Betreff
IX. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse
Vorlage
ZD/0560/2017
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch die in der Anlage beigefügte IX. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 3 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung ist der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss u.a. für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Services Immobilien zuständig. Diese Regelung führt dazu, dass Baumaßnahmen im jeweiligen Fachausschuss (z.B. Schulausschuss für Schulgebäude, Jugendhilfeausschuss für Kindergarten usw.), im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss und im Bau- und Umweltausschuss beraten werden. Diese Mehrfachbehandlung führt zu einer langen Beratungsfolge, verzögerten Entscheidungsprozessen und bindet Personal.

Aus diesem Grunde schlage ich vor, den Service Immobilien im § 3 Abs. 4 bei der Zuständigkeit des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses zu streichen und die grundsätzlichen Angelegenheiten dieses Bereiches in die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses zu überführen. § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung ist entsprechend zu ergänzen.

Der § 3 Abs. 6 Buchstabe b) muss eine redaktionelle Änderung erfahren, da das dort erwähnte Beamtenrechtsrahmengesetz zwischenzeitlich vom Beamtenstatusgesetz abgelöst wurde. Ebenso kann die Zuständigkeit des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses für Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten gestrichen werden, da die Bearbeitung derartiger Fälle im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss übertragen wurde.


Mit der VII. Änderung der Zuständigkeitsordnung wurde der § 10 Abs. 6 in Buchstabe b) dahingehend geändert, dass freihändige Vergaben bis zu 20.000 € auch für Vergaben zur Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen gilt und hierzu der gemeinsame Runderlass vom 06.08.2015 Anwendung findet. Da dieser Erlass zwischenzeitlich aufgehoben wurde, kann der diesbezügliche Zusatz in § 10 Abs. 6 Buchstabe b) gestrichen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die vorgeschlagenen Änderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 


Alternativen:

 

werden keine aufgezeigt.