Betreff
Wohnungsnothilfe
Vorlage
FB2/0552/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss beschließt, die Vereinbarung nach § 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch mit der CaritasSozialdienste Rhein-Kreis Neuss GmbH, zur Wohnungsnothilfe mit 19,5 Std./Wo. unverändert fortzuführen.

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung obliegen der Caritas die Beratung und Begleitung der von Wohnungslosigkeit gefährdeten oder bereits betroffenen Personen zwecks Erhaltung oder Ersatzbeschaffung von regulärem Wohnraum mit 19,5 Std./Wo.

 

In der Sitzung am 20.09.2016 hatte der Sozialausschuss beschlossen, die seit Februar 2013 zwischen der CaritasSozialdienste Rhein-Kreis Neuss GmbH und der Stadt Meerbusch bestehende Kooperationsvereinbarung, mit dem Ziel der Vermeidung oder Beendigung von Wohnungslosigkeit der in Meerbusch lebenden Menschen, auf eine volle Stelle aufzustocken.

 

Während zu Beginn der Kooperation der Aufbau eines entsprechenden Netzwerkes und die Vermittlung der mietfähigen Bewohner der Obdachlosenunterkünfte im Vordergrund stand, hat zuletzt die Vermittlung der anerkannten Flüchtlinge aus den städtischen Übergangswohnheimen infolge der Zuwanderungssituation erheblich an Bedeutung gewonnen.

 

Tatsächlich konnten allein im Jahr 2016 durch gemeinsame Anstrengungen von Verwaltung, der Wohnungsnothilfe und ehrenamtlichen Betreuern mehr als 80 Flüchtlinge aus den städtischen Unterkünften in regulären Wohnraum, wenn auch überwiegend außerhalb von Meerbusch, vermittelt werden.

 

Vor dem Hintergrund der sich noch im September 2016 abzeichnenden weiter steigenden Zuweisungen und der wachsenden Zahl von Flüchtlingen, die auch nach deren Anerkennung in einer städtischen Unterkunft verbleiben, war die Aufstockung seinerzeit aus Sicht des Fachamtes wünschenswert.

 

Mit dem am 31.07.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde in das Aufenthaltsgesetz der Paragraph §12a Wohnsitzregelung eingefügt. Hiernach sollen die betroffenen Ausländer für 3 Jahre in dem Bundesland wohnen, dem sie zugewiesen wurden. Gem. § 12a Abs. 9 können die Länder durch Rechtsverordnung u.a. den Wohnort für diese Ausländer bestimmen. Mit der zum 29.11.2016 erlassenen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) hat das Land NRW hiervon Gebrauch gemacht.

 

Mit dieser Verordnung werden die gemeinsamen Bemühungen, Personen aus den hiesigen Flüchtlingsunterkünften in regulären Wohnraum zu vermitteln, nun weitgehend auf das Meerbuscher Stadtgebiet reduziert. Bis kein anderer adäquater Wohnraum zur Verfügung steht bzw. bis die Wohnsitzauflage entfällt, dürfte dies dazu führen, dass anerkannte Flüchtlinge zur Vermeidung von Obdachlosigkeit länger in einer städtischen Unterkunft wohnen müssen.

 

Glücklicherweise stehen im Stadtgebiet verschiedene Wohnungsbauprojekte vor der Realisierung, die insbesondere auch Personen mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein eine Wohnung bieten. Soweit seitens der Stadt auf Belegungsrechte zurückgegriffen werden kann, ist hier die Vermittlung mit weniger Aufwand möglich.

 

In einem Gespräch mit der Geschäftsführung der CaritasSozialdienste konnte dahingehend Einvernehmen erzielt werden, dass die vor diesem Hintergrund zu erwartenden Fremdvermittlungen nicht zu erreichen sind. Eine Verdopplung des Einsatzes ist insoweit nicht mehr zielführend.

 

Gleichwohl besteht darüber Einvernehmen, dass die gute Kooperation in dem bisherigen Umfang weiterhin unbefristet fortzuführen ist.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die im Haushalt, unter 050.315.020 Einrichtung für Wohnungslose, eingestellten anteiligen  Mittel  von ca. 30.000€, würden für diesen Zweck nicht verausgabt.

 


Alternativen:

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