Betreff
Anerkennung des Vereins „Meerbusch hilft e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
FB2/0555/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den eingetragenen Verein "Meerbusch hilft e.V.“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG befristet anzuerkennen.

 

Die Anerkennung wird befristet für die Dauer von 2 Jahren bis zum 01.03.2019 ausgesprochen, da der Verein sich zunächst an einem Förderprojekt zur „Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen“ des Landes NRW beteiligt und damit erst seine Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe darlegen wird.

 

Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist ist über die Anerkennung erneut durch den Jugendhilfeausschuss zu beraten. 

 

Verpflichtende Auflage für die befristete Anerkennung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 8a SGB VIII zur „Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung“ und § 72 a SGB VIII zum „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ mit dem Jugendamt.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung z.B. im Rahmen des städtischen Kinder- und Jugendförderplans oder einer anderen Förderung gem.  § 74 SGB VIII.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V.m. §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 05.01.2017 beantragt der Verein "Meerbusch hilft e.V.“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG anerkannt zu werden.

 

Der Verein wurde aus einer Initiativgruppe heraus gegründet und ist seit dem 06.10.2015 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer VR 2831 eingetragen. Eine Bescheinigung des Finanzamtes Neuss über die Feststellung der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke vom 18.09.2015 liegt vor.

 

Dem Vorstand des Vereins gehören zur Zeit an:

¨      Dirk Thorand, selbständig, Berta-Benz-Str. 18, 40670 Meerbusch

¨      Max Pricken, Student, Arnststr, 26 a, 40668 Meerbusch

¨      Verena Uhl, Gesamtschullehrerin, Lewesweg 5, 47807 Krefeld

¨      Christina Pavia, kaufm. Angestellte, Josef-Kothes-Str. 44, 40670 Meerbusch.

 

Der Verein ist seit September 2016 Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Die Anerkennung des Dachverbandes als Träger der Freien Jugendhilfe erstreckt sich dabei nicht auf die ihm angeschlossenen Mitgliederverbände.

 

Der Verein leistet seit seiner Gründung unbürokratische Hilfe für Flüchtlinge und andere bedürftige Menschen in Meerbusch.

Ziel ist es, Bedürftigen in der Stadt Meerbusch zu helfen und sie durch vielfältige Angebote zu unterstützen. Für die neuen Nachbarn, die als Flüchtlinge Meerbusch zugewiesen werden, bietet der Verein eine koordinierte, stadtteilübergreifende und nachhaltige Betreuungskultur.

 

Der Verein sammelt Sach- und Kleiderspenden und vertreibt diese über eine Kleiderkammer in Meerbusch-Büderich und im ehemaligen Jugendzentrum Pappkarton in Strümp über seinen Kooperationspartner Diakonie.

 

Die Anerkennung soll zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da sich der Verein „Meerbusch hilft e.V.“ im Oktober 2016 um eine Förderung aus Projektmitteln des Landes NRW zur „Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen“ beworben hat. Grundlegende Voraussetzung zum Erhalt dieser Fördermittel ist die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Der Verein „Meerbusch hilft e.V.“ möchte gerne ein niedrigschwelliges Brückenprojekt einrichten, um für Kinder und Eltern aus Flüchtlingsfamilien und Familien in vergleichbaren Lebenslagen ein Spiel–, Beschäftigungs- und Lernangebot zu etablieren und so auch den Zugang zur institutionellen Kindertagesbetreuung zu erleichtern z.B. durch:

¨           Eltern-Kind-Gruppen

¨           Spielgruppen

¨           Angebote in Kooperation mit Familienzentren/Kindertageseinrichtungen u.a.

 

Zielgruppen sind Kinder der Altersgruppe bis zum Schuleintritt aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen und ihre Familien, hier insbesondere die Bewohner der Unterkunft Fröbelstraße in Meerbusch-Osterath. Diese sollen durch die Angebote

¨           an die Gesellschaft herangeführt,

¨           beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt,

¨           in ihren sozialen Kompetenzen gefördert,

¨           in der familiären Erziehung begleitet und unterstützt werden sowie

¨           Hilfe beim Ausgleich von Defiziten und Stärkung der vorhandenen Kompetenzen erhalten.

 

Das Angebot von „Meerbusch hilft e.V.“ richtet sich in erster Linie an die U 6 Kinder und ihre Eltern. Es soll an 5 Tagen pro Woche mit je 3 Stunden stattfinden. Zur Durchführung der Angebote will der Verein zwei Fachkräfte einsetzen.

 

Förderfähig aus den Projektmitteln des Landes sind diese Angebote, wenn sie nicht im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes NRW finanzierbar sind.

 

Die beantragten Fördermittel sollen zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen auskömmlich sein, städtische Mittel sind hierfür nicht vorgesehen. Ob und in welcher Höhe eine Förderung des Landes bewilligt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden.

 

Der Verein „Meerbusch hilft e.V.“ verfolgt nach eigenen Angaben ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient insbesondere der Durchführung von Maßnahmen und Projekten mit und für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien. Darüberhinaus werden auch alleinstehende Erwachsene unterstützt.

 

Nach § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die

¨       auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

¨       gemeinnützige Ziele verfolgen,

¨       aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

¨       die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist (SGB VIII, § 75 Abs. (2)).

 

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) und von ihm eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

 

Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers sollen folgende Kriterien herangezogen werden:

¨         Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

¨         Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen,

¨         Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

¨         Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe,

¨         Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse.

 

Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.

(„Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016“ - Abschnitt 2.3. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers)

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes kann eine Anerkennung bei entsprechenden Vorerfahrungen der handelnden Personen auch ohne Einhaltung der Jahresfrist erfolgen.

Dann sollte die Anerkennung im „Vorhinein“ erfolgen und zeitlich befristet werden (etwa 1 oder 2 Jahre).

 

Der Verein „Meerbusch hilft e.V.“ wird zur Durchführung des angedachten Brückenprojektes ausgebildete pädagogische Fachkräfte gemäß der Vorgabe der Förderbedingungen der Landesförderung einsetzen.

Es ist davon auszugehen, dass die nach § 75 SGB VIII notwendigen Voraussetzungen aufgrund der bisherigen durch den Verein geleisteten und der geplanten Tätigkeiten erfüllt werden.

Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.2 c der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch für die Anerkennung zuständig.

 

Verpflichtende Auflage für die befristete Anerkennung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 8a SGB VIII zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung und § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen mit dem Jugendamt.

 

Gemäß § 8a ist in Vereinbarungen mit Trägern, die Leistungen nach SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass

  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird und
  3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

 

Durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) ist im § 72 a SGB VIII der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe geregelt.

 

Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen vorlegen.

 

Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden.

 

Das Antragsschreiben des Vereins, die Satzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie der Bescheid des Finanzamtes sind als Anlage beigefügt.

 


Alternativen:

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