Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§§ 1 (8) und 13a BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch den Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722),
für ein Gebiet, das im Norden durch die
Gottlieb-Daimler-Straße begrenzt wird, im Osten an das Flurstück 1537 angrenzt,
im Süden durch die Meerbuscher Straße und im Westen durch die Ladestraße
begrenzt wird,
maßgebend ist der in der 1. Änderung des Plans Nr. 266 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 266, Meerbusch‑Osterath, Ostara aufzustellen,
die vorrangig
folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
- Entwicklung von Wohnbauflächen
Sachverhalt:
Die
Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau ist in der Stadt Meerbusch
gestiegen. Vor allem bei älteren Menschen besteht ein großer Bedarf an
kleineren Miet- bzw. Eigentumswohnungen in zentraler und integrierter Lage.
Diese Menschen haben bisher häufig in Einfamilienhäusern mit Garten gewohnt,
möchten sich jedoch im Alter gerne verkleinern, ohne dazu den eigenen Stadtteil
verlassen zu müssen.
Die
Flächen, die für eine entsprechende Wohnbebauung in Meerbusch zur Verfügung
stehen, sind begrenzt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Flächen in die
städtebaulichen Planungen einzubeziehen, die bislang für anderweitige Nutzungen
vorgesehen waren.
Dies
trifft auf die Grundstücke zwischen Gottlieb-Daimler-Straße und Meerbuscher
Straße zu. Diese befinden sich derzeit im Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 266 „Ostara“.
Dieser
Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung innerhalb eines etwa 19 m
tiefen Streifens entlang der Gottlieb-Daimler-Straße ein Gewerbegebiet fest.
Die
restlichen Flächen befinden sich innerhalb eines Mischgebietes, wobei die
Wohnnutzung hier überwiegt.
Die Grundstücke, die sich innerhalb des festgesetzten
Gewerbegebietes befinden, sind auch mehr als vier Jahre nach Rechtskraft des
Bebauungsplans noch immer komplett unbebaut.
Es bietet sich deshalb an, die GE-Flächen nicht mehr für
eine gewerbliche Nutzung vorzuhalten, sondern sie stattdessen einer Wohnnutzung
zuzuführen.
Hierfür
ist die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 266 erforderlich,
um die
Voraussetzung zur Realisierung einer Wohnnutzung zu schaffen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine