Betreff
Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
Vorlage
FB1/0550/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Neufassung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO) können die Bürger mittels eines Bürgerbegehrens beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann seinerseits in einer Angelegenheit der Gemeinde festlegen, dass anstelle eines Ratsbeschlusses ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

 

Voraussetzungen und allgemeine Festlegungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden sind in § 26 GO und in der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids (BürgerentscheidDVO) getroffen.

 

Die Details der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids regelt die Gemeinde in einer Satzung. Die derzeit geltende Satzung trat am 18. Dezember 2002 in Kraft und wurde zuletzt im Jahre 2007 geändert. Sie gründet im Wesentlichen auf den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO), des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) und präzisiert diese entsprechend den örtlichen Besonderheiten.

 

Auf der Grundlage dieser Satzung wurde im Januar 2013 der erste und bislang einzige Bürgerentscheid in Meerbusch durchgeführt.

 

Infolge verschiedener Änderungen von GO, KWahlG und KWahlO ist eine Aktualisierung der bestehenden Satzung notwendig. Die Verwaltung empfiehlt zudem, entsprechend der im Rahmen des damaligen Bürgerentscheides gewonnenen Erfahrungen, das Abstimmungsverfahren umzustellen. Dabei soll neben der Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes auch eine größtmögliche Flexibilität für die Wählerinnen und Wähler erreicht werden.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist dieses Ergebnis am besten durch ein Abstimmungsverfahren ausschließlich per Briefwahl zu erzielen. Die Briefwahl erfreut sich bei allen Wahlen zunehmender Beliebtheit und ermöglicht allen Wahlberechtigten ohne größeren Aufwand die Möglichkeit sich an den anstehenden Entscheidungen zu beteiligen. Insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder einem stark beanspruchten Terminkalender, stellt das Briefwahlverfahren eine bürgerfreundliche Möglichkeit der Wahlbeteiligung dar. Auch bei dem ersten Bürgerentscheid im Jahr 2013 haben bereits 35% der Wähler die Möglichkeit der Briefwahl genutzt.

 

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf (Anlage 1) baut daher auf folgenden Eckpunkten auf:

 

  • Die Abstimmung erfolgt ausschließlich per Brief. Dies ist nach § 5 Absatz 2 der BürgerentscheidDVO zulässig und hat den Vorteil, dass das Stadtgebiet wie bisher aus nur einem Stimmbezirk besteht und lediglich ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis erforderlich ist.


Die Durchführung der Briefabstimmung erfolgt wie bei den allgemeinen Wahlen. Es erfolgt zunächst eine Benachrichtigung an alle Stimmberechtigten, diese können über einen Zeitraum von 20 Tagen die Abstimmungsunterlagen postalisch, per Email oder auch online auf der städt. Internetseite anfordern und bis zum Tag des Bürgerentscheids zurücksenden oder abgeben. Ebenso ist es möglich, sich beim Wahlamt die Unterlagen aushändigen zu lassen und dort direkt abzustimmen. Somit wird auch durch die ausschließliche Briefabstimmung eine vergleichbare Flexibilität für die Stimmberechtigten wie mit der bisherigen Regelung der Abstimmung in den drei Bürgerbüros erreicht. Das Briefwahlverfahren trägt zudem besser der Tatsache Rechnung, dass durch einen Bürgerentscheid nicht alle Ortsteile gleichermaßen tangiert und daher die Wahlbeteiligung örtlich sehr unterschiedlich sein kann. So haben im Falle des letzten Bürgerentscheides nur ca. 15 % der Wähler in Büderich beziehungsweise 13 % in Lank abgestimmt, während die höchste Abstimmungsquote mit ca. 37 % natürlich in Osterath zu verzeichnen war.

 

Alternative:
Der Rat legt einen Tag (Wahlsonntag) für den Bürgerentscheid fest. Das Abstimmungsgebiet (Stadt Meerbusch) wird in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Nach § 6 BürgerentscheidDVO sind dann die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und der Zahl der Stimmberechtigten je Abstimmungslokal festzulegen. Für jedes Abstimmungslokal sowie für die dann separate Briefwahl muss ein Wahlvorstand ernannt werden (mindestens je sechs Personen). Die Stimmberechtigten haben neben der Briefwahl die Möglichkeit, am Wahltag ein Abstimmungslokal aufzusuchen. Bei dieser Alternative ist durch die Einsparung von Wahlbriefporto zwar mit geringeren direkten Kosten zu rechnen. Insgesamt ergäbe sich jedoch ein erheblicher organisatorischer und personeller Mehraufwand.

 

  • Die Satzung wird um Regelungen zu eventuellen Stichentscheiden ergänzt. Stichentscheide (§ 26 Abs. 7 Sätze 4 und 5 GO) können entstehen, wenn gleichzeitig mehrere Bürgerentscheide stattfinden, deren Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

  • Für die Durchführung von Bürgerentscheiden gelten die Vorschriften der GO, des KWahlG und der KWahlO sinngemäß, soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft. Trotz Einschränkungen hinsichtlich der Lesbarkeit wird daher in der Satzung regelmäßig auf höherrangiges Recht verwiesen. Bei Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen muss daher künftig die Satzung nicht mehr gesondert angepasst werden.

 

Insgesamt orientiert sich der Satzungsentwurf an der „Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung“ von September 2016. Auf eine Synopse zur gegenwärtig geltenden Satzung wird verzichtet, da diese von grundlegend anderen Voraussetzungen und Sachverhalten ausging und insofern nicht direkt vergleichbar ist. Nähere Erläuterungen sind stattdessen der Anlage 2 zu entnehmen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Die Kosten für die Durchführung eines Bürgerentscheids sind abhängig von der Beteiligung der Stimmberechtigten. Legt man nach den Erfahrungen des Bürgerentscheids zur Barbara-Gerretz-Schule eine Beteiligung von etwa 13 Prozent zu Grunde, sind für das vorgeschlagene Verfahren etwa 39.000 € anzusetzen.  


Alternativen:

 

Alternativen sind im Begründungstext erwähnt.