Betreff
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe - Grundsätze und Maßstäbe
Vorlage
FB2/0164/2017
Art
Informationsvorlage

Seit jeher wird dem Jugendhilfeausschuss als besonderem Fachausschuss – „das Jugendamt“ bestehend aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung der Jugendhilfe - über Entwicklungen der Jugendhilfe in Quantität und Qualität berichtet oder von diesem dahingehende Beschlüsse gefasst. Vorlagen wie die „Leistungsgewährung und Steuerung einer Hilfe zur Erziehung“ (04/2014) oder die „Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen - inklusive Betreuung“ (09/2016) wurden schon im Kontext einer mit der Einführung des §79a SGB III gesetzlich geregelten Qualitätsentwicklung vorgelegt. Gleichwohl ist auch der schon 2009 geführte umfängliche Fachdiskurs um die „Weiterentwicklung der offenen Jugendarbeit“, so die jährliche Fortschreibung in der Kindertagesstättenbedarfsplanung, Gegenstand der Qualitätsentwicklung. Es besteht also bereits eine fundierte Basis für eine systematische Weiterentwicklung.

 

Qualitätsentwicklung ist in allen Leistungsbereichen des Jugendamtes als kontinuierlicher Prozess präsent und soll insbesondere die Prozess- und Leistungsqualität stärken. Auf Grundlage eines Rahmenkonzepts soll künftig eine verbindliche und strukturell verankerte, kontinuierliche Bewertung der Qualität erfolgen. Letztlich hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Gesamtverantwortung für die Erbringung aller Leistungen und Aufgaben nach dem SGB VIII.

 

 

§ 79
Gesamtverantwortung, Grundausstattung

 

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

 

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

 

      1.   die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;

 

      2.   eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.

 

Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

 

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.

 

 

§ 79a
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

 

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

 

      1.   die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

 

      2.   die Erfüllung anderer Aufgaben,

 

      3.   den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,

 

      4.   die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

 

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

 

 

Den Handlungsempfehlungen des Landesjugendamtes folgend werden die zu erbringenden Leistungen und Aufgaben anhand eines Prozessmodells in Kernprozesse und Teilprozesse unterteilt, um darauf aufbauend die Qualitätskriterien für die einzelnen Zielsetzungen zu erarbeiten und die jeweiligen Standards festzulegen.

 

In den nachstehend genannten Gliederungspunkten 1 bis 4 des Rahmenkonzepts (s. Anlage) werden handlungsfeldübergreifend die Grundlagen für den Fachbereich Soziale Hilfen und Jugend bzw. das Jugendamt dargestellt.

 

1.   Grundlagen zur Qualitätsentwicklung gemäß §§ 79, 79a SGB VIII

 

2.   Qualitätsentwicklung als Prozess

 

3.   Verfahrensabläufe zur Qualitätsentwicklung

 

4.   Handlungsfeldübergreifende Qualitätsentwicklungsprozesse

      4.1   Strukturelle Prozesse

      4.2   Kommunikationsprozesse

      4.3   Verwaltungsbezogene Prozesse

      4.4   Personalbezogene Prozesse

 

5.   Handlungsfeldspezifische Prozesse

 

In der Folge werden sukzessive handlungsfeldspezifische Grundsätze und Maßstäbe beschrieben und dem Ausschuss vorgelegt, nach denen eine Bewertung der Qualität und deren Entwicklung für die einzelnen Abteilungen erfolgen soll. Als eines der ersten Handlungsfelder nach diesem Schema wurde für den Allgemeinen Sozialen Dienst die Einarbeitung neuer Mitarbeiter beschrieben (s. Anlage). Ziel war es hier einerseits, Qualitätseinbrüche nach Stellenneubesetzungen zu vermeiden, aber ebenso die entstehenden Mehrbelastungen durch standardisierte Prozesse zu mindern und zu verkürzen.

 

Beispielhaft ist dem Rahmenkonzept eine Auflistung der Handlungsfelder im Sinne eines Pflichtenheftes angefügt.

 

Sowohl das Rahmenkonzept als auch die künftig auf dieser Grundlage zu beschreibenden Prozesse werden kontinuierlich überprüft, angepasst und fortgeschrieben. So werden unter anderem in den Jugendhilfeplanungen regelmäßig wichtige qualitative Aspekte aufgegriffen und behandelt. Die freien Träger und Betroffene sollen in die Qualitätsentwicklung in einem Dialog auf Augenhöhe mit einbezogen werden.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter