Betreff
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B, Meerbusch Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“
1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Vorlage
FB4/0575/2017
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.


1.       Beschluss über Stellungnahmen

 

Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Einwendungen nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.

Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.

 

 

2.   Beschluss über Änderungen

Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211 B, Meerbusch-Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“, in grüner Farbe.

 

            Es handelt sich insbesondere um:

-       Redaktionelle Anpassungen in Planzeichnung, Legende und Plankopf

-       Ergänzung von Indexzahlen

-       Ergänzung von Hinweisen in den textlichen Festsetzungen

 

 

3.       Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

 

Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211B in Meerbusch‑Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel  6  des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966) als Satzung mit der Begründung vom 06.01.2017,

 

für ein Gebiet, das 

im Norden durch die südliche Grenze des Struckslindenweges, im Osten durch die östliche Grenze der Krefelder Straße (L 476), im Süden durch die nördlichen Grenzen der Gewerbegrundstücke nördlich der Rudolf-Diesel-Straße und im Westen durch die östliche Grenze des Fußweges zwischen dem Struckslindenweg und der Comeniusstraße begrenzt ist,

maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs­bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211 B.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan Nr. 211 B, soweit er von der 5. Änderung des Bebauungsplans überlagert wird, teilweise außer Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 24. Oktober 2016 bis einschließlich zum 24. November 2016 gemäß §13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.Oktober 2016 über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen und ergänzende Hinweise zur Wasserwirtschaft, zu Bodenschutz und Altlasten, zum Immissionsschutz, zum Artenschutz, zu Sichtdreiecken, zum Anlagenschutz von Flugsicherungseinrichtungen und zu denkmalrechtlichen Belangen abgegeben.

Deren Behandlung ist der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden um Hinweise zur Wasserwirtschaft, zu Altablagerungen und zum Anlagenschutz von Flugsicherungseinrichtungen ergänzt. Außerdem erfolgen redaktionelle Anpassungen sowie die Ergänzung von Indexzahlen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt, eine erneute Offenlage des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner

Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

keine