen, antilopenartige Tiere, Bären, Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Großkatzen, Kängurus, Nashörner, Papageien, Reptilien (Krokodile, Schlangen, Echsen u.a.), Robben, Strauße, Wildformen von Rindern sowie Zebras.

 

 


Sachverhalt:

 

Wildtiere können in reisenden Betrieben praktisch nicht tiergerecht gehalten werden. Die Haltungsanforderungen für Wildtiere sind anspruchsvoll. Daher hat es auf Bundesebene  mehrmals Entschließungen und Initiativen für ein Verbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben gegeben. Tierschützer und Tierärzte fordern seit Jahren ein Verbot von Wildtieren auf Reisen. Auch der Landesbeauftragte für den Tierschutz des Landes Baden-Württemberg beim Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz hatte entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Allerdings wurde der bundesgesetzliche Tierschutz bislang nicht angepasst.

 

Zahlreiche Städte (ca. 70) haben Beschlüsse gefasst, wonach öffentliche Einrichtungen und Flächen Zirkusbetrieben mit Wildtieren nicht mehr zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Die Rechtmäßigkeit eines kommunalen Wildtierverbotes ist umstritten. Hier liegen Urteile mit teilweise widersprüchlichen Ergebnissen vor. Zuletzt hat das OVG Lüneburg dies als rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Zirkusunternehmen bewertet, die durch das Tierschutzgesetz zurzeit noch bundesgesetzlich erlaubt sei. Das VG München hat dies  im Urteil vom 06.08.2014 den Gemeinden überlassen, wenn sie die Benutzung öffentlicher Flächen willkürfrei mittels eines Wildtierverbotes ausgestalten.

 

Im NRW hat bisher nur das VG Düsseldorf am 06.02.2017 beim von der Stadt Düsseldorf beschlossenen Wildtierverbot die Frage der Rechtmäßigkeit offengelassen, da das Wildtierverbot  für den vorher gestellten Antrag noch nicht galt. Das OVG NRW hat zu dieser Problematik bisher  nicht entschieden. Die Städte Krefeld, Neuss, Kaarst, Dormagen und Grevenbroich haben kein aktuelles Wildtierverbot, wohl aber die Stadt Willich.

 

Die Verwaltung der Stadt Meerbusch hält die oben empfohlene Beschlussfassung für rechtlich möglich.

 

Aufgrund der Allzuständigkeit des Rates sowie der auch gem. § 41 f GO vorgesehenen Beschlusskompetenz über die Einschränkung öffentlicher Einrichtungen ist der Rat zuständig. Speziell beim Dr. Hans-Lampenscherf-Platz, bei dem jährlich ca. 2 Zirkusvorstellungen stattfanden, ist aufgrund einer jahrzehntelangen Übung von einer öffentlichen Einrichtung für Veranstaltungen auszugehen, deren Nutzung der Rat bestimmen bzw. beschränken kann.

 

Auch nach nordrhein-westfälischem Gemeinderecht und insbesondere § 8 der GO bleibt es bei freiwilligen Einrichtungen dem Rat überlassen, welche Einrichtungen er schafft und wozu er sie widmet und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit ausgestalten will.

 

Hier bestehen auch sachliche Gründe, die Nutzung der in Rede stehenden Flächen nur ohne Wildtiere zu gestatten. Freiwillig betriebene Einrichtungen kann die Stadt außerdem auch an ethischen Erwägungen ausrichten. Im Übrigen ist die Schaustellung von Großtieren oder Tiermengen in besonderem Maße gefahrengeneigt, weil die ausbruchssichere und/oder zugleich verhaltensgerechte Unterbringung solcher Tiere eines von Ort zu Ort ziehenden Unternehmens in der Regel schwer möglich ist. Dies gilt gerade auch hinsichtlich größerer Tiere oder zu Beiß- oder anderen Angriffsattacken oder Fluchtverhalten neigender, oftmals verhaltensgestörter Tiere, die eben nicht seit Jahrhunderten domestiziert wurden. Der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle und sichere, tier- und umweltgerechte und hygienische Unterbringung von Wildtieren bildet ebenfalls einen hinreichenden sachlichen Grund, reisende Betriebe mit den im Beschluss genannten Tieren jedenfalls auf städtischen Flächen nicht zuzulassen. Da immer wieder Zirkustiere aus ihren Stallungen, Käfigen und provisorischen Haltungen ausbrechen, werden hierbei auch nicht selten Menschen verletzt sowie der Verkehr und die Tiere gefährdet. In unmittelbarer Nachbarschaft einer Grundschule und demnächst auch  einer Kita sowie einer frequentierten Verbindungstrasse und eines Wohngebietes gilt dies erst recht.

 

Bis zu einer anderslautenden Entscheidung auch des OVG NRW im Lichte der Gemeindeordnung NRW sieht die Verwaltung  keinen rechtlichen Grund das o.g. Wildtierverbot nicht beschließen zu können.

 

Der Schausteller ist nicht gehindert, in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden im Privateigentum stehende Flächen anzumieten, um seine aus Sicht von Tierschützern vieler Nationen bedenkliche Schaustellung durchzuführen, solange dies bundesrechtlich nicht untersagt wird. Auch ein Kontrahierungszwang der Stadt ist hinsichtlich der privaten Flächen nicht ersichtlich.

 


 

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

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