Betreff
Finanzierung der Sanierung Notunterkunft Meerbusch-Gymnasium
Vorlage
SFI/0588/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss stimmt als dringliche Entscheidung gemäß § 60 (1) S. 1 GO NRW der außerplanmäßigen Mittelbereitstellung durch den Kämmerer in Höhe von 1.620.000 € bei 7.01012110.710.001 Sanierung Notunterkunft Meerbusch-Gymnasium zu.

 


Sachverhalt:

 

Zum Zeitpunkt der Haushaltsberatungen waren die genaue Höhe und der Umfang des Sanierungsaufwandes noch nicht bekannt, daher gab es noch keine Kostenübernahmeerklärung der Bezirksregierung. Im Haushalt 2017 wurde vorsorglich ein konsumtiver Betrag von 655.000 € sowie ein Ertrag durch den Anteil der Bezirksregierung von 325.000 € veranschlagt.

 

Maßgeblich für die Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sind die Einkommenssteuer-Richtlinien 21.1 und der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18.07.2003. Wesentlich für die Abgrenzung ist die Beantwortung der Frage, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten subjektiv funktionsuntüchtig ist. Dies ist nach ingenieurmäßiger Beurteilung der Fall.

 

Nach Durchführung der Vorplanung, Kostenschätzung und Abschluss der Verhandlungen mit der Bezirksregierung wurde festgestellt, dass ein deutlich höherer Sanierungsbedarf über zahlreiche Gewerke hinweg besteht, so dass es sich um eine Generalsanierung bzw. Grundinstandsetzung handelt und die Maßnahme investiv abzuwickeln ist. Die Gesamthöhe der Sanierung inklusive des Anteils der Bezirksregierung, beträgt 1.490.000 €. Die Zuschuss der Bezirksregierung beträgt 835.000 € und somit 510.000 € mehr als im Haushalt veranschlagt.

 

Im Zuge dieser Sanierungsmaßnahme sollte ebenfalls die Erneuerung der Glasfassade der Zweifachturnhalle erfolgen, da absehbar ist, dass dies in den nächsten Jahren aufgrund des baulichen Zustandes erforderlich ist. Die Erneuerung der Glasfassade im Rahmen der Sanierung der Turnhallen hat zum einen den Vorteil, dass eine weitere Schließung der Halle auf Grund zwei getrennter Baumaßnahmen vermieden werden kann und zum anderen, dass Arbeiten, die bei der vorgesehenen Erneuerung des Sportbodens anfallen, nicht doppelt erfolgen müssen (Anpassung des Sportbodens einschließlich Unterkonstruktion an die neue Fassade). Die Erneuerung ist bisher nicht im Haushalt 2017 veranschlagt und führt zu einer Erhöhung der Maßnahme um 130.000 € auf 1.620.000 €.

Eine Übertragung von konsumtiven Mitteln auf investive Konten ist haushaltsrechtlich zulässig.

 

Die dringliche Entscheidung ist auf Grund der aktuellen Sperrung der Zweifachturnhalle sowie eines Teils der Duschen und Umkleiden erforderlich. Eine zügige Wiederinbetriebnahme und eine geordnete Nutzung durch die Schulen und Sportvereine werden durch die Baumaßnahmen ermöglicht.

 

Eine Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2018 verhindert eine zügige Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Für den Ergebnisplan bedeutet die Zuordnung zum investiven Teil des Finanzplanes zunächst eine Verbesserung um 330.000 €:

Wenigeraufwand                           655.000 €

Wenigerertrag                                 325.000 €

Verbesserung                                  330.000 €

 

Für den Finanzplan stellen sich die Auswirkungen wie folgt dar:

Gesamtbedarf                                 1.620.000 €

Zuschuss Land                                     835.000 €

Verbesserung Ergebnisplan          330.000 €

Bedarf                                                    455.000 €

 

Dieses aktuelle Finanzierungsdefizit kann im Rahmen des Jahresabschlusses 2017 aufgefangen werden. Nach den Erfahrungen aus den vergangen Jahren ist immer mit einer Nichtinanspruchnahme von Übertragungen oder von Haushaltsansätzen in dieser Größe zu rechnen; die Deckung ist somit gewährleistet. Ein zusätzlicher Kreditbedarf besteht nicht.

 

Für die künftigen Jahre besteht ein veränderter Abschreibungsaufwand. Als Kalkulationsgrundlage wird eine hälftige Verteilung auf die beiden Turnhallen angenommen. Die Restnutzungsdauer verändert sich um jeweils 20 Jahre.

 

Daraus ergibt sich für die kleine Turnhalle:

  1. Restbuchwert zum 31.12.2016                                                 1.185.074 €
  2. Investitionen 2017                                                                                           810.000 €
  3. Zuschuss (Sonderposten)                                                                             417.500 €

 

  1. Bisheriger Abschreibungsaufwand pro Jahr                                            26.985 €
  2. Neuer Abschreibungsaufwand pro Jahr                                                   31.214 €

 

  1. Ertragswirksame Auflösung Sonderposten pro Jahr (20 Jahre)    20.875 €

 

  1. Ergebnisverbesserung                                                                                     16.646 €

 

Für die große Turnhalle:

  1. Restbuchwert zum 31.12.2016                                                 2.165.995 €
  2. Investitionen 2017                                                                                           810.000 €
  3. Zuschuss (Sonderposten)                                                                             417.500 €

 

  1. Bisheriger Abschreibungsaufwand pro Jahr                                            54.263 €
  2. Neuer Abschreibungsaufwand pro Jahr                                                   49.669 €

 

  1. Ertragswirksame Auflösung Sonderposten pro Jahr (20 Jahre)    20.875 €

 

  1. Ergebnisverbesserung                                                                                     25.469 €

 

 

Somit ergibt sich durch die sachlich gebotene Verlängerung der Nutzungsdauer einerseits und der ertragswirksamen Auflösung der als Sonderposten zu buchenden Zuschüsse eine jährlich Entlastung des Ergebnisplans um 42.115 € (16.646 € für die kleine, 25.469 € für die große Halle). Dass sich die Abschreibungsdauer um 20 Jahre verlängert, entspricht sowohl den haushaltsrechtlichen Vorgaben als auch den Zielen des Ressourcenverbrauchskonzepts. Da die Hallen eine weitere Generation genutzt werden kann, ist die Belastung der künftigen Generationen mit Abschreibungsaufwendungen geboten.

 

Eine Belastung aus Kreditzinsen erfolgt nicht, da das Kreditvolumen nicht erhöht wird

 


Alternativen:

Die Mittel werden im Rahmen des Haushaltsplans 2018 bereitgestellt.