1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über
Stellungnahmen
Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Einwendungen nach § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß
Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem
Bebauungsplan-Entwurf 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B während der
öffentlichen Auslegung abgegebenen Anregungen und entscheidet hierüber gemäß §
3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der 5. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 211 B, Meerbusch-Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer
Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“, in grüner Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
- Redaktionelle Anpassungen in Planzeichnung, Legende und Plankopf
- Ergänzung von Indexzahlen
- Ergänzung von Hinweisen in den textlichen Festsetzungen
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt
beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211B in Meerbusch‑Osterath,
Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“,
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966)
als Satzung mit der Begründung vom
06.01.2017,
für ein Gebiet, das
im Norden durch die südliche Grenze des Struckslindenweges, im Osten
durch die östliche Grenze der Krefelder Straße (L 476), im Süden durch die
nördlichen Grenzen der Gewerbegrundstücke nördlich der Rudolf-Diesel-Straße und
im Westen durch die östliche Grenze des Fußweges zwischen dem Struckslindenweg
und der Comeniusstraße begrenzt ist,
maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß
§ 9 Abs. 7 BauGB in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211 B.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan Nr. 211 B, soweit er von der 5. Änderung des Bebauungsplans überlagert wird, teilweise außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B hat einschließlich der Entwurfsbegründung
sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 24. Oktober 2016 bis einschließlich zum 24. November 2016
gemäß §13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.Oktober 2016
über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt. Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte
parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung.
Aus der
Öffentlichkeit wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Seitens der
beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen und ergänzende Hinweise zur Wasserwirtschaft, zu Bodenschutz und
Altlasten, zum Immissionsschutz, zum Artenschutz, zu Sichtdreiecken, zum
Anlagenschutz von Flugsicherungseinrichtungen und zu denkmalrechtlichen
Belangen abgegeben.
Deren Behandlung ist
der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.
Die textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan werden um Hinweise zur Wasserwirtschaft, zu
Altablagerungen und zum Anlagenschutz von Flugsicherungseinrichtungen ergänzt.
Außerdem erfolgen redaktionelle Anpassungen sowie die Ergänzung von
Indexzahlen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt, eine
erneute Offenlage des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner
Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine