Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
FB2/0564/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Schule und Sport empfehlen dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Tagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gemäß der anliegenden II. Änderungssatzung (Anlage 8) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Mit Wirkung vom 01. August 2012 trat die gemeinsame Beitragssatzung für alle gesetzlich geförderten Betreuungsangebote in Meerbusch in Kraft. Diese gilt für die Inanspruchnahme für Betreuungsleistungen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule. Mit der Zusammenführung der Beitragssysteme sollte seinerzeit das Ziel erreicht werden, ein transparentes und für alle Betreuungsangebote systematisch einheitliches Beitragssystem zu gestalten. Dabei orientieren sich die Beiträge für alle Betreuungssysteme am jeweiligen Elterneinkommen. Es gelten die gleichen Einkommensfreigrenzen sowie einheitliche Regelungen für die Geschwisterbefreiung. Diese Regelung hat sich bewährt und ist inzwischen gut etabliert.

 

Mit Wirkung vom 01. August 2015 wurden die seinerzeit festgelegten Beiträge dann erstmalig linear um 5% erhöht. Verwaltungsseitig ist eine nächste Anpassung um 5% turnusgemäß zum 01. August 2017 vorgesehen. Diese Anpassung ist im Haushaltsentwurf 2017 als Mehreinnahme schon enthalten. Es bedarf daher noch der Beschlussfassung der Satzung mit den konkreten, jeweiligen Elternbeiträgen pro Einkommensstufe.

 

Den Fachausschüssen wurden seitens der Verwaltung im September und November 2016 verschiedene Alternativen zur möglichen Erhöhung der Elternbeiträge vorgeschlagen. Die FDP hat ihrerseits ein mathematisches Berechnungsmodell entwickelt, basierend auf der Grundlage eines Betrages pro Betreuungsstunde, hochgerechnet auf den wöchentl. Betreuungsumfang, sowie einer entsprechenden Faktorisierung des sich hieraus ergebenden Beitrages um hiermit die Staffelung in den Einkommensstufen abzubilden.

 

Dabei erhält die erste Einkommensstufe (Bruttoeinkommen bis 30.000 €) den Faktor 0 (entspr.: kein Beitrag) und die letzte Einkommensstufe den Faktor 1 (entspr.: Höchstbeitrag). Die 6 dazwischen liegenden Einkommensstufen werden mit gleichmäßig steigenden Faktoren von 0,143, 0,286, 0,429 usw. belegt. Es ergäbe sich bei Anwendung dieses Berechnungsmodells folglich eine gleichmäßige Steigerung des Elternbeitrages in jeder Einkommensstufe (s. Anl. 1).

 

Zwischen den Fraktionen herrscht nach einem Gespräch von Fraktionsvertretern und Vertretern der Verwaltung am 14. November 2016 insoweit Einvernehmen, als das die bisherigen Rahmenbedingungen für die Elternbeitragserhebung unverändert bleiben sollen, d. h. Eltern mit einem Brutto-Einkommen von unter 30.000 € sind von der Beitragspflicht befreit, es gibt unverändert insgesamt 8 Einkommensstufen und der Höchstbeitrag wird bei Bruttoeinkünften  von über 97.000 € jährlich erhoben. Gleichzeitig sollte jedoch verwaltungsseitig die Berechnung auf der Basis des FDP-Modells erfolgen um ggf. eine höhere Beitragsgerechtigkeit in der sozialen Staffelung zu erreichen.

 

Die Umsetzung des FDP-Modells würde jedoch – bezogen auf die derzeit geltende Beitragstabelle – in einigen Einkommensgruppen zu erheblichen Verschiebungen der Beitragslast führen, wie an der als Anlage 1 beigefügten Gegenüberstellung der sich ergebenden Beiträge zu erkennen ist. Die teilweise deutlichen Entlastungen hinsichtlich der Beitragshöhe für die Eltern in den unteren und mittleren Einkommensstufen wären vollständig von den Eltern in den oberen Einkommensstufen zu kompensieren. Die Steigerung der Beitragshöhe betrüge für die Eltern der Höchstbeitragsstufe zum Teil bis zu 30%, was aus Sicht der Verwaltung nicht vertretbar wäre.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 01. Dezember 2016 wurde besprochen, dass der verwaltungsseitige Entwurf der Beitragstabelle bzw. der II. Änderungssatzung frühzeitig zur Beratung an die Fraktionen geschickt werden soll, um in der gemeinsamen Sitzung von Jugendhilfeausschuss und Ausschuss für Schule und Sport zu einer (einvernehmlichen) Beschlussfassung zu kommen.

 

Im Rahmen einer Jugendamtsleitertagung beim Städte- und Gemeindebund am 19. Dezember 2016 wurde seitens des zuständigen Landesministeriums vorgestellt, dass grundlegende Reformen des Kinderbildungsgesetzes geplant seien und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erörtert würden. Diese sähen insbesondere hinsichtlich der Finanzierungssystematik deutliche Änderungen gegenüber den derzeitigen Regelungen vor. Es wurde bekannt, dass über Möglichkeiten einer Art Sockelfinanzierung seitens des Landes nachgedacht werde, die möglicherweise die Kindpauschalen ablösen könnten. Ebenso würden in der Landesregierung Überlegungen kommuniziert ggf. den Eltern eine Betreuung in Kernzeiten beitragsfrei zu stellen, welche wiederum eine landesweit geltende, einheitliche Beitragstabelle ermöglichen könnte.

 

In jedem Fall ist zu erwarten, dass im nächsten Jahr eine umfängliche KiBiz Revision zu grundlegenden Änderungen im Finanzierungssystem führen wird, die - wie oben beschrieben - ggf. auch Auswirkungen auf die Meerbuscher Elternbeitragssatzung haben werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, zum jetzigen Zeitpunkt keine durchgreifenden Änderungen des bisherigen, bewährten Beitragssystems vorzunehmen.

 

Um den angestrebten Haushaltsansatz zu erreichen und gleichzeitig dem Bestreben nach mehr Beitragsgerechtigkeit durch gleichmäßigere Abstufungen zwischen den Beitragsstufen zu entsprechen, schlägt die Verwaltung vor, die Erhöhung der derzeitigen Beiträge prozentual aufsteigend vorzunehmen. Die Beiträge der Einkommensstufen 2 + 3 werden um je 2%, die Beiträge der Einkommensstufen 4 + 5 um je 3%, die Beiträge der Einkommensstufen 6 + 7 um je 4% und die Beiträge der Einkommensstufe 8 um 5% angehoben.

Im Rahmen einer Entscheidung für oder gegen eine grundlegende Veränderung des hiesigen Beitragssystems sollte aus Sicht der Verwaltung auch der Umstand Beachtung finden, dass von den zum Stand März 2016 in den Kitas betreuten 1.703 Kindern insgesamt 432 Vorschulkinder und 248 Geschwisterkinder von der Beitragspflicht befreit sind, d. h. es besteht für 1.023 Kinder eine grundsätzliche Beitragspflicht. Hiervon sind jedoch weitere 214 Eltern wegen eines Einkommens von unter 30.000 € jährlich von der Beitragszahlung befreit. Die gesamten Beitragseinnahmen werden folglich von den Eltern der verbleibenden 809 beitragspflichtigen Kinder getragen. Dies entspricht einem Anteil von 48% Beitragszahlern zu 52% Nicht-Zahlern.

 

Einnahmeverlust durch die Vorschulkindbefreiung:                             976.650 €

pauschalierter Ausgleich des Landes:                                                          494.144 €

Verbleibender „Verlust“ Stadt:                                                                      482.506 €

 

Einnahmeverlust durch die Geschwisterkindregelung:                        723.150 €

 

Die prozentuale Verteilung in den jeweiligen Beitragsstufen (für den Kita-Bereich) entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 7.

 

Neben der Änderung der Anlage zu § 4 der o. g. Satzung ist noch eine textliche Anpassung im  § 6 der Elternbeitragssatzung vorzunehmen, da sich der gesetzliche Freistellungsanspruch für Kinder im letzten Kindergartenjahr gemäß § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz auf 2 Jahre erweitert hat, soweit Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: der Haushaltsansatz beinhaltet bereits eine Erhöhung der Elternbeiträge

 


Alternativen:

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