Betreff
Anlage eines Bestattungswaldes in Meerbusch
Vorlage
DezIII/0586/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat stimmt den öffentlichen Teilen des Entwurfes des Austausch- und Nutzungsvertrages Stadt Meerbusch./. Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH sowie den öffentlichen Teilen des  Nutzungssicherungsvertrages Stadt Meerbusch./. Friedrich Freiherr von der Leyen in der vorliegenden Vertragsfassung zu.

 


Sachverhalt:

 

Baron Friedrich Freiherr von der Leyen beabsichtigt die Einrichtung eines Bestattungswaldes auf einer in seinem Eigentum befindlichen Waldfläche im Meerer Busch. Der Rat der Stadt hatte die Verwaltung in der Sitzung am 25.06.2015 erstmalig beauftragt, diesbezügliche Vertragsverhandlungen mit Freiherr von der Leyen und der FriedWald GmbH aufzunehmen.

 

Die Verwaltung hatte in den Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses am 07.09.2016 und des Rates am 29.09.2016 über den Stand der Vertragsverhandlungen berichtet und wurde mit der Fortsetzung der Verhandlungen auf Grundlage der bis dahin erzielten Ergebnisse beauftragt. Im Januar 2017 hat Freiherr von der Leyen der Verwaltung mitgeteilt, dass die FriedWald GmbH als potentieller Betreiber des Bestattungswaldes ausscheidet und an deren Stelle die Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH unter der Geschäftsführung von Jeanette Freifrau von der Leyen tritt. Die Verwaltung hat die Verhandlungen dann unter den veränderten Voraussetzungen fortgesetzt.

 

Bei den geplanten Bestattungen wird die Asche Verstorbener in einer biologisch abbaubaren Urne an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt. Erdbestattungen im Sarg sind dort nicht möglich.

 

Zur Einrichtung eines Bestattungswaldes bedarf es neben der Bereitstellung eines geeigneten Areals durch einen Waldbesitzer der Kooperation mit einer Kommune, auf deren Stadtgebiet sich die zukünftige Bestattungsfläche befindet.

 

Die Stadt Meerbusch muss für einen Bestattungswald auf ihrem Stadtgebiet die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft nach dem Bestattungsgesetz NRW für einen Zeitraum von mindestens 99 Jahren übernehmen. Dies beinhaltet die Durchführung eines Antragsverfahrens bei der Kreisordnungsbehörde, den Erlass einer Friedhofssatzung (Nutzungsordnung) für den Bestattungswald und das Führen der Aufsicht über dessen ordnungsgemäßen Betrieb. Der Betreibergesellschaft (Waldbesitzerin) werden seitens des Trägers alle Verwaltungsaufgaben übertragen (Bestellung zum Verwaltungshelfer). Daneben kümmert sich die Betreibergesellschaft u.a. um die Öffentlichkeitsarbeit und die Vermarktung sowie um die erforderliche Pflege und Nachpflanzung von Wald- und Bestattungsbäumen. Dem entsprechend hat die Stadt gegenüber der Betreibergesellschaft einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung und vertragsgemäße Führung sowie einen verkehrssicheren Betrieb des Bestattungswald-Standortes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der vorhandene Waldparkplatz wird von der Betreibergesellschaft ausgebaut und für Kunden und deren Angehörige sowie Waldbesucher zur Verfügung gestellt.

 

Die Zusammenarbeit der drei vorgenannten Parteien ist rechtlich wie folgt ausgestaltet: Die Betreibergesellschaft arbeitet im Auftrag des Waldeigentümers und des Friedhofsträgers. Zwischen Waldeigentümer und Friedhofsträger wird zu diesem Zweck ein Nutzungssicherungsvertrag, zwischen Waldeigentümer und Betreibergesellschaft ein Dienstvertrag und zwischen Betreibergesellschaft und Friedhofsträger ein Austausch- und Nutzungsvertrag geschlossen. Als sogenannter Hoheitsträger hat der Friedhofsträger (Stadt Meerbusch) dafür zu sorgen, dass die Betreibergesellschaft und der Waldeigentümer ihre vertraglich gebundenen Leistungen erfüllen.

 

Ein Bestattungswald erfährt - ebenso wie herkömmliche Begräbnisplätze - eine Widmung als Friedhof. Die Friedhofsfläche wird daneben durch eine eingetragene Grunddienstbarkeit für 99 Jahre gesichert. Somit ist und bleibt der Friedwald Bestattungsort gemäß den gesetzlichen Bestimmungen - und zwar unabhängig vom Bestehen des Unternehmens Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH.

 

Da der Bestattungswald in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Kommune steht, ist im Falle einer Insolvenz der Betreibergesellschaft zu berücksichtigen, dass die Kommune dann in der weiteren Verantwortung steht. So ist sie verpflichtet, denjenigen, die bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben haben, dort zukünftig die Beisetzungen zu ermöglichen. Darüber hinaus sind alle Verwaltungsaufgaben, die der Betreibergesellschaft übertragen wurden, wieder von der Kommune wahrzunehmen und zwar bis zum Ende der gesicherten 99 Jahre seit Eröffnung des Friedwaldes. Um die Risiken für die Stadt auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hat sich Freiherr von der Leyen als Waldeigentümer bereit erklärt, die Pflichten, die dem Waldbesitzer aus dem Austausch- und Nutzungsvertrag gegenüber der Stadt erwachsen, abzusichern. Er steht dafür ein, dass der Waldbesitzer die der Stadt gegenüber bestehenden und künftigen Verpflichtungen aus dem Austausch- und Nutzungsvertrag vertragsgemäß erfüllt.

 

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Friedhofsbetriebes muss die Stadt als Träger des Friedhofes eine entsprechende Satzung (Nutzungsordnung) im Sinne der Gemeindeordnung verabschieden. Der Entwurf der Nutzungsordnung ist als Anlage beigefügt und soll in der nächsten Sitzung des Rates beschlossen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Der für die Stadt als Friedhofsträger entstehende Aufwand wird durch die Entschädigungen gemäß dem Austausch- und Nutzungsvertrag pauschal abgeglichen. Auf Grund der 99-jährigen Vertragsdauer können mögliche langfristige haushaltsrelevante Kosten nicht belastbar prognostiziert werden.


Alternativen:

 

1. Die Vertragsverhandlungen werden unter einer anderen Vorgabe fortgesetzt.

 

2. Die Einrichtung eines Bestattungswaldes wird abgelehnt.