Betreff
Aufstellung der Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin
Vorlage
BM/0567/2017
Art
Informationsvorlage

 

§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 verpflichtet die Hauptverwaltungsbeamten, ihre Nebentätigkeit nach § 17 LBG vor Übernahme dem Rat anzuzeigen. Darüber hinaus ist dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über die durch die Nebentätigkeit erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen.

 

Die Nebeneinnahmen im Jahre 2016 stellen sich wie folgt dar:

 

 

1.         Aufsichtsrat Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH                                    2.499,00 €

 

2.         Aufsichtsrat Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG                         833,00 €                                                                                                                                       __________

                                                                                                                                

3.332,00 €

 

 

Seit Jahren ist streitig, ob und in welcher Höhe Einnahmen aus Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamten abführungspflichtig sind. Einnahmen aus Nebentätigkeiten sind für Beträge über 9.600 € abführungspflichtig.

 

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2011, nach der Tätigkeiten eines Hauptverwaltungsbeamten im Beirat eines privaten Unternehmens mit kommunaler Beteiligung dem Hauptamt zuzuordnen sind, hatte das Innenministerium NRW mit Schreiben vom 09. März 2011 mitgeteilt, dass für Gremiumstätigkeiten in Sparkassen keine Abführungspflicht bestehe, zur  Beseitigung von Unsicherheiten, welche Tätigkeiten im konkreten Fall als Tätigkeit im Hauptamt und welche als Tätigkeit im Nebenamt zu bewerten sei, solle im Übrigen nach einer länderübergreifenden Abstimmung ein Erlass zur Regelung folgen.

 

Bis auf eine Regelung für die Tätigkeit im RWE-Regionalrat, im Aufsichtsrat der RWE AG und ihrer Tochtergesellschaften, für die dann eine Abführungspflicht besteht, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung ist – Erlass vom 01.02.2016 –, besteht nach wie vor keine Regelung zur Abführungspflicht von Nebeneinnahmen in weiteren Gremien.

 

Insofern wird die Abführung an die Gemeinde von Bürgermeistern und Landräten unterschiedlich praktiziert.

 

Vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Innenministerium NRW bzw. die Aufsichtsbehörde habe ich deshalb wie in den Jahren 2014 und 2015 meine o. g. Nebeneinnahmen an die Stadtkasse Meerbusch abgeführt.


 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin