Betreff
Bodendenkmal Seisthof in Meerbusch Nierst, Errichtung eines Kunstwerks Landmarke Kapelle Nierst
Vorlage
FB4/0566/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt Meerbusch stimmt der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zur Errichtung des Kunstwerks ‚Landmarke Kapelle Nierst‘ zu.

 


Sachverhalt:

 

Am südlichen Rand der Ortslage Nierst in Meerbusch liegt der Seisthof, eingetragen in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch als Bodendenkmal mit der lfd. Nr. 4.

Nach urkundlichen Überlieferungen geht der Hof auf das 12. Jh. zurück. Auf dem Hügel südöstlich der heutigen Hofgebäude findet man Ziegelbrocken und Dachschieferreste, die man als Überreste des Gefängnisses und der Kapelle ansehen muss. Entsprechende Eintragungen im Urkataster an dieser Stelle bestätigen dies.

Der Seisthof war demnach im Laufe seiner Geschichte nicht nur von wirtschaftlicher Bedeutung, sondern hatte auch überörtliche Aufgaben.

Die Fundamente der ehem. Hofgebäude, des Gefängnisses und der Kapelle sowie weitere Siedlungsfunde müssen im Untergrund des Schutzbereichs erwartet werden.

Der ehem. Seisthof ist obertägig nicht mehr sichtbar. Seine Ausdehnung ist in der ungewöhnlichen Grundstücksparzellierung und im Verlauf seiner Gräben erkennbar.

 

 Im Zusammenhang mit dem Jubiläum ‚850 Jahre Kloster Meer‘ beabsichtigt der

Heimatkreis Lank e. V. auf der heutigen Pferdewiese ein Kunstwerk zu errichten. Bei der Anlage handelt es sich um eine Betonscheibe, die dem Grundriss der alten Kapelle nachempfunden ist. Diese Scheibe wird von 5 Stahlstützen gestützt, die – je nach Erfordernis -  ca. 40- 80 cm im Erdreich im Erdreich gegründet werden.

Das Kunstwerk wird außerhalb des ehemaligen Standortes der Kapelle errichtet.

 

Die Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist erfolgt. Das Benehmen ist hergestellt. Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme. Die Bodeneingriffe sind ausschließlich unter archäologischer Fachaufsicht durchzuführen, so dass die fachgerechte Untersuchung, Dokumentation und Bergung archäologischer Funde gewährleistet ist.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

keine

 


Alternativen:

 

keine